FAQ – Häufig gestellte Fragen2016-12-16T19:35:52+01:00
Was ist eine Sortenzulassung?2022-01-10T15:30:06+01:00

Die Zulassung von Sorten ist Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten.

Gesetzliche Grundlage der Sortenzulassung ist das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG). Es dient dem Schutz des Verbrauchers und der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit hochwertigem Saat- und Pflanzgut gesunder, qualitativ hochwertiger und leistungsfähiger Sorten. Voraussetzungen für die Zulassung einer Sorte sind die Unterscheidbarkeit von anderen Sorten, Homogenität und Beständigkeit, die durch Anbau im Freiland oder im Gewächshaus geprüft werden (Registerprüfung), sowie eine eintragbare Sortenbezeichnung. Bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten muss außerdem ein landeskultureller Wert gegeben sein. Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, für die Verwertung des Ernteguts oder die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt. Die wertbestimmenden Eigenschaften einer Sorte ergeben sich aus den im Anbau und im Labor geprüften Anbau-, Resistenz-, Ertrags-, Qualitäts- und Verwendungseigenschaften (Wertprüfung).

Die Sortenzulassung wird für 10 (bei Rebe und Obst 20) Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Zeit kann sie auf Antrag verlängert werden.

Die Wertprüfung erfordert bei den meisten Arten einen mindestens zweijährigen, bei Getreide, Winterraps und Futterpflanzen einen dreijährigen Anbau. Die Prüfungen werden je nach Pflanzenart an 10 bis 20 Stellen des Bundessortenamtes, der Länder, der Züchter und anderen Institutionen angelegt.  Wertprüfungen werden in der Regel ohne Einsatz von Fungiziden und Wachstumsreglern durchgeführt, um die genetisch verankerten Eigenschaften der Sorten beurteilen zu können. Bei einigen Pflanzenarten werden Sorten auch im ökologischen Landbau geprüft.

Von  jährlich insgesamt etwa 900 angemeldeten Sorten landwirtschaftlicher Arten  werden von den Sortenausschüssen des Bundessortenamtes etwa 20 % zugelassen und in die Sortenliste eingetragen.

Bei Gemüse wird für etwa 30 Sorten je Jahr die Zulassung beantragt. Bei Zierpflanzensorten ist eine Zulassung möglich, diese ist jedoch nicht Voraussetzung für den Vertrieb.

Für Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüse, sowie für Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den kommerziellen Anbau sind (Amateursorten), besteht ein vereinfachtes Zulassungsverfahren.

Obstsorten unterliegen seit 2017 einer obligatorischen Zulassung. Pflanzgut ist EU-weit vertriebsfähig, wenn die Sorte – neben den pflanzengesundheitlichen Anforderungen – in einem der Mitgliedsländer geschützt oder zugelassen, dieses beantragt ist oder die Sorte bereits vor dem 30.9.2012 in Verkehr gebracht wurde. Es muss dafür zumindest eine amtlich anerkannte Sortenbeschreibung vorliegen. Zu den nur in Deutschland vertriebsfähigen Sorten zählen sogenannte Amateursorten und Sorten für den Erhalt der genetischen Vielfalt.

Widersprüche gegen Entscheidungen der Sortenausschüsse werden in entsprechenden Widerspruchsausschüssen des Bundessortenamtes entschieden.

Für die forstlichen Pflanzenarten gilt das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG). Es wird in Zuständigkeit der Bundesländer ausgeführt.

Wie wird Sortenschutz für eine neue Pflanzensorte erteilt?2022-01-10T15:28:48+01:00

Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Der Sortenschutz dient somit der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Jeder Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SortG) für Sorten des gesamten Pflanzenreiches beantragen. Eine Pflanzensorte ist danach schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt ist, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen) einer geschützten Sorte zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen, einzuführen oder aufzubewahren. Die Verwendung einer geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte bedarf nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, jedoch gelten für geschützte Sorten zur Erzeugung von Hybriden besondere Schutzwirkungen. Seit 1997 fallen unter die Schutzwirkung auch im wesentlichen abgeleitete Sorten, d. h. Sorten, die aus einer geschützten Sorte abgeleitet sind und die, abgesehen von den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden, in den wesentlichen Merkmalen mit der Ausgangssorte übereinstimmen.

Die Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgt anhand der Ausprägung der Merkmale der Sorte. Soweit möglich werden für die Beurteilung und genaue Beschreibung der Sorten Merkmale herangezogen, die nur in geringem Maße von Umweltfaktoren beeinflusst werden. Dabei handelt es sich vorwiegend um morphologische und phänologische Merkmale, die zwischen den Sorten einer Pflanzenart eine hinreichende Variation aufweisen. Es besteht keine Notwendigkeit, dass diese Merkmale einen wesentlichen gewerbsmäßigen Wert aufweisen. Die Ausprägung der Merkmale wird durch Anbau im Freiland oder Gewächshaus oder durch ergänzende Untersuchungen im Labor erfasst. Die für die einzelnen Pflanzenarten wesentlichen Merkmale sind in nationalen und internationalen Richtlinien festgelegt. Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre; bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre.

Was ist eine Gewährleistungsmarke?2022-01-10T15:25:45+01:00

Eine Gewährleistungsmarke zeigt an, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften aufweisen. Inhaber kann mithin nur eine natürliche oder juristische Person sein, die selbst nicht Hersteller/Händler der Waren bzw. Anbieter der Dienstleistungen ist. Die gewährleisteten Produkteigenschaften, die Bedingungen für die Markenbenutzung sowie die Angaben zu Prüf und Kontrollmaßnahmen sind in der Gewährleistungsmarkensatzung niedergelegt.

Wie und wo kann ich nach Marken recherchieren?2022-01-10T15:24:36+01:00

Sie können online in DPMAregister kostenfrei nach deutschen Marken recherchieren. Die Datenbank enthält angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene nationale deutsche Marken. Zwar können Sie hier auch Unionsmarken (EM) und international registrierte Marken (IR) mit Schutzwirkung für Deutschland recherchieren, aber das DPMA übernimmt für diese Daten keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine vollständige Recherche zu Marken mit Schutzwirkung in Deutschland und aktuellen Rechtsstandsinformationen nutzen Sie bitte die Datenbanken des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Beachten Sie bei Ihrer Recherche, dass Sie auf diese Weise zwar Marken mit übereinstimmenden Elementen ihrer geplanten Marke finden können, eine Ähnlichkeitssuche aber nicht bzw. kaum möglich ist. Ein Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke kann aber auch aus einer ähnlichen Marke erfolgen. Komplexe Ähnlichkeitsrecherchen werden von diversen kommerziellen Recherchedienstleistern angeboten.

Für eine Markenanmeldung ist stets eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche sowie weitere Recherchen (u.a. Firmennamen, ggfs Titelschutz, Domainnamen) empfehlenswert.

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