Zur Schadensersatzberechnung nach der sog. Lizenzanalogie und zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr im Falle einer Folgelizensierung an Vertriebspartner des Auftraggebers sowie zur Ermittlung eines Aufschlages für einen unterlassenen Urhebervermerk für eine Fotoverwendung auf einer Homepage im Internet.

Die MFM sind nicht anwendbar.

Die angemessene Lizenzgebühr beträgt 10 EUR pro Bild.

OLG Hamm Urteil 4 U 34/15 vom 17.11.2015 – angemessene Lizenzgebühr für Fotoverwendung

Landgericht Bochum, 8 O 267/14

§§ 13, 31 Abs. 5, 43, 97 Abs. 2, 97a Abs. 3 S. 1 UrhG, § 3 ZPO

Auf die Berufung des Klägers sowie der Beklagten und der Streithelferin wird das am 15. Januar 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V, in Höhe von 1.099,00 Euro freizuhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 89 % und die Beklagte 11 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger zu 89 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin diese.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: 1
A.
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Der Kläger ist ein international erfolgreicher Fotograf, der sich im Bereich Mode spezialisiert hat. Er ist mit seiner Firma G Fotostudio GmbH, deren alleiniger Inhaber und Geschäftsführer er ist, für weltweit agierende Unternehmen tätig.
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Die Nebenintervenientin, ein international tätiges Unternehmen, stellt Bade- und Strandbekleidung her. Sie beauftragte den Kläger zwischen 2006 und 2011 mehrmals mit der Erstellung von Modefotografien.
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Der Kläger erstellte die insgesamt elf auf Bl. 3 d.A. abgebildeten und auf der als Anlage K2 zu den Akten gereichten CD-R wiedergegebenen Fotografien, und zwar für den Katalog „T Beachfashion 2012“ der Nebenintervenientin. Im Impressum dieses Kataloges ist allein der Kläger als Fotograf angegeben.
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Die Fotografien stammen aus einem Doppel-Shooting, das im Mai 2011 auf den Malediven und auf Mykonos stattfand. Insgesamt wurden bei diesem Shooting 6.030 Bilder erstellt und der Nebenintervenientin nach dem Shooting in elektronischer Form in hoher Auflösung zur Verwendung auch im Internet, und zwar ohne Sperrvermerk, ohne verfremdenden Schriftzug und ohne Kopierschutz zur Verfügung gestellt. Das Honorar des Klägers lag hierfür ohne Reisekosten bei insgesamt 37.022,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie als Anlagen N5 und N6 zu den Akten gereichten, an die Nebenintervenientin gerichteten Rechnungen 2011014 und 2011016 des Klägers Bezug genommen.
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Im November 2011 kam es zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin zu Unstimmigkeiten über den Umfang der Verwertung dieser Fotografien durch die Nebenintervenientin, insbesondere durch die Weitergabe an Vertriebspartner. Die insoweit Ende 2011/Anfang 2012 geführten Vergleichsbemühungen scheiterten letztlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K18, K19 (Bl. 305, 306. d.A.) und K21 bis K29 (Bl. 311 bis 326 d.A.) sowie die Anlage N12 Bezug genommen.
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Die Beklagte betreibt die Internetseite *Internetadresse* zur Bewerbung ihres Wäsche- und Bademodengeschäftes in M. Sie nutzte die elf auf Bl. 3 d.A. wiedergegebenen Fotografien auf ihrer Internetseite (Anlagenkonvolut K4 – Bl. 20ff. d.A.), und zwar in Form downloadbarer Bilder in Hochauflösung.
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Die Klägerin mahnte die Beklagte deswegen mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2014 ab (Anlage K9 – Bl. 46ff. d.A.) und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Schadens-/Wertersatzansprüchen sowie zur Freihaltung von anwaltlichen Kosten auf.
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Die Beklagte gab daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Ferner erteilte sie dem Kläger die Auskunft, dass sie die Fotos seit dem 04.04.2012 bis Februar 2013 auf ihrer Internetseite genutzt habe (Anlage K10 – Bl. 55ff. d.A.). Die Klägerin nahm diese Unterlassungserklärung mit E-Mail vom 17.06.2014 (Anlage K11 – Bl. 57 d.A.) an.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenz in Höhe von 8.910,00 € bereicherungsrechtlich nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB bzw. hilfsweise als Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Zudem könne er Freihaltung von vorgerichtlichen Abmahnkosten i.H.v. 1.752,90 € nach einem Gegenstandswert von 69.839,20 € verlangen.
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Bei den in Rede stehenden Fotografien handele es sich um Werke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. An diesen habe er der Nebenintervenientin immer nur einfache Nutzungsreche zur eigenen Nutzung an den Fotografien eingeräumt, und zwar für den Druck von 3000 Hauskatalogen und Postern für Messeauftritte, die Nutzung auf der eigenen Homepage sowie die Pressearbeit. Unstreitig hatte die Mitarbeiterin U der Nebenintervenientin im Jahre 2006 auf Nachfrage des Klägers geäußert, dass die Fotografien hierfür benötigt würden.
12
Der Kläger hat behauptet, dass er diese Rechte in den Metadaten seiner Kameras digital und unveränderbar von Anfang an mitgeschrieben habe. Er lege seinen Aufträgen regelmäßig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Berufsfotografen zugrunde. Er sei auf dieser Basis auch für die Nebenintervenientin tätig geworden. Bereits die Rechnungen der ersten Produktionen hätten auf der Rückseite seine Liefer- und Zahlungsbedingungen beinhaltet.
13
Es sei Teil seiner Kalkulation gewesen, mit der Nutzung seiner Fotografien durch Dritte weitere erhebliche Lizenzbeträge zu generieren. Er habe mit all seinen Kunden aus dem Modebereich Vereinbarungen getroffen, wonach er für die Drittnutzung gesonderte Lizenzen vergebe und dadurch zusätzlich Erlöse erwirtschafte. Üblicherweise lizensiere er seine Fotografien auf der Grundlage seiner Preisliste 2011 (Anlage K12). Diese Berechnung liege noch deutlich unter den Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (im Weiteren MFM). Hinzu komme ein 100%iger Aufschlag, wenn der Urhebervermerk fehle. Dass er bislang tatsächlich nur wenige Einzelhändler-Lizenzen zu diesen Konditionen erteilt habe, liege allein daran, dass die Nebenintervenientin die Fotografien zuvor ungenehmigt zur Verfügung gestellt habe.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.910,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012, hilfsweise ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
16
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V, in Höhe von 1.752,90 Euro freizuhalten.
17
Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe der Nebenintervenientin die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien übertragen. Sie habe nicht schuldhaft gehandelt. Denn bis zur Abmahnung habe sie keinerlei Kenntnis von der mutmaßlichen Rechtsverletzung gehabt. Sie habe davon ausgehen dürfen, zur Verwendung der Bilder berechtigt zu sein. Schließlich läge ein Schaden auch nicht annähernd in der seitens des Klägers behaupteten Höhe vor.
20
Die Nebenintervenientin hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe ihr die Zustimmung zur Rechtseinräumung/Unterlizenz an ihre Vertriebspartner übertragen. Dies habe unter den gegebenen Umständen dem Vertragszweck entsprochen.
21
Die Nebenintervenientin hat behauptet, es sei ihr bei der Beauftragung des Klägers auch darum gegangen, die Fotos interessierten Händlern zu Werbezwecken zur Verfügung zu stellen. Dieses Interesse sei vom Fotografen akzeptiert worden. Immerhin habe der Kläger seit 2006 gewusst, dass die Fotografien auch zur Verwendung durch Dritte erstellt wurden. Es sei allgemeine Übung im Bereich der Modefotografie, dass dem Auftraggeber das Recht zustehe, die Nutzungsrechte an den Fotografien auch Händlern der Produkte einzuräumen. Tatsächlich bestehe für eine Lizenzierung an Abnehmer des Auftraggebers auch kein eigener Markt.
22
Die vom Kläger vorgelegte Preisliste 2011 habe dieser allenfalls für die Verwendung gegenüber angeblichen Verletzern erstellt. Die Tarife der MFM seien überhöht und im Übrigen vorliegend nicht anwendbar.
23
Auf eine Urheberbezeichnung habe der Kläger keinen Wert gelegt. Eine solche sei bei Modefotografien auch nicht branchenüblich.
24
Die Nebenintervenientin hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Abmahnung beauftragt gewesen und dass hierfür keine andere als die gesetzliche Gebührenregelung zugrunde gelegt worden sei. Denn der Kläger habe schon zuvor – und dies ist unstreitig – weitere anwaltliche Abmahnungen gegenüber zahlreichen anderen Händlern ausgesprochen.
25
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
26
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.400,00 € nebst Zinsen zu zahlen, und ihn von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V und Partner i.H.v. 1.029,35 € freizuhalten. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
27
Hiergegen wenden sich die Parteien mit wechselseitigen Berufungen.
28
Der Kläger richtet sich mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt gegen das landgerichtliche Urteil:
29
Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger in seinen Rechten verletzt habe, da dieser der Nebenintervenientin nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt habe.
30
Ausgangspunkt des Auftrags sei der Zweck gewesen, die Bademode möglichst qualitativ hochwertig für den Haus-/Händlerkatalog der Nebenintervenientin zu fotografieren. Dieser Zweck habe mit der Einräumung einfacher Nutzungsrechte zum Druck von Haus- und Händlerkatalogen, Postern und zur Nutzung auf der eigenen Homepage und zur Pressearbeit erreicht werden können. Die Weitergabe sei damit auf die Händlerkataloge beschränkt. Die Weitergabe der Fotografien in elektronischer Form entspreche nicht der Weitergabe eines Printkataloges.
31
Ein anderslautender Parteiwille fehle. Im Gegenteil hätten für die Nebenintervenientin objektiv erkennbare Umstände vorgelegen, die eindeutig gegen die Zustimmung des Klägers zur Weitergabe der Fotografien an Händler gesprochen hätten.
32
Auf die von der Nebenintervenientin behauptete Branchenübung – und diese sei stets bestritten worden – komme es dementsprechend nicht an.
33
Die Nebenintervenientin sei als weltweit tätiges Modeunternehmen täglich mit kennzeichen- und urheberrechtlichen Fragestellungen konfrontiert und damit im Vergleich zum Kläger auch keinesfalls die „schwächere Partei“.
34
Das Einrichten eines Kopierschutzes sei nicht notwendig gewesen, zumal mit den eindeutigen Metadaten die maßgeblichen Nutzungsrechte festgelegt worden seien.
35
Die Grundsätze des § 43 UrhG kämen nicht zur Anwendung kämen.
36
Der vom Landgericht ausgeurteilte Schadensersatzbetrag sei jedoch unzureichend.
37
Das Landgericht habe zu Unrecht die Anwendung sowohl der Honorare für Bildnutzungsrechte der MFM als auch seiner Preisliste 2011 ausgeschlossen.
38
Es sei jedoch unwidersprochen vorgetragen worden, dass er, der Kläger, bei unzulässiger Nutzung seiner Fotografien die vorgelegte Preisliste zur Berechnung der angemessenen Lizenz anwende. Die Berechnung sei detailliert dargelegt worden. Es sei vorgetragen worden, dass diese sogar noch hinter den Bildpreisen der MFM zurückbleibe.
39
Die Rechtsprechung des OLG Hamm wende die Honorarsätze der MFM zur Schadensschätzung unter professionellen Marktteilnehmern an. Dementsprechend habe das Landgericht diese Tarife berücksichtigen müssen. Die Anwendung der MFM-Honorarsätze sei auch angemessen– und hierzu legt der Kläger mit