Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es verleiht dem Schöpfer eines Werkes das exklusive Recht, dieses zu nutzen und darüber zu verfügen. Ergänzend schützt das Leistungsschutzrecht die Leistungen von Interpreten, Produzenten und anderen Beteiligten, die an der Verbreitung oder Produktion von Werken mitwirken. Diese Rechte sind zentral für die Förderung von Kreativität und Innovation, aber auch für den Schutz vor unberechtigter Nutzung.
1. Grundlagen des Urheberrechts
a) Gesetzliche Grundlage
- Das Urheberrecht in Deutschland wird durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.
- Es schützt schöpferische Leistungen und bietet sowohl vermögensrechtlichen als auch ideellen Schutz.
b) Schutzvoraussetzungen
- Werkcharakter:
- Das Werk muss eine persönliche geistige Schöpfung sein (§ 2 Abs. 2 UrhG).
- Beispiele: Bücher, Musik, Kunstwerke, Filme, Software.
- Originalität:
- Es muss eine gewisse schöpferische Individualität aufweisen.
- Formgebung:
- Ideen allein sind nicht geschützt, sondern nur deren konkrete Ausgestaltung.
c) Schutzumfang
- Automatischer Schutz:
- Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes und bedarf keiner Registrierung.
- Dauer des Schutzes:
- Schutzdauer: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
2. Das Leistungsschutzrecht
a) Definition
- Das Leistungsschutzrecht schützt nicht das Werk selbst, sondern die Leistung von Personen oder Organisationen, die zur Verbreitung oder Produktion beitragen.
b) Geschützte Leistungen (§§ 70–87 UrhG)
- Interpreten und Künstler:
- Schutz der Darbietung, z. B. eines Schauspielers, Sängers oder Musikers (§ 73 UrhG).
- Produzenten:
- Schutz von Tonträgern, Filmen und anderen medialen Produkten (§§ 85, 94 UrhG).
- Sendeunternehmen:
- Schutz von Rundfunksendungen (§ 87 UrhG).
- Datenbankhersteller:
- Schutz für die Investition in die Strukturierung und Pflege von Datenbanken (§ 87b UrhG).
c) Schutzdauer
- In der Regel 50 Jahre nach Veröffentlichung (§ 82 UrhG).
- Für Film- und Tonträgerproduzenten ebenfalls 50 Jahre (§ 94 UrhG).
3. Urheberrechtsverträge
Urheber können Dritten Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen. Dies geschieht in der Regel durch Urheberrechtsverträge.
a) Arten von Urheberrechtsverträgen
- Einfache Lizenz:
- Der Lizenznehmer darf das Werk nutzen, der Urheber kann aber weitere Lizenzen vergeben.
- Exklusive Lizenz:
- Der Lizenznehmer erhält das exklusive Nutzungsrecht, andere dürfen das Werk nicht nutzen.
- Verlagsvertrag:
- Regelt die Veröffentlichung und Verbreitung eines Werkes durch einen Verlag.
- Filmproduktionsvertrag:
- Übertragung von Rechten für die Produktion und Verwertung eines Films.
- Softwarelizenzvertrag:
- Nutzungsrechte an Software, z. B. kommerziell oder für den Endnutzer.
b) Wesentliche Bestandteile eines Urheberrechtsvertrags
- Umfang und Art der Nutzungsrechte (z. B. örtlich, zeitlich, inhaltlich).
- Vergütungsregelungen (z. B. Pauschalzahlung oder prozentuale Beteiligung).
- Rückrufrechte des Urhebers bei Nichtausübung der Rechte (§ 41 UrhG).
c) Beispiele
- Ein Schriftsteller schließt mit einem Verlag einen Vertrag, der dem Verlag die exklusive Nutzung seines Romans für Printmedien einräumt.
- Ein Musiker lizenziert seine Musik an eine Streaming-Plattform gegen Lizenzgebühren.
4. Urheberrechtsverletzungen
a) Definition
- Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers genutzt wird.
b) Typische Verletzungshandlungen
- Unerlaubte Vervielfältigung:
- Kopieren eines Werkes ohne Erlaubnis (z. B. Raubkopien von Musik oder Filmen).
- Unerlaubte öffentliche Wiedergabe:
- Aufführung von Musik oder Filmen ohne Genehmigung.
- Plagiate:
- Verwendung eines Werkes oder Werkteils ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung.
- Unberechtigte Verwertung:
- Verkauf oder Vermietung ohne Zustimmung des Rechteinhabers.
c) Rechtsfolgen
- Zivilrechtliche Ansprüche:
- Unterlassung (§ 97 UrhG).
- Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG).
- Schadensberechnung:
- Lizenzanalogie (fiktive Lizenzgebühr).
- Entgangener Gewinn.
- Gewinnabschöpfung.
- Schadensberechnung:
- Auskunft über die Herkunft und den Vertrieb (§ 101 UrhG).
- Vernichtung unrechtmäßig hergestellter Kopien (§ 98 UrhG).
- Strafrechtliche Folgen (§§ 106–108a UrhG):
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
5. Beispiele und Rechtsprechung
a) Beispiele
- Musikstreaming:
- Ein Nutzer stellt Musik auf eine Plattform ein, ohne die Rechte des Urhebers zu klären.
- Raubkopien:
- Ein Film wird ohne Genehmigung heruntergeladen und verbreitet.
- Plagiat:
- Ein Wissenschaftler veröffentlicht ein Buch und übernimmt Teile aus einer anderen Publikation ohne Quellenangabe.
b) Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 13. September 2018 – Az. I ZR 140/15 („Metall auf Metall III“)
- Der BGH entschied, dass kleinste Tonfragmente urheberrechtlich geschützt sein können, sofern sie eine schöpferische Leistung darstellen.
- EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – Az. C-476/17 („Pelham/Metall auf Metall“)
- Der EuGH stellte klar, dass Sampling (Verwendung kleiner Tonausschnitte) nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig ist, sofern das Original erkennbar bleibt.
- BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – Az. I ZR 64/17 („Afghanistan-Papiere“)
- Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke kann gerechtfertigt sein, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
6. Unsere Tätigkeit unserer Rechtsanwälte im Urheberrecht
- Beratung:
- Prüfung, ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist.
- Beratung bei der Gestaltung von Urheberrechtsverträgen.
- Rechtsdurchsetzung:
- Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
- Vertretung in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.
- Vertragsgestaltung:
- Erstellung und Verhandlung von Lizenz-, Verlags- und Produktionsverträgen.
- Verteidigung:
- Abwehr von unberechtigten Ansprüchen bei angeblichen Urheberrechtsverletzungen.
7. Urheberrecht
Das Urheberrecht und das Leistungsschutzrecht bieten umfassenden Schutz für Kreative und Produzenten. Gleichzeitig stellen sie hohe Anforderungen an die rechtskonforme Nutzung von Werken. Eine professionelle Beratung und Durchsetzung durch spezialisierte Anwälte ist oft entscheidend, um die eigenen Rechte zu wahren oder sich gegen unberechtigte Ansprüche zu verteidigen. Relevante Urteile wie „Metall auf Metall“ verdeutlichen die Komplexität des Urheberrechts und seine Bedeutung in einer digitalisierten Welt.
Schutz von KI-Anwendungen und KI-Systemen durch gewerbliche Schutzrechte
Der Schutz von KI-Anwendungen und KI-Systemen durch gewerbliche Schutzrechte ist ein komplexes Thema, da sie häufig unterschiedliche rechtliche Bereiche berühren. Verschiedene Schutzrechte können je nach Aspekt der KI Anwendung finden. 1. Patent Was ist [...]
Angemessene Lizenzgebühr für eine Fotoverwendung beträgt 10 EUR
Zur Schadensersatzberechnung nach der sog. Lizenzanalogie und zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr im Falle einer Folgelizensierung an Vertriebspartner des Auftraggebers sowie zur Ermittlung eines Aufschlages für einen unterlassenen Urhebervermerk für eine Fotoverwendung auf einer Homepage [...]
Vorgeschaltetes Schiedsstellenverfahren ist in Prozessen der Verwertungsgesellschaften auch dann Prozessvoraussetzung, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht streitig sind
Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen, ist die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens [...]