FAQ – Häufig gestellte Fragen2016-12-16T19:35:52+01:00
Was ist eine Sortenzulassung?2022-01-10T15:30:06+01:00

Die Zulassung von Sorten ist Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten.

Gesetzliche Grundlage der Sortenzulassung ist das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG). Es dient dem Schutz des Verbrauchers und der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut gesunder, qualitativ hochwertiger und leistungsfähiger Sorten. Voraussetzungen für die Zulassung einer Sorte sind die Unterscheidbarkeit von anderen Sorten, Homogenität und Beständigkeit, die durch Anbau im Freiland oder im Gewächshaus geprüft werden (Registerprüfung), sowie eine eintragbare Sortenbezeichnung. Bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten muss außerdem ein landeskultureller Wert gegeben sein. Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, für die Verwertung des Ernteguts oder die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt. Die wertbestimmenden Eigenschaften einer Sorte ergeben sich aus den im Anbau und im Labor geprüften Anbau-, Resistenz-, Ertrags-, Qualitäts- und Verwendungseigenschaften (Wertprüfung).

Die Sortenzulassung wird für 10 (bei Rebe und Obst 20) Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Zeit kann sie auf Antrag verlängert werden.

Die Wertprüfung erfordert bei den meisten Arten einen mindestens zweijährigen, bei Getreide, Winterraps und Futterpflanzen einen dreijährigen Anbau. Die Prüfungen werden je nach Pflanzenart an 10 bis 20 Stellen des Bundessortenamtes, der Länder, der Züchter und anderen Institutionen angelegt.  Wertprüfungen werden in der Regel ohne Einsatz von Fungiziden und Wachstumsreglern durchgeführt, um die genetisch verankerten Eigenschaften der Sorten beurteilen zu können. Bei einigen Pflanzenarten werden Sorten auch im ökologischen Landbau geprüft.

Von  jährlich insgesamt etwa 900 angemeldeten Sorten landwirtschaftlicher Arten  werden von den Sortenausschüssen des Bundessortenamtes etwa 20 % zugelassen und in die Sortenliste eingetragen.

Bei Gemüse wird für etwa 30 Sorten je Jahr die Zulassung beantragt. Bei Zierpflanzensorten ist eine Zulassung möglich, diese ist jedoch nicht Voraussetzung für den Vertrieb.

Für Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüse, sowie für Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den kommerziellen Anbau sind (Amateursorten), besteht ein vereinfachtes Zulassungsverfahren.

Obstsorten unterliegen seit 2017 einer obligatorischen Zulassung. Pflanzgut ist EU-weit vertriebsfähig, wenn die Sorte – neben den pflanzengesundheitlichen Anforderungen – in einem der Mitgliedsländer geschützt oder zugelassen, dieses beantragt ist oder die Sorte bereits vor dem 30.9.2012 in Verkehr gebracht wurde. Es muss dafür zumindest eine amtlich anerkannte Sortenbeschreibung vorliegen. Zu den nur in Deutschland vertriebsfähigen Sorten zählen sogenannte Amateursorten und Sorten für den Erhalt der genetischen Vielfalt.

Widersprüche gegen Entscheidungen der Sortenausschüsse werden in entsprechenden Widerspruchsausschüssen des Bundessortenamtes entschieden.

Für die forstlichen Pflanzenarten gilt das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG). Es wird in Zuständigkeit der Bundesländer ausgeführt.

Wie wird Sortenschutz für eine neue Pflanzensorte erteilt?2022-01-10T15:28:48+01:00

Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Der Sortenschutz dient somit der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Jeder Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SortG) für Sorten des gesamten Pflanzenreiches beantragen. Eine Pflanzensorte ist danach schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt ist, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen) einer geschützten Sorte zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen, einzuführen oder aufzubewahren. Die Verwendung einer geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte bedarf nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, jedoch gelten für geschützte Sorten zur Erzeugung von Hybriden besondere Schutzwirkungen. Seit 1997 fallen unter die Schutzwirkung auch im wesentlichen abgeleitete Sorten, d. h. Sorten, die aus einer geschützten Sorte abgeleitet sind und die, abgesehen von den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden, in den wesentlichen Merkmalen mit der Ausgangssorte übereinstimmen.

Die Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgt anhand der Ausprägung der Merkmale der Sorte. Soweit möglich werden für die Beurteilung und genaue Beschreibung der Sorten Merkmale herangezogen, die nur in geringem Maße von Umweltfaktoren beeinflusst werden. Dabei handelt es sich vorwiegend um morphologische und phänologische Merkmale, die zwischen den Sorten einer Pflanzenart eine hinreichende Variation aufweisen. Es besteht keine Notwendigkeit, dass diese Merkmale einen wesentlichen gewerbsmäßigen Wert aufweisen. Die Ausprägung der Merkmale wird durch Anbau im Freiland oder Gewächshaus oder durch ergänzende Untersuchungen im Labor erfasst. Die für die einzelnen Pflanzenarten wesentlichen Merkmale sind in nationalen und internationalen Richtlinien festgelegt. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre; bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre.

Was ist eine Gewährleistungsmarke?2022-01-10T15:25:45+01:00

Eine Gewährleistungsmarke zeigt an, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften aufweisen. Inhaber kann mithin nur eine natürliche oder juristische Person sein, die selbst nicht Hersteller/Händler der Waren bzw. Anbieter der Dienstleistungen ist. Die gewährleisteten Produkteigenschaften, die Bedingungen für die Markenbenutzung sowie die Angaben zu Prüf und Kontrollmaßnahmen sind in der Gewährleistungsmarkensatzung niedergelegt.

Wie und wo kann ich nach Marken recherchieren?2022-01-10T15:24:36+01:00

Sie können online in DPMAregister kostenfrei nach deutschen Marken recherchieren. Die Datenbank enthält angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene nationale deutsche Marken. Zwar können Sie hier auch Unionsmarken (EM) und international registrierte Marken (IR) mit Schutzwirkung für Deutschland recherchieren, aber das DPMA übernimmt für diese Daten keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine vollständige Recherche zu Marken mit Schutzwirkung in Deutschland und aktuellen Rechtsstandsinformationen nutzen Sie bitte die Datenbanken des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Beachten Sie bei Ihrer Recherche, dass Sie auf diese Weise zwar Marken mit übereinstimmenden Elementen ihrer geplanten Marke finden können, eine Ähnlichkeitssuche aber nicht bzw. kaum möglich ist. Ein Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke kann aber auch aus einer ähnlichen Marke erfolgen. Komplexe Ähnlichkeitsrecherchen werden von diversen kommerziellen Recherchedienstleistern angeboten.

Für eine Markenanmeldung ist stets eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche sowie weitere Recherchen (u.a. Firmennamen, ggfs Titelschutz, Domainnamen) empfehlenswert.

Wann und wie wird eine Patentanmeldung verööfentlicht (Offenlegungsschrift)?2022-01-10T15:21:03+01:00

Wenn eine Erfindung beim DPMA angemeldet wird, bleibt sie zunächst 18 Monate lang geheim. In dieser Zeit läuft (sofern ein Prüfungsantrag gestellt wurde) das Prüfungsverfahren. Auch wenn es in dieser Zeit noch nicht abgeschlossen sein sollte, erfolgt in jedem Falle 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung der Erfindung. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

Zur Veröffentlichung der Anmeldung gibt das DPMA eine Offenlegungsschrift heraus. Diese enthält die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. Die Offenlegungsschrift dient der Information der Öffentlichkeit darüber, was in nächster Zeit an fremden Schutzrechten auf sie zukommt und schützt Mitbewerber vor Doppelentwicklungen.

Im Zeitraum der Geheimhaltung kann sich der Anmelder entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte. Er kann sie auch noch vor der Offenlegung zurücknehmen, damit Details seiner Erfindung nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Eine Offenlegungsschrift erscheint auch dann, wenn kein Prüfungsantrag gestellt wurde. Sie gibt dem Anmelder noch kein gültiges Schutz- und Verbietungsrecht.
Wenn ein Patentprüfungsverfahren vor Ablauf der 18 Monate abgeschlossen ist, erscheint keine Offenlegungsschrift. Im Falle einer Patenterteilung wird dann gleich die Patentschrift veröffentlicht.

Was enthält bei einer Patentanmeldung die Beschreibung der Erfindung?2022-01-10T15:19:14+01:00

Ein wesentlicher Bestandteil der Patentanmeldung ist die Beschreibung der Erfindung. Die Beschreibung sollte beginnen mit:

  • der Bezeichnung der Erfindung, die Sie im Antragsformular benutzt haben, und
  • Angaben, zu welchem technischen Gebiet sie gehört.

Die Beschreibung soll konkret darstellen und enthalten:

  • den bekannten Stand der Technik,
  • das der Erfindung zugrunde liegende Problem (Mängel des Stands der Technik),
  • die Problemlösung und Verbesserung des bekannten Standes der Technik (also die Erfindung an sich, nämlich welches technische Problem mit welchen Mitteln gelöst wurde),
  • wenigstens ein Ausführungsbeispiel der Erfindung,
  • die mit der Erfindung erzielten Vorteile.
Was gehört bei einer Gebrauchsmusteranmeldung zum Stand der Technik? Gibt es eine Schonfrist?2022-01-10T15:17:44+01:00

Der Stand der Technik ist die Messlatte der Schutzvoraussetzungen „Neuheit“ und „erfinderischer Schritt“. Der Stand der Technik umfasst alle schriftlichen Veröffentlichungen oder öffentlichen Benutzungen, die der Neuheit des Erfindungsgegenstands entgegenstehen.

Die Definition des Stands der Technik im Gebrauchsmusterrecht weicht einengend vom Patentrecht ab. Es gilt nicht der „absolute“ Neuheitsbegriff. Das ist mit der kürzeren Laufzeit des Gebrauchsmuster zu erklären. Im Vergleich zum Patentrecht bestehen folgende Unterschiede: Zum Stand der Technik zählen beispielsweise nur schriftliche Beschreibungen. Mündliche Beschreibungen gehören nicht dazu. Zudem sind sogenannte Benutzungen in der Öffentlichkeit nur dann „neuheitsschädlich“, wenn diese in Deutschland stattgefunden haben.

Außerdem wird dem Anmelder eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten eingeräumt. Das heißt, dass der Anmelder seine eigene Erfindung bis sechs Monate vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich machen kann, ohne dass dies dem Gebrauchsmusterschutz entgegensteht.

Welche Angaben sind bei den Schutzansprüchen eines Gebrauchsmusters zu machen?2022-01-10T15:13:33+01:00

Die Schutzansprüche bestimmen den Schutzumfang des Gebrauchsmusters. Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen letztlich nur der Erläuterung der Schutzansprüche. Deshalb ist auf die Formulierung der Schutzansprüche großen Wert zu legen.

In den Schutzansprüchen sind die technischen Merkmale anzugeben, die unter Schutz gestellt werden sollen. Angaben, die lediglich die Aufgabe der Erfindung angeben oder deren Vorteile, erfüllen nicht diesen Zweck.

Was gehört in die Beschreibung einer Gebrauchsmusteranmeldung?2022-01-10T15:11:40+01:00

Ein wesentlicher Bestandteil der Gebrauchsmusteranmeldung ist die Beschreibung der Erfindung. Führen Sie folgende Punkte in Ihrem Text aus:

  • den Stand der Technik
  • das der Erfindung zugrunde liegende Problem
  • die Problemlösung (also die Erfindung an sich)
  • die damit erreichten Vorteile

Bitte beachten Sie, dass die Erfindung bereits in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen vollständig beschrieben werden muss. Werden zusätzliche technische Merkmale später nachgereicht, könnte die Anmeldung wegen unzulässiger Erweiterung zurückgewiesen werden. Eine andere rechtliche Folge könnte die Verschiebung des Anmeldetags auf den Tag des Eingangs der nachgereichten Unterlagen darstellen.

Was unterscheidet ein Gebrauchsmuster von einem Patent?2022-01-10T15:10:15+01:00

Technische Erfindungen können sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, dass technische, chemische und biologische Verfahren zwar patentiert, nicht aber als Gebrauchsmuster geschützt werden können.

Darüber hinaus ist die Schutzdauer bei Patent und Gebrauchsmuster unterschiedlich. Gebrauchsmusterschutz gibt es zunächst für drei Jahre. Er kann auf höchstens zehn Jahre verlängert werden. Ein Patent kann bis zu zwanzig Jahre laufen.

Beim Gebrauchsmuster werden die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent. Es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.

Was ist ein Einspruch gegen ein Patent, was eine Beschwerde und ein Nichtigkeitsverfahren?2020-02-13T12:06:24+01:00

Nach der Patenterteilung wird vom DPMA eine Patentschrift herausgegeben. Nach der Veröffentlichung der Patenterteilung kann man innerhalb von neun Monaten gegen die Patenterteilung Einspruch einlegen. Die einsprechende Person kann dabei Gründe gegen das Patent vorbringen, die im Prüfungsverfahren bisher nicht bekannt waren. In diesem Fall wird die Erfindung nochmals geprüft. Als Ergebnis dieser Prüfung wird von dem Prüfungsgremium beschlossen, das Patent entweder zu widerrufen, beschränkt oder ganz aufrecht zu erhalten.

Im Fall des Widerrufs eines Patents kann der Patentinhaber Beschwerde gegen den Beschluss einlegen und das Verfahren vor dem Bundespatentgericht weiterverfolgen. Wird das Patent andererseits beschränkt oder ganz aufrechterhalten, so steht dem Einsprechenden der Beschwerdeweg beim Bundespatentgericht offen.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen oder ein Einspruchsverfahren nicht mehr anhängig, kann eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben werden.

Wie lange dauert eine Patentanmeldung?2020-02-13T12:03:38+01:00

Nach der Patentanmeldung wird das Patentverfahren durchschnittlich nach 2,5 bis 3 Jahren abgeschlossen, vorausgesetzt, dass der Prüfungsantrag innerhalb der ersten vier Monate nach dem Anmeldedatum bzw. nach dem Datum der Prioritätsanmeldung gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt wird und dass keine Fristverlängerungsanträge gestellt werden. Positivenfalls wird das Patent gewährt; negativenfalls ergibt sich aus dem Prüfungsergebnis, ob Nachbesserungen möglich und sinnvoll sind.

Wie wird die Patentanmeldung durch das Patentamt geprüft?2020-01-07T14:16:16+01:00

Das Prüfungsverfahren beginnt erst, wenn Sie einen „Antrag auf Prüfung des Patents“ stellen und die Antragsgebühr (350 Euro) bezahlt haben. Ihre Erfindung wird dann sachlich auf Patentfähigkeit nach § 1 Patentgesetz (Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische Tätigkeit) geprüft. Erfüllt Ihre Anmeldung die Anforderungen des Patentgesetzes nicht, muss sie zurückgewiesen werden.
Wenn Ihre Erfindung diese Kriterien der Patentfähiigkeit erfüllt, erteilt der Prüfer ein Patent.

Ein Hinweis auf Erteilung erscheint im Patentblatt und es wird eine Patentschrift veröffentlicht.

Wenn niemand dagegen Einspruch einlegt, wird das Patent damit rechtskräftig und kann maximal 20 Jahre lang gelten.

Was ist ein Patentanspruch?2020-01-07T14:14:49+01:00

Der Patentanspruch definiert die Merkmale der Erfindung. Mit den Patentansprüchen legen Sie den Schutzumfang Ihres Patents fest. Sie sollten die Ansprüche also sehr präzise formulieren; alle unter Schutz zu stellenden technischen Merkmale müssen in den Ansprüchen angegeben werden.

Was ist bei einer Abmahnung zu tun?2020-08-17T16:29:02+02:00

Sie sollten zunächst genau prüfen, ob die Abmahnung berechtigt sein kann, d.h. ob Sie möglicherweise die fragliche Marke/ das Patent etc tatsächlich verletzen.

Eine Markenrechtsverletzung kann vorliegen, wenn jemand ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit den für die Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen identisch sind. Ebenso wenn jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, sofern für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke besteht.

Der Inhaber einer Marke kann beispielsweise niemandem verbieten, seinen eigenen Namen oder seine Anschrift zu benutzen. Nicht verbieten kann er auch, dass jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen zur Beschreibung von Merkmalen oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen verwendet.

Für die Überprüfung der Berechtigung einer Abmahnung, bei der zahlreiche Faktoren und rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, sollten Sie eine Markenrecherche durchführen und fachkundigen Rat einholen. Sie sollten deshalb im Zweifel einen in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenen Anwalt konsultieren.

Was ist eine Kollektivmarke?2018-08-31T15:43:00+02:00

Unter einer Kollektivmarke wird ein Fachverbandszeichen verstanden. Ein Verband kann für seine Mitgliedsunternehmen Markenschutz für gleiche Waren oder gleiche Dienstleistungen erlangen. Inhaber von Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein.

Kann ich einen Firmennamen, ein Logo, einen Werbeslogan schützen lassen?2018-08-31T15:41:17+02:00

Namen können als Wortmarken, Logos als Bildmarken geschützt werden. Eine Kombination von Wort- und Bildbestandteilen kann als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Weil Wortmarken aus mehreren Wörtern bestehen können, können Sie sich auch einen Werbeslogan grundsätzlich schützen lassen.

Was geschieht im Patent-Prüfungsverfahren?2018-08-31T15:38:35+02:00

Das Prüfungsverfahren beginnt erst, wenn Sie einen „Antrag auf Prüfung des Patents“ stellen und die Antragsgebühr (350 Euro) bezahlt haben. Ihre Erfindung wird dann sachlich auf Patentfähigkeit nach § 1 Patentgesetz (Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische Tätigkeit) geprüft. Erfüllt Ihre Anmeldung die Anforderungen des Patentgesetzes nicht, muss sie zurückgewiesen werden.

Wenn Ihre Erfindung diese Kriterien der Patentfähiigkeit erfüllt, erteilt der Prüfer ein Patent.

Ein Hinweis auf Erteilung erscheint im Patentblatt und es wird eine Patentschrift veröffentlicht.

Wenn niemand dagegen Einspruch einlegt, wird das Patent damit rechtskräftig und kann maximal 20 Jahre lang gelten.

Was ist eine Offenlegungsschrift?2021-05-07T15:04:21+02:00

Wenn eine Erfindung beim DPMA angemeldet wird, bleibt sie zunächst 18 Monate lang geheim. In dieser Zeit läuft (sofern ein Prüfungsantrag gestellt wurde) das Prüfungsverfahren. Auch wenn es in dieser Zeit noch nicht abgeschlossen sein sollte, erfolgt in jedem Falle 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung der Erfindung.

Zur Veröffentlichung der Anmeldung gibt das DPMA eine Offenlegungsschrift heraus. Diese enthält die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. Die Offenlegungsschrift dient der Information der Öffentlichkeit darüber, was in nächster Zeit an fremden Schutzrechten auf sie zukommt und schützt Mitbewerber vor Doppelentwicklungen.

Im Zeitraum der Geheimhaltung kann sich der Anmelder entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte. Er kann sie auch noch vor der Offenlegung zurücknehmen, damit Details seiner Erfindung nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Eine Offenlegungsschrift erscheint auch dann, wenn kein Prüfungsantrag gestellt wurde. Sie gibt dem Anmelder noch kein gültiges Schutz- und Verbietungsrecht.
Wenn ein Patentprüfungsverfahren vor Ablauf der 18 Monate abgeschlossen ist, erscheint keine Offenlegungsschrift. Im Falle einer Patenterteilung wird dann gleich die Patentschrift veröffentlicht.

Wann wird eine Erfinderbenennung benötigt?2018-08-31T15:36:19+02:00

Patentanmelder und Erfinder müssen nicht identisch sein. Häufig wird Patentinhaber und -anmelder ein Unternehmen sein und Erfinder ein Mitarbeiter.

Deshalb hat der Anmelder innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätstag den oder die Erfinder zu benennen.

Was gehört in die Beschreibung der Erfindung?2018-08-31T15:33:46+02:00

Ein wesentlicher Bestandteil der Patentanmeldung ist die Beschreibung der Erfindung. Die Beschreibung sollte beginnen mit:

  • der Bezeichnung der Erfindung, die Sie im Antragsformular benutzt haben, und
  • Angaben, zu welchem technischen Gebiet sie gehört.

Die Beschreibung soll konkret darstellen und enthalten:

  • den bekannten Stand der Technik,
  • das der Erfindung zugrunde liegende Problem (Mängel des Stands der Technik),
  • die Problemlösung und Verbesserung des bekannten Standes der Technik (also die Erfindung an sich, nämlich welches technische Problem mit welchen Mitteln gelöst wurde),
  • wenigstens ein Ausführungsbeispiel der Erfindung,
  • die mit der Erfindung erzielten Vorteile.
Was ist ein Patentanspruch?2018-08-31T15:32:26+02:00

Mit den Patentansprüchen legen Sie den Schutzumfang Ihres Patents fest. Sie sollten die Ansprüche also sehr präzise formulieren; alle unter Schutz zu stellenden technischen Merkmale müssen in den Ansprüchen exakt angegeben werden. Beispiele finden Sie am Ende des Merkblatts für Patentanmelder oder auch in Patentdokumenten.

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Wann kann Einspruch gegen ein Patent eingelegt, wann Nichtigkeitsklage erhoben werden?2017-08-21T16:31:22+02:00

Nach der Patenterteilung wird vom DPMA eine Patentschrift herausgegeben. Nach der Veröffentlichung der Patenterteilung kann man innerhalb von neun Monaten gegen die Patenterteilung Einspruch einlegen. Die einsprechende Person kann dabei Gründe gegen das Patent vorbringen, die im Prüfungsverfahren bisher nicht bekannt waren. In diesem Fall wird die Erfindung nochmals geprüft. Als Ergebnis dieser Prüfung wird von dem Prüfungsgremium beschlossen, das Patent entweder zu widerrufen oder teilweise beziehungsweise ganz aufrecht zu erhalten.

Im Fall des Widerrufs eines Patents kann der Patentinhaber Beschwerde gegen den Beschluss einlegen und das Verfahren vor dem Bundespatentgericht weiterverfolgen. Wird das Patent andererseits teilweise oder ganz aufrechterhalten, so steht dem Einsprechenden der Beschwerdeweg beim Bundespatentgericht offen.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen oder ein Einspruchsverfahren nicht mehr anhängig, kann eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben werden.

Wann kann bei einer Patentanmeldung eine Priorität in Anspruch genommen werden?2017-08-21T16:29:06+02:00

Das Eingangsdatum der Patentanmeldung wird auch als „Zeitrang der Anmeldung“ oder „Prioritätstag“ bezeichnet.

Hat ein Anmelder dieselbe Erfindung bereits vorher in Deutschland angemeldet, kann er für die zweite Anmeldung die Priorität der Voranmeldung beanspruchen (Innere Priorität). Das bedeutet, dass er für die zweite Anmeldung den Zeitrang der ersten Anmeldung erhält. Die zweite Anmeldung darf aber nicht später als 12 Monate nach der Voranmeldung eingereicht worden sein.

Eine innere Priorität kann man zum Beispiel in Anspruch nehmen, wenn man die ursprüngliche Erfindung weiter verbessert hat. Im Prüfungsverfahren darf die Erfindung nicht mehr ergänzt werden. Deshalb kann eine Weiterentwicklung, eine Verbesserung oder eine Alternative nur in einer neuen Anmeldung geschützt werden.

Man kann für eine Anmeldung in Deutschland auch die Priorität einer vorherigen ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen. Auch hier muss die Nachanmeldung innerhalb von 12 Monaten erfolgen.

Um die Priorität der früheren Anmeldung zu erhalten, müssen Sie unaufgefordert das Aktenzeichen der ursprünglichen Anmeldung angeben. Wenn Sie sich auf eine ausländische Anmeldung berufen, müssen Sie: Zeit, Land, Aktenzeichen der früheren Anmeldung angeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen.

How to apply for a patent?2017-05-17T12:33:55+02:00

First, it is important to know what inventions and patents are.

An invention can be, for example, a product, a process or an apparatus. To be patentable, it must be new, industrially applicable and involve an inventive step.

Patents are valid in individual countries for specified periods. They are generally granted by a national patent office, or a regional one like the EPO. Patents confer the right to prevent third parties from making, using or selling the invention without their owners‘ consent.

Patents should not be confused with the other kinds of intellectual property rights available:

  • utility models can be registered in some countries, to protect technical innovations which might not qualify for a patent
  • copyright protects creative and artistic works such as literary texts, musical compositions and broadcasts against unauthorised copying and certain other uses
  • trade marks are distinctive signs identifying brands of products or services; they may be made up of two- or three-dimensional components such as letters, numbers, words, shapes, logos or pictures, or even sounds
  • designs and models protect a product’s visual appearance, i.e. its shape, contours or colour.

 

Before applying for a patent, it is advisable to carry out a patent search.

Gibt es eine EU-Marke?2016-11-28T10:00:56+01:00

Bis 03/2016 konnte eine Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet werden. Diese Gemeinschaftsmarke wurde umgangsprachlich auch als EU-Marke bezeichnet.

Seit 03/2016 heissen sowohl Amt als auch Marke anders, weil eine sprachliche Klarstellung erfolgen sollte. Dies ist leider nur teilweise geglückt. Das Harmonisierungsamt (HABM) heisst jetzt EUIPO, also EU Intellectual Property Office. Die Gemeinschaftsmarke wird seither Unionsmarke genannt.

Umgangsprachlich ändert sich nichts. Auch die Unionsmarke wird häufig als EU-Marke gekennzeichnet.

Mehr Informationen zum Unionsmarkenrecht.

Warnung vor Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen2021-05-07T14:55:37+02:00

Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen vor – teilweise irreführenden – Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen, die von privaten Unternehmen und nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt stammen.

Das Angebot dieser Unternehmen beinhaltet eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Der Angebotscharakter der Schreiben ist häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar und ergibt sich oft erst bei genauer Lektüre eines kleingedruckten Textes oder der teilweise rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sollten Schreiben mit Zahlungsaufforderungen für Schutzrechte daher immer genau prüfen.

Solche Angebotsschreiben entfalten für sich allein keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet.

Schutzrechte können nur durch Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder anderen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes erlangt bzw. durch rechtzeitige Einzahlung der jeweiligen Verlängerungsgebühr verlängert werden.

Amtliche Gebühren, die im Zusammenhang mit einem Schutzrecht im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anfallen, sind ausschließlich auf das vom Deutschen Patent- und Markenamt benannte Konto einzuzahlen. Zur Höhe der Gebühren wird auf das pdf- Datei Kostenmerkblatt verwiesen.

Eine gesonderte Gebühr für die Veröffentlichung eines Schutzrechts im amtlichen Register wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht erhoben.

Insbesondere Schreiben der folgenden Unternehmen, die nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt beauftragt sind, wurden uns seit 2013 zur Kenntnis gebracht. Inwiefern diese Unternehmen bis heute aktiv sind, ist uns nicht bekannt.

  • DEPMA MARKEN und PATENTE AGENTUR *NEU
  • Deutsche Patentverwaltung
  • DMP-Agentur
  • DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH
  • DMPVA UG (haftungsbeschränkt)
  • EIPR – Register des europäischen immateriellen gewerblichen Eigentums
  • ellan.info
  • EOOD Patent und Markendienst
  • EPTO S.A.
  • EPR – European Patent Trademark and Registration *NEU
  • European Patent and Trademark Register
  • European Trademark Organisation S.A.
  • Intellectual Property Agency Ltd.
  • International Trademark Patent Registration
  • IP Data
  • IPTO Internationals Patent & Trademark Organization
  • IPTS International Patent and Trademark Service
  • LORESI Datenbank *NEU
  • MP Solcom BeratungsGmbH
  • MPAgentur
  • MPV Marken und Patentverwaltung
  • Nationales Markenregister AG
  • Nationales Patentregister AG
  • Patent and Trademark Association Ltd.
  • Patent & Trademark Bureau *NEU
  • Patente Agentur *NEU
  • PMS Patent und Markenservice AG
  • UPTS s.r.o
  • WBIP World Bureau Intellectual Property
  • WDTP Worldwide Database of Trademarks and Patents
  • Zentrales Grundregister für Marken und Patente *NEU (hierzu Beispiele weiterer Namenszusätze: Verzeichnis von Warenzeichen/Register von Handelszeichen/Verzeichnis von Landesmarken/Verzeichnis von gewerblichen Eigentum/Katalog der Exklusivrechte/Liste der Firmenzeichen und Patentansprüche/Verzeichnis vorbehaltener Handelsnamen und Innovationen etc.)

Wenn Sie Zahlungsaufforderungen, Angebote oder Rechnungen in Bezug auf Ihr beim DPMA anhängiges Schutzrecht von Firmen erhalten, bei denen Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderung haben und die in oben stehender Liste nicht vermerkt sind, so senden Sie bitte eine E-Mail an den Kundenservice im DPMA mit einem Beispiel in der Anlage.
Inhaber von IR-Marken, die ein Schreiben erhalten haben, können sich direkt an die WIPO wenden, um zu überprüfen, ob es sich um ein offizielles Schreiben der WIPO handelt:

  • Bitte rufen Sie hierzu das Internationale Büro an (Telefon: +41 22 338 91 11) oder schreiben Sie eine E-Mail an: intreg.mail@wipo.int
  • Sie können sich für diese und alle anderen rechtlichen Fragen auch gerne an die Rechtsabteilung der Madrid Union wenden: madridlegal@wipo.int

Auch andere Patent- und Markenämter warnen auf ihren Seiten vor – teilweise irreführenden – Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen, die nicht von ihnen stammen:

  • Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO),
  • Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und
  • Europäische Patentamt (EPA).
  • Sowie zahlreiche nationale Patent- und Markenämter, wie beispielsweise das
    • Schweizer Patent- und Markenamt (Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum – IGE)
    • US-Patent- and Trademark Office USPTO

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) sowie zahlreiche Industrie- und Handelskammern informieren umfassend über die hier beschriebene Masche, die auch mit den Begriffen Registerschwindel oder Adressbuchangebote oder Formularfalle beschrieben wird.

Wann muss man einen Anwalt hinzuziehen?2016-11-29T11:49:30+01:00

Anmelder mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland

Anmelder mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) keinen anwaltlichen Vertreter bestellen. Sie können Schutzrechte selbst anmelden und Anträge stellen. Gleichwohl kann es durchaus sinnvoll sein, bereits im Vorfeld einer Anmeldung einen Patentanwalt oder einen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Anmelder ohne Wohnsitz, Geschäftssitz oder Niederlassung in Deutschland

Anmelder, die – auch wenn sie deutsche Staatsangehörige sind – in Deutschland weder wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung haben, können an einem Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA nur teilnehmen, wenn sie sich von einem im Inland zugelassenen Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen (§ 25 Absatz 1 PatG, § 28 Absatz 1 GebrMG, § 96 Absatz 1 MarkenG, § 58 Absatz 1 GeschmMG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Personen, die im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung haben auch eine Vertretung durch Patentassessoren (§ 155 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) oder Erlaubnisscheininhaber möglich (§ 160 Patentanwaltsordnung i. V. m. § 178 Patentanwaltsordnung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung).

Anstelle der oben genannten Personen können auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine bestimmte, mit deutschen Rechts- oder Patentanwälten vergleichbare Berufsbezeichnung führen dürfen, als Vertreter bestellt werden (§ 25 Absatz 2 PatG, § 28 Absatz 2 GebrMG, § 96 Absatz 2 MarkenG, § 58 Absatz 2 GeschmMG). Wird in diesem Fall kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, erfolgen Zustellungen im Verfahren vor dem DPMA mittels eingeschriebenen Briefs durch Aufgabe zur Post (§ 94 Absatz 1 Nr. 1 MarkenG, § 127 Absatz 1 Nr. 2 PatG i. V. m. §§ 21 Absatz 1 GebrMG, 23 Absatz 2 Satz 3 GeschmMG).

Start der Genbank für vegetativ vermehrte Zierpflanzen2016-11-29T11:49:30+01:00

Das Netzwerk der Deutschen Genbank Zierpflanzen (DGZ) wird größer. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung zur Etablierung und zum Betrieb der Genbank für vegetativ vermehrte Zierpflanzen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) und das Bundessortenamt kann nun die Einbindung von sammlungshaltenden und unterstützenden Partnern erfolgen. Ziel ist es, ein dezentrales Netzwerk mit unterschiedlichen Sammlungen und Beständen zu etablieren. Um möglichst viele der wertvollen genetischen Ressourcen nutzbar zu erhalten, erhofft sich das Bundessortenamt die enge Zusammenarbeit mit interessierten Personen und Fachkreisen, insbesondere den botanischen Gärten. (mehr …)

Was ist der Unterschied zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent?2016-05-17T13:05:44+02:00

Technische Erfindungen können sowohl als Patent, als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, dass technische, chemische und biologische Verfahren zwar patentiert, nicht aber als Gebrauchsmuster geschützt werden können.

Darüber hinaus ist die Schutzdauer bei Patent und Gebrauchsmuster unterschiedlich. Gebrauchsmusterschutz gibt es zunächst für 3 Jahre. Er kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Ein Patent kann bis zu 20 Jahre laufen.

Beim Gebrauchsmuster werden die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent. Es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.

Was ist eine „Beschreibung“ der Erfindung bei einer Patentanmeldung oder Patentschrift?2016-05-17T13:02:42+02:00

Ein wesentlicher Bestandteil der Patentanmeldung ist die Beschreibung der Erfindung. Die Beschreibung sollte beginnen mit:

  • dem Namen der Erfindung, wie Sie ihn im Antragsformular benutzt haben und
  • Angaben, zu welchem technischen Gebiet sie gehört.

Die Beschreibung soll konkret darstellen und enthalten:

  • den bekannten Stand der Technik,
  • das der Erfindung zugrunde liegende Problem (Mängel des Stands der Technik),
  • die Problemlösung und Verbesserung des bekannten Standes der Technik (also die Erfindung an sich, nämlich welches technische Problem mit welchen Mitteln gelöst wurde),
  • ein Ausführungsbeispiel der Erfindung,
  • die mit der Erfindung erzielten Vorteile.

 

Weshalb sollten Sie Ihre Marke schützen lassen?2016-02-01T18:21:42+01:00

Die Marke einer Ware oder einer Dienstleistung kann mit der Markenbezeichnung und dem Image eines Unternehmens gleichbedeutend sein und zu einem wichtigen Vermögensgegenstand werden, dessen Wert steigen kann. Wenn Sie keinen Schutz beantragen, können Dritte von Ihren Investitionen profitieren. Nur durch die Eintragung erwerben Sie das vollständige Recht an einer Marke.

Welcher Unterschied besteht hinsichtlich des Schutzumfangs zwischen einem eingetragenen EU-Design und einem nicht eingetragenen EU-Design?2016-02-01T18:18:29+01:00

Der Schutzumfang ist für eingetragene Geschmacksmuster und nicht eingetragene Geschmacksmuster derselbe. Beide haben einheitliche Wirkung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und müssen dieselben Schutzvoraussetzungen, d. h. Neuheit und Eigenart, erfüllen.

Unterschiede bestehen jedoch bezüglich der gewährten Rechte. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Dieses Verbietungsrecht umfasst insbesondere das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen wird und das keinen anderen Gesamteindruck erweckt, sowie den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber nur dann das Recht, die Benutzung des Geschmacksmusters zu gewerblichen Zwecken zu verbieten, wenn die Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist. Es gewährt keinen Schutz, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs seines Entwerfers ist, d. h. wenn es sich um eine unabhängige Parallelschöpfung handelt.

Welche Vorteile bietet ein EU-Design?2016-02-01T18:12:55+01:00

Der durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährte Schutz hat unmittelbare Wirkung in jedem Mitgliedstaat und umfasst das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Es bestehen zwei Möglichkeiten, diesen Schutz zu erlangen: durch ein nicht eingetragenes oder ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Mit jeder Erweiterung der Europäischen Union vergrößert sich das Gebiet, in dem das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt wird.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat einheitliche Wirkung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Das HABM ist nur für Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig, da nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster keiner Anmeldung bedürfen.

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