Gebrauchsmusterschutz

Als Gebrauchsmuster kann man eine Erfindung schützen lassen, die

  • neu ist,
  • auf einem erfinderischen Schritt beruht und
  • gewerblich anwendbar ist.

Nicht als Gebrauchsmuster schutzfähig

Zu beachten ist, dass nicht alle Innovationen als Gebrauchsmuster geschützt werden können. So muss die Erfindung technisch sein. Außerdem sind bestimmte Erfindungen vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen. So können zum Beispiel:

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
  • Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden, Spielregeln, Buchführungssysteme sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen,
  • Verfahrenserfindungen (z.B. Herstellungs- und Arbeitsverfahren),
  • biotechnologische Erfindungen und
  • Pflanzensorten oder Tierarten

nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden.

Die Gebrauchsmusterstelle prüft im Eintragungsverfahren, ob es sich um eine technische Erfindung handelt. Sie prüft auch, ob die Erfindung an sich vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen ist, wie zum Beispiel Verfahren.

Die Gebrauchsmusterstelle prüft die Voraussetzungen Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit aber nicht. Dadurch können Sie Ihre Erfindung schnell und preisgünstig schützen lassen. Allerdings können Wettbewerber Ihr Gebrauchsmuster nachträglich mit einem Löschungsantrag angreifen.

Neue Erfindung

Als neu gilt eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle technischen Erzeugnisse oder Verfahren, die vor der Gebrauchsmusteranmeldung veröffentlicht wurden. Hierzu zählen auch eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen oder die Präsentation eines neuen Produkts auf Messen. Melden Sie Ihr Gebrauchsmuster innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung Ihrer Erfindung an, kann diese trotzdem noch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Dies wird als Neuheitsschonfrist bezeichnet.

Erfinderischer Schritt

Das Gebrauchsmuster beruht auf einem erfinderischen Schritt, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt.

Gewerblich anwendbar

Die Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann. Hierzu zählt beispielsweise auch die Landwirtschaft. Nicht gewerblich anwendbar sind medizinische und chirurgische Behandlungs- und Diagnoseverfahren. Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, die in einem solchen Verfahren angewendet werden sollen, zum Beispiel Operationsinstrumente, Arzneimittel.