FAQ – Häufig gestellte Fragen2016-12-16T19:35:52+01:00
Was ist eine Sortenzulassung?2022-01-10T15:30:06+01:00

Die Zulassung von Sorten ist Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten.

Gesetzliche Grundlage der Sortenzulassung ist das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG). Es dient dem Schutz des Verbrauchers und der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut gesunder, qualitativ hochwertiger und leistungsfähiger Sorten. Voraussetzungen für die Zulassung einer Sorte sind die Unterscheidbarkeit von anderen Sorten, Homogenität und Beständigkeit, die durch Anbau im Freiland oder im Gewächshaus geprüft werden (Registerprüfung), sowie eine eintragbare Sortenbezeichnung. Bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten muss außerdem ein landeskultureller Wert gegeben sein. Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, für die Verwertung des Ernteguts oder die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt. Die wertbestimmenden Eigenschaften einer Sorte ergeben sich aus den im Anbau und im Labor geprüften Anbau-, Resistenz-, Ertrags-, Qualitäts- und Verwendungseigenschaften (Wertprüfung).

Die Sortenzulassung wird für 10 (bei Rebe und Obst 20) Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Zeit kann sie auf Antrag verlängert werden.

Die Wertprüfung erfordert bei den meisten Arten einen mindestens zweijährigen, bei Getreide, Winterraps und Futterpflanzen einen dreijährigen Anbau. Die Prüfungen werden je nach Pflanzenart an 10 bis 20 Stellen des Bundessortenamtes, der Länder, der Züchter und anderen Institutionen angelegt.  Wertprüfungen werden in der Regel ohne Einsatz von Fungiziden und Wachstumsreglern durchgeführt, um die genetisch verankerten Eigenschaften der Sorten beurteilen zu können. Bei einigen Pflanzenarten werden Sorten auch im ökologischen Landbau geprüft.

Von  jährlich insgesamt etwa 900 angemeldeten Sorten landwirtschaftlicher Arten  werden von den Sortenausschüssen des Bundessortenamtes etwa 20 % zugelassen und in die Sortenliste eingetragen.

Bei Gemüse wird für etwa 30 Sorten je Jahr die Zulassung beantragt. Bei Zierpflanzensorten ist eine Zulassung möglich, diese ist jedoch nicht Voraussetzung für den Vertrieb.

Für Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüse, sowie für Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den kommerziellen Anbau sind (Amateursorten), besteht ein vereinfachtes Zulassungsverfahren.

Obstsorten unterliegen seit 2017 einer obligatorischen Zulassung. Pflanzgut ist EU-weit vertriebsfähig, wenn die Sorte – neben den pflanzengesundheitlichen Anforderungen – in einem der Mitgliedsländer geschützt oder zugelassen, dieses beantragt ist oder die Sorte bereits vor dem 30.9.2012 in Verkehr gebracht wurde. Es muss dafür zumindest eine amtlich anerkannte Sortenbeschreibung vorliegen. Zu den nur in Deutschland vertriebsfähigen Sorten zählen sogenannte Amateursorten und Sorten für den Erhalt der genetischen Vielfalt.

Widersprüche gegen Entscheidungen der Sortenausschüsse werden in entsprechenden Widerspruchsausschüssen des Bundessortenamtes entschieden.

Für die forstlichen Pflanzenarten gilt das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG). Es wird in Zuständigkeit der Bundesländer ausgeführt.

Wie wird Sortenschutz für eine neue Pflanzensorte erteilt?2022-01-10T15:28:48+01:00

Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Der Sortenschutz dient somit der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Jeder Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SortG) für Sorten des gesamten Pflanzenreiches beantragen. Eine Pflanzensorte ist danach schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt ist, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen) einer geschützten Sorte zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen, einzuführen oder aufzubewahren. Die Verwendung einer geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte bedarf nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, jedoch gelten für geschützte Sorten zur Erzeugung von Hybriden besondere Schutzwirkungen. Seit 1997 fallen unter die Schutzwirkung auch im wesentlichen abgeleitete Sorten, d. h. Sorten, die aus einer geschützten Sorte abgeleitet sind und die, abgesehen von den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden, in den wesentlichen Merkmalen mit der Ausgangssorte übereinstimmen.

Die Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgt anhand der Ausprägung der Merkmale der Sorte. Soweit möglich werden für die Beurteilung und genaue Beschreibung der Sorten Merkmale herangezogen, die nur in geringem Maße von Umweltfaktoren beeinflusst werden. Dabei handelt es sich vorwiegend um morphologische und phänologische Merkmale, die zwischen den Sorten einer Pflanzenart eine hinreichende Variation aufweisen. Es besteht keine Notwendigkeit, dass diese Merkmale einen wesentlichen gewerbsmäßigen Wert aufweisen. Die Ausprägung der Merkmale wird durch Anbau im Freiland oder Gewächshaus oder durch ergänzende Untersuchungen im Labor erfasst. Die für die einzelnen Pflanzenarten wesentlichen Merkmale sind in nationalen und internationalen Richtlinien festgelegt. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre; bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre.

Was ist eine Gewährleistungsmarke?2022-01-10T15:25:45+01:00

Eine Gewährleistungsmarke zeigt an, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften aufweisen. Inhaber kann mithin nur eine natürliche oder juristische Person sein, die selbst nicht Hersteller/Händler der Waren bzw. Anbieter der Dienstleistungen ist. Die gewährleisteten Produkteigenschaften, die Bedingungen für die Markenbenutzung sowie die Angaben zu Prüf und Kontrollmaßnahmen sind in der Gewährleistungsmarkensatzung niedergelegt.

Wie und wo kann ich nach Marken recherchieren?2022-01-10T15:24:36+01:00

Sie können online in DPMAregister kostenfrei nach deutschen Marken recherchieren. Die Datenbank enthält angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene nationale deutsche Marken. Zwar können Sie hier auch Unionsmarken (EM) und international registrierte Marken (IR) mit Schutzwirkung für Deutschland recherchieren, aber das DPMA übernimmt für diese Daten keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine vollständige Recherche zu Marken mit Schutzwirkung in Deutschland und aktuellen Rechtsstandsinformationen nutzen Sie bitte die Datenbanken des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Beachten Sie bei Ihrer Recherche, dass Sie auf diese Weise zwar Marken mit übereinstimmenden Elementen ihrer geplanten Marke finden können, eine Ähnlichkeitssuche aber nicht bzw. kaum möglich ist. Ein Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke kann aber auch aus einer ähnlichen Marke erfolgen. Komplexe Ähnlichkeitsrecherchen werden von diversen kommerziellen Recherchedienstleistern angeboten.

Für eine Markenanmeldung ist stets eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche sowie weitere Recherchen (u.a. Firmennamen, ggfs Titelschutz, Domainnamen) empfehlenswert.

Wann und wie wird eine Patentanmeldung verööfentlicht (Offenlegungsschrift)?2022-01-10T15:21:03+01:00

Wenn eine Erfindung beim DPMA angemeldet wird, bleibt sie zunächst 18 Monate lang geheim. In dieser Zeit läuft (sofern ein Prüfungsantrag gestellt wurde) das Prüfungsverfahren. Auch wenn es in dieser Zeit noch nicht abgeschlossen sein sollte, erfolgt in jedem Falle 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung der Erfindung. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

Zur Veröffentlichung der Anmeldung gibt das DPMA eine Offenlegungsschrift heraus. Diese enthält die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. Die Offenlegungsschrift dient der Information der Öffentlichkeit darüber, was in nächster Zeit an fremden Schutzrechten auf sie zukommt und schützt Mitbewerber vor Doppelentwicklungen.

Im Zeitraum der Geheimhaltung kann sich der Anmelder entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte. Er kann sie auch noch vor der Offenlegung zurücknehmen, damit Details seiner Erfindung nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Eine Offenlegungsschrift erscheint auch dann, wenn kein Prüfungsantrag gestellt wurde. Sie gibt dem Anmelder noch kein gültiges Schutz- und Verbietungsrecht.
Wenn ein Patentprüfungsverfahren vor Ablauf der 18 Monate abgeschlossen ist, erscheint keine Offenlegungsschrift. Im Falle einer Patenterteilung wird dann gleich die Patentschrift veröffentlicht.

Was enthält bei einer Patentanmeldung die Beschreibung der Erfindung?2022-01-10T15:19:14+01:00

Ein wesentlicher Bestandteil der Patentanmeldung ist die Beschreibung der Erfindung. Die Beschreibung sollte beginnen mit:

  • der Bezeichnung der Erfindung, die Sie im Antragsformular benutzt haben, und
  • Angaben, zu welchem technischen Gebiet sie gehört.

Die Beschreibung soll konkret darstellen und enthalten:

  • den bekannten Stand der Technik,
  • das der Erfindung zugrunde liegende Problem (Mängel des Stands der Technik),
  • die Problemlösung und Verbesserung des bekannten Standes der Technik (also die Erfindung an sich, nämlich welches technische Problem mit welchen Mitteln gelöst wurde),
  • wenigstens ein Ausführungsbeispiel der Erfindung,
  • die mit der Erfindung erzielten Vorteile.
Was gehört bei einer Gebrauchsmusteranmeldung zum Stand der Technik? Gibt es eine Schonfrist?2022-01-10T15:17:44+01:00

Der Stand der Technik ist die Messlatte der Schutzvoraussetzungen „Neuheit“ und „erfinderischer Schritt“. Der Stand der Technik umfasst alle schriftlichen Veröffentlichungen oder öffentlichen Benutzungen, die der Neuheit des Erfindungsgegenstands entgegenstehen.

Die Definition des Stands der Technik im Gebrauchsmusterrecht weicht einengend vom Patentrecht ab. Es gilt nicht der „absolute“ Neuheitsbegriff. Das ist mit der kürzeren Laufzeit des Gebrauchsmuster zu erklären. Im Vergleich zum Patentrecht bestehen folgende Unterschiede: Zum Stand der Technik zählen beispielsweise nur schriftliche Beschreibungen. Mündliche Beschreibungen gehören nicht dazu. Zudem sind sogenannte Benutzungen in der Öffentlichkeit nur dann „neuheitsschädlich“, wenn diese in Deutschland stattgefunden haben.

Außerdem wird dem Anmelder eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten eingeräumt. Das heißt, dass der Anmelder seine eigene Erfindung bis sechs Monate vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich machen kann, ohne dass dies dem Gebrauchsmusterschutz entgegensteht.

Welche Angaben sind bei den Schutzansprüchen eines Gebrauchsmusters zu machen?2022-01-10T15:13:33+01:00

Die Schutzansprüche bestimmen den Schutzumfang des Gebrauchsmusters. Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen letztlich nur der Erläuterung der Schutzansprüche. Deshalb ist auf die Formulierung der Schutzansprüche großen Wert zu legen.

In den Schutzansprüchen sind die technischen Merkmale anzugeben, die unter Schutz gestellt werden sollen. Angaben, die lediglich die Aufgabe der Erfindung angeben oder deren Vorteile, erfüllen nicht diesen Zweck.

Was gehört in die Beschreibung einer Gebrauchsmusteranmeldung?2022-01-10T15:11:40+01:00

Ein wesentlicher Bestandteil der Gebrauchsmusteranmeldung ist die Beschreibung der Erfindung. Führen Sie folgende Punkte in Ihrem Text aus:

  • den Stand der Technik
  • das der Erfindung zugrunde liegende Problem
  • die Problemlösung (also die Erfindung an sich)
  • die damit erreichten Vorteile

Bitte beachten Sie, dass die Erfindung bereits in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen vollständig beschrieben werden muss. Werden zusätzliche technische Merkmale später nachgereicht, könnte die Anmeldung wegen unzulässiger Erweiterung zurückgewiesen werden. Eine andere rechtliche Folge könnte die Verschiebung des Anmeldetags auf den Tag des Eingangs der nachgereichten Unterlagen darstellen.

Was unterscheidet ein Gebrauchsmuster von einem Patent?2022-01-10T15:10:15+01:00

Technische Erfindungen können sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, dass technische, chemische und biologische Verfahren zwar patentiert, nicht aber als Gebrauchsmuster geschützt werden können.

Darüber hinaus ist die Schutzdauer bei Patent und Gebrauchsmuster unterschiedlich. Gebrauchsmusterschutz gibt es zunächst für drei Jahre. Er kann auf höchstens zehn Jahre verlängert werden. Ein Patent kann bis zu zwanzig Jahre laufen.

Beim Gebrauchsmuster werden die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent. Es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.

Was ist ein Einspruch gegen ein Patent, was eine Beschwerde und ein Nichtigkeitsverfahren?2020-02-13T12:06:24+01:00

Nach der Patenterteilung wird vom DPMA eine Patentschrift herausgegeben. Nach der Veröffentlichung der Patenterteilung kann man innerhalb von neun Monaten gegen die Patenterteilung Einspruch einlegen. Die einsprechende Person kann dabei Gründe gegen das Patent vorbringen, die im Prüfungsverfahren bisher nicht bekannt waren. In diesem Fall wird die Erfindung nochmals geprüft. Als Ergebnis dieser Prüfung wird von dem Prüfungsgremium beschlossen, das Patent entweder zu widerrufen, beschränkt oder ganz aufrecht zu erhalten.

Im Fall des Widerrufs eines Patents kann der Patentinhaber Beschwerde gegen den Beschluss einlegen und das Verfahren vor dem Bundespatentgericht weiterverfolgen. Wird das Patent andererseits beschränkt oder ganz aufrechterhalten, so steht dem Einsprechenden der Beschwerdeweg beim Bundespatentgericht offen.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen oder ein Einspruchsverfahren nicht mehr anhängig, kann eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben werden.

Wie lange dauert eine Patentanmeldung?2020-02-13T12:03:38+01:00

Nach der Patentanmeldung wird das Patentverfahren durchschnittlich nach 2,5 bis 3 Jahren abgeschlossen, vorausgesetzt, dass der Prüfungsantrag innerhalb der ersten vier Monate nach dem Anmeldedatum bzw. nach dem Datum der Prioritätsanmeldung gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt wird und dass keine Fristverlängerungsanträge gestellt werden. Positivenfalls wird das Patent gewährt; negativenfalls ergibt sich aus dem Prüfungsergebnis, ob Nachbesserungen möglich und sinnvoll sind.

Wie wird die Patentanmeldung durch das Patentamt geprüft?2020-01-07T14:16:16+01:00

Das Prüfungsverfahren beginnt erst, wenn Sie einen „Antrag auf Prüfung des Patents“ stellen und die Antragsgebühr (350 Euro) bezahlt haben. Ihre Erfindung wird dann sachlich auf Patentfähigkeit nach § 1 Patentgesetz (Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische Tätigkeit) geprüft. Erfüllt Ihre Anmeldung die Anforderungen des Patentgesetzes nicht, muss sie zurückgewiesen werden.
Wenn Ihre Erfindung diese Kriterien der Patentfähiigkeit erfüllt, erteilt der Prüfer ein Patent.

Ein Hinweis auf Erteilung erscheint im Patentblatt und es wird eine Patentschrift veröffentlicht.

Wenn niemand dagegen Einspruch einlegt, wird das Patent damit rechtskräftig und kann maximal 20 Jahre lang gelten.

Was ist ein Patentanspruch?2020-01-07T14:14:49+01:00

Der Patentanspruch definiert die Merkmale der Erfindung. Mit den Patentansprüchen legen Sie den Schutzumfang Ihres Patents fest. Sie sollten die Ansprüche also sehr präzise formulieren; alle unter Schutz zu stellenden technischen Merkmale müssen in den Ansprüchen angegeben werden.

Was ist bei einer Abmahnung zu tun?2020-08-17T16:29:02+02:00

Sie sollten zunächst genau prüfen, ob die Abmahnung berechtigt sein kann, d.h. ob Sie möglicherweise die fragliche Marke/ das Patent etc tatsächlich verletzen.

Eine Markenrechtsverletzung kann vorliegen, wenn jemand ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit den für die Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen identisch sind. Ebenso wenn jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, sofern für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke besteht.

Der Inhaber einer Marke kann beispielsweise niemandem verbieten, seinen eigenen Namen oder seine Anschrift zu benutzen. Nicht verbieten kann er auch, dass jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen zur Beschreibung von Merkmalen oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen verwendet.

Für die Überprüfung der Berechtigung einer Abmahnung, bei der zahlreiche Faktoren und rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, sollten Sie eine Markenrecherche durchführen und fachkundigen Rat einholen. Sie sollten deshalb im Zweifel einen in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenen Anwalt konsultieren.

Was ist eine Kollektivmarke?2018-08-31T15:43:00+02:00