Derzeit entscheiden nationale Gerichte und andere Behörden der EPÜ-Vertragsstaaten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit europäischer Patente. In der Praxis führt dies zu einer Reihe von Problemen, wenn ein Patentinhaber in mehreren Ländern ein europäisches Patent durchsetzen möchte oder ein Dritter in mehreren Ländern den Widerruf eines europäischen Patents erwirken will: Hohe Kosten, die Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen und mangelnde Rechtssicherheit sind die Folgen. „Forum-Shopping“ ist ebenfalls unvermeidlich, denn Beteiligte versuchen, die Unterschiede in der Auslegung des harmonisierten europäischen Patentrechts durch nationale Gerichte und im jeweiligen Verfahrensrecht sowie in der Geschwindigkeit der Verfahren („langsame“ und „schnelle“ Gerichte) und der Zuerkennung von Schadenersatzzahlungen auszunutzen.

Das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht löst die vorgenannten Probleme durch die Einrichtung eines eigenständigen Patentgerichts („Einheitliches Patentgericht“ oder EPG) mit der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten in Bezug auf europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (einheitliche Patente).

Das EPG umfasst ein Gericht erster Instanz, ein Berufungsgericht und eine Kanzlei. Das Gericht erster Instanz besteht aus einer Zentralkammer (mit Sitz in Paris und zwei Außenstellen in London und München) sowie mehreren örtlichen und regionalen Kammern in den Vertragsstaaten. Das Berufungsgericht wird seinen Sitz in Luxemburg haben.

Das Übereinkommen wurde am 19. Februar 2013 durch 25 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Es muss von mindestens 13 Staaten, darunter Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich, ratifiziert werden, um in Kraft treten zu können (siehe Stand der Ratifikationen).

Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht und die Satzung (Dokument 16351/12, vom 11.01.2013) (PDF, 299 KB)