Internationale Patentanmeldung (PCT)

Es besteht die Möglichkeit, eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT – Patent Cooporation Treaty) einzureichen. Die PCT-Anmeldung stellt dabei ein Bündel mehrerer Anmeldungen dar. Dieses Bündel spaltet sich im Lauf des Verfahrens in den einzelnen Staaten zu jeweils nationalen Erteilungsverfahren auf und führt dort zu nationalen Schutzrechten. Es fallen dann die jeweiligen nationalen Gebühren an und die angestrebten Schutzrechte werden nach nationalem Recht behandelt.

Der PCT umfasst gegenwärtig PDF-Datei 152 Vertragsstaaten, die im Wege einer internationalen Anmeldung für ein Patent „bestimmt“ werden können. Dazu können Sie eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Übermittlungsbehörde einreichen. Das DPMA übermittelt Ihre Anmeldung an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO). Diese steuert das weitere internationale Verfahren.

Zwei Phasen der PCT-Patentanmeldung

In der internationalen Phase, die mit der internationalen Anmeldung beginnt, erstellt eine der internationalen Recherchebehörden (ISA – International Searching Association) den internationalen Recherchebericht und übermittelt diesen dem Anmelder (bei einer PCT-Anmeldung beim DPMA ist die Internationale Recherchebehörde das Europäische Patentamt). Anschließend kann der Anmelder einen Antrag auf vorläufige Prüfung stellen, der ebenfalls noch in der internationalen Phase durchgeführt wird.

Innerhalb von 30 Monaten nach dem Prioritätsdatum hat der Anmelder vor jedem Bestimmungsamt gesondert die nationale (oder regionale) Phase einzuleiten. Dafür gelten je nach Behörde unterschiedliche Bestimmungen. In jedem Fall ist jedoch eine vollständige Übersetzung der Anmeldung in eine Amtssprache des Bestimmungsamts einzureichen (es sei denn, die Sprache der internationalen Anmeldung ist identisch mit einer Amtssprache des Bestimmungsamts) sowie eine nationale (bzw. regionale) Gebühr zu entrichten.

Erst in der nationalen (bzw. regionalen) Phase muss der Anmelder in den Staaten oder bei den regionalen Ämtern, bei denen er das Patent weiterverfolgen will, jeweils einen Prüfungsantrag stellen. Meist müssen Sie sich durch einen Anwalt vor dem jeweiligen Amt vertreten lassen (Inlandsvertreter). Das weitere Verfahren zur Patenterteilung, insbesondere die Prüfung auf Patentierbarkeit, erfolgt dann jeweils separat vor den nationalen und den regionalen Ämtern.