Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen, ist die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann Prozessvoraussetzung, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind.

BGH BESCHLUSS I ZR 148/14 vom 27. August 2015 – Schiedsstellenanrufung II

UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27. August 2015 – I ZR 148/14 – OLG München
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher. die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne von § 1 UrhWG zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen. Sie nimmt die ihr von privaten Fernseh- und Hörfunkveranstaltern eingeräumten Vergü-tungsansprüche gemäß §§ 54, 54b UrhG gegen Hersteller, Händler und Importeure von Geräten und Speichermedien wahr. Die Beklagte stellt Speichermedien her, die sie im Inland vertreibt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr vertretenen privaten Fernseh- und Hör-funkveranstalter hätten als Sendeunternehmen gegen die Beklagte wegen des Inver-kehrbringens von Speichermedien nach § 54 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Zahlung ei-ner angemessenen Vergütung. Der sich aus § 87 Abs. 4 UrhG ergebende Aus-schluss der Sendeunternehmen von einem solchen Vergütungsanspruch sei mit
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Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsge-sellschaft unvereinbar und daher unbeachtlich.
Die Klägerin hat Klage beim Landgericht Oldenburg erhoben. Sie hat bean-tragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für das Inverkehrbringen von – näher bezeichneten – Speichermedien in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2010 eine angemessene Vergütung zu zahlen. Für den Fall, dass diesem Antrag stattgegeben wird, hat sie ferner beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen.
Das Landgericht Oldenburg hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht München verwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewie-sen (OLG München, ZUM 2014, 810). Die Revision hat es nicht zugelassen. Dage-gen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der Revision will sie ihren Klageantrag weiterverfolgen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Rechts-frage zuzulassen, ob bei Streitfällen unter Beteiligung einer Verwertungsgesellschaft, die ausschließlich die grundsätzliche Rechtsfrage eines Vergütungsanspruchs nach § 54 UrhG betreffen, bei denen es also für die gerichtliche Entscheidung nicht auf die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs ankommt, die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens notwendige Prozessvoraussetzung ist. Sie sei ferner ge-mäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zuzulassen, weil der Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts, bei solchen Streitfällen sei die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens notwendige Prozessvo-raussetzung, nicht anzuerkennen sei.
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Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage unzuläs-sig ist, weil der Klageerhebung entgegen § 16 Abs. 1 UrhWG kein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist (dazu sogleich unter II 2). Die von der Nichtzulas-sungsbeschwerde geteilte Ansicht, die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens bei Streitigkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG sei – entgegen dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG – keine zwingende Prozessvoraussetzung, wird nur vereinzelt vertreten (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 5a, 27a, § 14 UrhWG Rn. 9; Seifert in Schmid/Wirth/Seifert, UrhG, 2. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 21). Es ist daher nicht erforderlich, die Revision zuzulas-sen, um die zutreffende Entscheidung des Oberlandesgerichts durch ein Senatsurteil zu bestätigen.
2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage unzu-lässig ist, weil der Klageerhebung entgegen § 16 Abs. 1 UrhWG kein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.
a) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 UrhWG – wie dem hier in Rede stehenden Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an dem eine Verwertungsgesell-schaft beteiligt ist und der die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG betrifft – können ge-mäß § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder (was hier mangels vorheriger Anrufung der Schiedsstelle nicht in Betracht kommt) nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhWG abgeschlossen worden ist. Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist Prozessvoraussetzung; wurde kein Schiedsstellenverfahren durchgeführt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 – I ZR 231/97, GRUR 2000, 872, 873 – Schiedsstellenanrufung I).
Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG – also Streitfällen, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Nutzung von nach dem
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Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Leistungen betreffen – muss der Kla-geerhebung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG kein Schiedsstellenverfahren voraus-gegangen sein, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind. Diese Ausnahme von der Prozessvoraussetzung der Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens gilt nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG allein für Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG und nicht für Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, wie den hier in Rede stehenden Rechtsstreit über die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG. Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens war nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Rege-lung daher nicht deshalb entbehrlich, weil die Parteien nicht über die Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines Tarifs streiten.
b) Das Oberlandesgericht hat es mit Recht abgelehnt, die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG über ihren Wortlaut hinaus auf Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG auszudehnen, wenn bei diesen Streitfällen die Anwendbar-keit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind. Es kann nicht mit der für eine solche Ausdehnung des eindeutigen Wortlauts einer Regelung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, es beruhe auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, dass in § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG lediglich die Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG und nicht auch die Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG genannt sind.
aa) Die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG könn-te allerdings für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers sprechen.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG wurde durch das Zweite Gesetz zur Rege-lung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in § 14 Abs. 1 Nr. 1 UrhWG eingefügt (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 9). Zur Begründung ist im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ausgeführt, damit werde klargestellt, dass die Schiedsstelle auch bei Streitigkeiten betreffend die Vergütungspflicht nach § 54 UrhG sowie bei Streitig-
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keiten betreffend die Betreibervergütung nach § 54c UrhG angerufen werden könne (BT-Drucks. 16/1828, S. 35). Um eine bloße Klarstellung handelte es sich deshalb, weil diese Streitigkeiten bis dahin durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG erfasst worden waren. Streitfälle über die Gerätevergütung und die Betreibervergütung wur-den als Streitfälle über die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken und Leistungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG angesehen (vgl. Schulze, ZUM 2014, 957, 958).
Danach war es nach der früheren Rechtslage auch bei den damals noch von § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG erfassten Streitigkeiten über die Gerätevergütung und die Betreibervergütung nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG, der die Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG nennt, nicht erforderlich, vor Klageerhebung ein Schiedsstellenverfahren durchzuführen, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten waren. Das könnte die Annahme nahelegen, der Gesetzgeber habe an dieser Rechtslage nichts ändern wollen und es beruhe auf einem bloßen Versehen, dass in § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG neben den Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG nicht auch die Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG genannt sind.
bb) Auch der Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG könnte für ein Redakti-onsversehen sprechen.
Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung „Schiedsstellenanrufung“ mit dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG auseinandergesetzt. Da-nach dient das Verfahren vor der Schiedsstelle in erster Linie dem Ziel, eine einheitli-che und sachkundige Beurteilung der von den Verwertungsgesellschaften aufzustel-lenden Tarife zu ermöglichen und den Gerichten, die sich nur mit Schwierigkeiten die für die Beurteilung der Angemessenheit erforderlichen Vergleichsmaßstäbe erarbei-ten können, eine Hilfestellung zu geben. Mit der zwingenden Vorschaltung der
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Schiedsstelle sollen deren Sachkunde in möglichst großem Umfang nutzbar gemacht und die Gerichte entlastet werden. Da der Gesetzgeber ersichtlich auf eine tarifbezo-gene Sachkunde der Schiedsstelle abgestellt hat, ist ihre vorherige Einschaltung nicht geboten, wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des von der Ver-wertungsgesellschaft aufgestellten Tarifs nicht zur Überprüfung stehen (vgl. BGH, GRUR 2000, 872, 873 – Schiedsstellenanrufung I, mwN).
Die gemäß § 16 Abs. 1 UrhWG zwingende Vorschaltung der Schiedsstelle dient nicht nur bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG über die Nut-zung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken und Leistungen, son-dern auch bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG über die Vergü-tungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG in erster Linie dem Zweck, die tarifbezogene Sachkunde der Schiedsstelle nutzbar zu machen und die Gerichte zu unterstützen und zu entlasten. Dies könnte dafür sprechen, auf das Erfordernis der vorherigen Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nicht nur in Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG, sondern auch in Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG zu verzichten, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind.
cc) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass im Blick auf die Neufassung des § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG durch das Zweite Gesetz zur Re-gelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft keine hinreichenden An-haltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bestehen.
§ 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG bestimmt unter anderem für Streitigkeiten betref-fend Gesamtverträge die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgerichts, also des Oberlandesgerichts München. Durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informa-tionsgesellschaft sind in § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG als neue Fallgruppe von Streitig-keiten, für die das Oberlandesgericht München ausschließlich erstinstanzlich zustän-
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dig ist, die „Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG“ aufgenommen wor-den (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 9). In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es dazu, die zu § 16 UrhWG vorgeschlagenen Änderungen dienten der Verfah-rensbeschleunigung. Ähnlich wie bei Streitigkeiten betreffend Gesamtverträge solle für Streitigkeiten über die Vergütungspflicht nach § 54 sowie § 54c UrhG das Ober-landesgericht in erster Instanz zuständig sein. Das entspreche der Bedeutung dieser Streitfälle und sei angemessen, weil das Verfahren vor der Schiedsstelle gleichsam als erste Instanz vorausgegangen sei (BT-Drucks. 16/1828, S. 35; vgl. zu dieser Neuregelung Schulze, ZUM 2014, 957).
Dass der Regierungsentwurf die Begründung einer erstinstanzlichen Zustän-digkeit des Oberlandesgerichts für die neu geschaffene Fallgruppe der Streitigkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG im Blick darauf als angemessen erachtet, dass dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, spricht gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe für Streitig-keiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, bei denen die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind, nur versehentlich nicht von der zwingenden Voraussetzung eines vorausgegangenen Schiedsstellenverfahrens ab-gesehen.
dd) Da unter diesen Umständen keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bestehen, kann § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG nicht über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus auf Streitigkeiten nach § 14
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Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG erweitert werden. Es muss bei dieser Sachlage viel-mehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ein etwaiges Redaktionsversehen zu korrigieren (vgl. Schulze, ZUM 2014, 957, 959).
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 22.05.2014 – 6 Sch 20/13 WG –