Aufgabe der Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ist es, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitnehmer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses etwas erfunden hat, und seinem Arbeitgeber eine gütliche Einigung herbeizuführen. Im Regelfall muss die Schiedsstelle vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung angerufen werden. Dabei geht es vor allem um die angemessene Vergütung für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber dessen Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet hat und wirtschaftlich verwertet.

Die Schiedsstelle ist mit drei Personen besetzt: einem Juristen als Vorsitzendem und zwei Patentprüfern des DPMA, die das jeweilige technische Gebiet betreuen.

Zur Konfliktlösung unterbreitet die Schiedsstelle den Beteiligten Einigungsvorschläge. Die Parteien können diese als verbindlich annehmen, den Vorschlägen aber auch widersprechen oder sich außeramtlich einigen.

Einsicht in Entscheidungen der Schiedsstelle nach ArbnErfG

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist ein nichtöffentliches vertrauliches behördliches Verfahren. Daher können am jeweiligen Schiedsstellenverfahren Nicht-Beteiligte auch keine Akten oder Einigungsvorschläge einsehen. Gleichwohl besteht bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern wie auch bei der sie vertretenden Anwaltschaft ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Spruchpraxis der Schiedsstelle.

Die Schiedsstelle hat daher seit ihrer Einrichtung im Jahr 1957 regelmäßig ausgewählte Entscheidungen in anonymisierter Form in wechselnden Medien publiziert und so ihre Spruchpraxis den beteiligten Kreisen zugänglich gemacht. An dieser Praxis hält die Schiedsstelle fest und stellt ausgewählte anonymisierte Entscheidungen online als PDF-Dokumente zur Verfügung. Ab Mitte 2012 ergangene Entscheidungen finden Sie im Volltext.