Urheberrecht2019-08-27T11:35:13+02:00

Urheberrecht

Was ist ein Urheberrecht oder ein Copyright?

Urheberrecht oder Copyright bedeutet das ausschliessliche Recht, ein literarisches, musisches, künstlerisches uvam Original „kopieren“ (=copyright) zu dürfen. Voraussetzung ist i.d.R. eine persönliche geistige Schöpfung. Geschützt werden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dies umfasst Ton- und Bildaufnahmen, Darbietungen eines Künstlers und bspw. Software. Hinsichtlich letzterem existieren allerdings Sonderregelungen innerhalb des Urhebergesetzes. Der Inhalt einer Domain kann ebenfalls Urheberrechtsschutz haben, wobei dieser nicht auf die html-„Software“ zurückzuführen ist, sondern auf die äussere Darstellung einer Seite.

„Copyright“ als Charakterisierung ist allerdings unvollständig: Der Schutz umfasst keineswegs nur die Frage der Rechtmässigkeit einer Kopie, geschützt wird auch die öffentliche Wiedergabe, Verbreitung, Übersetzung, Änderung, Aufnahme uvam – und zwar sowohl hinsichtlich des Gesamtwerkes als auch wesentlicher Teile. Des weiteren stammt „Copyright“ aus dem anglo-amerikanischen Raum. Das dortige „Copyright“ ist nicht in allen Einzelheiten mit dem deutschen Urheberrecht vergleichbar (insbesondere ist das sog. – in Deutschland existierende – Urheberpersönlichkeitsrecht nicht übertragbar, Arbeitnehmer werden anders beurteilt ua.).

Was kann durch ein Urheberrecht geschützt sein?

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen auf zahlreichen Gebieten, wie literarische, dramaturgische, musikalische, künstlerische, architektonische, filmische u.v.a. Werkformen. Umfasst sind insbesondere auch Darstellungen wissenschaftlicher Art, also Skizzen, Pläne, Karten, Zeichnungen. Eine persönliche geistige Schöpfung erfordert eine sog. Schöpfungshöhe (wohingegen im angloamerikanischen Raum – lediglich – „skill and labour“ erwartet wird). Diese Frage des Vorliegens einer Schöpfungshöhe kann nicht schematisch bestimmt werden, sondern wird in Grenzfällen auch von den Gerichten häufig unterschiedlich beurteilt.

Dem Urheberrecht zugänglich ist auch Software. So genannte Leistungsschutzrechte (nicht wettbewerbsrechtliche) sind ebenfalls im Urhebergesetz geregelt und umfassen z.B. Datenbanken.

Angemessene Lizenzgebühr für eine Fotoverwendung beträgt 10 EUR

Zur Schadensersatzberechnung nach der sog. Lizenzanalogie und zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr im Falle einer Folgelizensierung an Vertriebspartner des Auftraggebers sowie zur Ermittlung eines Aufschlages für einen unterlassenen Urhebervermerk für eine Fotoverwendung auf einer Homepage [...]

Vorgeschaltetes Schiedsstellenverfahren ist in Prozessen der Verwertungsgesellschaften auch dann Prozessvoraussetzung, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht streitig sind

Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen, ist die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens [...]

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