Europäische Patentanmeldung (EPÜ)

Das Europäische Patentamt führt ein eigenständiges Europäisches Patenterteilungsverfahren durch. Grundlage hierfür ist das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ). Bei einer europäischen Patentanmeldung handelt es sich um ein sog. Bündelpatent; anders als bei einer Unionsmarke oder einem EU-Design wird die europäische Patentanmeldung beim europäischen Patentamt innerhalb der europäischen Phase geprüft und sodann in der nationalen Phase der jeweiligen Zielstaaten fortgeführt.

Ein europäisches Patent können Sie für die 38 Vertragsstaaten des EPÜ beantragen. Das Patent gilt jedoch nicht einheitlich für die gesamten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens. Nach der Erteilung zerfällt das europäische Patent in einzelne nationale Schutzrechte. Diese entstehen mit der Bekanntmachung des Europäischen Patents in den jeweiligen Vertragsstaaten des EPÜ. Sie können wählen, in welchen Staaten des EPÜ Ihr europäisches Patent gelten soll.

Einspruch und Teilwiderruf

Einspruch gegen die Patenterteilung kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung einlegen. Widerrufen wird ein europäisches Patent, wenn wichtige Voraussetzungen seiner Erteilung, zum Beispiel die Patentfähigkeit, fehlen. Auch ein Teilwiderruf des Patents ist möglich. Gegen Entscheidungen der Prüfungs- und der Einspruchsabteilungen kann Beschwerde zu den beim Europäischen Patentamt errichteten Beschwerdekammern eingelegt werden.

Europäische Patente, die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind, können außerdem im Wege einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein europäisches Einspruchsverfahren nicht mehr anhängig ist oder Einspruch nicht mehr erhoben werden kann. Die Klage ist auf die gleichen Gründe wie im Falle eines Einspruchs zu stützen.