Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen

Das Patentgesetz schließt Computerprogramme als solche vom Patentschutz aus. Ohne technischen Bezug haben sie eine rein sprachliche Funktion und werden deshalb durch das Urheberrecht geschützt. Dazu gehören beispielsweise Textbearbeitungs- oder Buchhaltungsprogramme.

Erfindungen, die ein Computerprogramm enthalten, sind dagegen patentierbar, sofern sie technischen Charakter haben. Man spricht hier von computerimplementierten Erfindungen. So wurde zum Beispiel das Antiblockiersystem (ABS) patentiert, das im wesentlichen aus den Bremsen und der dazugehörigen Steuerungssoftware besteht.

Der technische Charakter der computerimplementierten Erfindung

Eine computerimplementierte Erfindung hat technischen Charakter, wenn bei ihr Naturkräfte oder technische Mittel zum Einsatz kommen. Beispiele hierfür sind hydraulische Kräfte, elektrische Ströme in Schaltelementen und Regeleinrichtungen oder Signale in Datenverarbeitungs-Anlagen.

Bei der Prüfung, ob die Erfindung technischen Charakter hat, ist vom angemeldeten Gegenstand in seiner Gesamtheit auszugehen. Die einzelnen Merkmale sind nicht isoliert zu betrachten. Auch die nichttechnischen Merkmale sind mit einzubeziehen. So könnte beim ABS die programmierte Software, die die Bremsen steuert, für sich allein betrachtet nicht patentiert werden. Als Gesamtheit betrachtet ist die Kombination aus Bremsen und Steuersoftware aber patentierbar.

Für die Beurteilung des technischen Charakters einer Vorrichtung kommt es auch nicht darauf an, ob mit ihr ein (weiterer) technischer Effekt erzielt wird, ob die Technik durch sie bereichert wird oder ob sie einen Beitrag zum Stand der Technik leistet.

Programme für DV-Anlagen

Bei Software für Datenverarbeitungsanlagen stellt sich die Frage, ob die Erfindung nur dann patentfähig ist, wenn die Software einen neuen und erfinderischen Aufbau der Anlage erfordert.

Hier hat die Rechtsprechung festgelegt, dass computerimplementierte Erfindungen auch dann technischen Charakter haben können, wenn die eingesetzten technischen Mittel, also DV-Anlagen beziehungsweise Rechner-, Schalt- oder Steuerelemente, nicht neu sind. Auch hier ist nämlich die Erfindung als Gesamtheit zu betrachten. So hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel in der „Seitenpuffer-Entscheidung“ klargestellt, dass eine computerimplementierte Erfindung technisch ist, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betrifft und das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglicht.

Technischen Charakter glaubhaft machen

Im Prüfungsverfahren reicht es aus, wenn der Anmelder den technischen Charakter der Erfindung glaubhaft macht. Sprechen gute Gründe dafür, dass die Erfindung technisch ist, so wird das DPMA im Zweifelsfall den technischen Charakter der Erfindung anerkennen.

Antragsunterlagen für Computerimplementierte Erfindungen

Die Patentanmeldung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann aber die üblichen fremdsprachigen Fachausdrücke aus dem Gebiet der Datenverarbeitung enthalten.

Bei den Patentansprüchen sind neben oder anstelle von Strukturangaben (schaltungstechnische Details) auch wirkungs- und funktionsbezogene Angaben zulässig.

Die Beschreibung kann durch Diagramme, die den Ablauf der Verarbeitung von Daten betreffen, ergänzt sein. Sie kann einen Datenflußplan und auch einen Programmablaufplan enthalten.

Kurze Auszüge aus einem Programm für DV-Anlagen in einer üblichen, genau bezeichneten Programmiersprache können in der Beschreibung zugelassen werden.