Marken (international)

Es ist möglich, innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung einer deutschen Marke, den Markenschutz auf weitere Länder auszudehnen und dabei den Anmeldetag der deutschen Marke auch in diesen Ländern zu sichern. Unabhängig hiervon können internationale Markenanmeldungen mit deutscher Basismarke bei dem Internationalen Markenamt (angesiedelt bei der WIPO/OMPI, Weltorganisation für gewerblichen Rechtsschutz) nach dem sog. „Madrider Marken-Abkommen (MMA)“ und dem später vereinbarten sog „Protokoll (PMMA)“ erfolgen. Zudem können europaweite Markenanmeldungen sowie nationale Auslandsanmeldungen ausgebracht werden.

1. Internationale Markenanmeldungen

Den obigen Abkommen (MMA und/oder PMMA) gehören die nachstehend genannten Länder an. Durch eine Anmeldung bei der WIPO/OMPI (Weltorganisation für gewerblichen Rechtsschutz) können wir den Schutz einer (zumeist deutschen) Basismarke auf diese Länder erweitern. Mit dieser Aufstellung möchten wir Ihnen als Anmelder die Möglichkeit geben, die für die notwendige Schutzausdehnung Ihrer Marke in Frage kommenden Länder einzeln durch Ankreuzen selbst zu bestimmen.

Mitglieder des Madrider Abkommens und Protokolls:
Albania (A+P) Egypt (A) Lithuania (P) Slovenia (A+P)
Algeria (A) Estonia (P) Luxembourg* (A+P) Spain (A+P)
Antigua and Barbuda (P) European Community (P) Moldova (A+P) Sudan (A)
Armenia (A+P) Finland (P) Monaco (A+P) Swaziland (A+P)
Australia (P) France (A+P) Mongolia (A+P) Sweden (P)
Austria (A+P) Georgia (P) Montenegro (A+P) Switzerland (A+P)
Azerbaijan (A+P) Germany (A+P) Morocco (A+P) Syrian Arab Republic (A+P)
Bahrain (P) Greece (P) Mozambique (A+P) Tajikistan (A)
Belarus (A+P) Hungary (A+P) Namibia (A+P) The former Yugoslav Republic of Macedonia (A+P)
Belgium* (A+P) Iceland (P) Netherlands:
– Territory in Europe* (A+P)
– Antilles** (P)
Turkey (P)
Bhutan (A+P) Iran (Islamic Republic of) (A+P) Norway (P) Turkmenistan (P)
Bosnia and Herzegovina (A) Ireland (P) Poland (A+P) Ukraine (A+P)
Botswana (P) Italy (A+P) Portugal (A+P) United Kingdom (P)
Bulgaria (A+P) Japan (P) Republic of Korea (P) United States of America (P)
China (A+P) Kazakhstan (A) Romania (A+P) Uzbekistan (A+P)
Croatia (A+P) Kenya (A+P) Russian Federation (A+P) Viet Nam (A+P)
Cuba (A+P) Kyrgyzstan (A+P) San Marino (A) Zambia (P)
Cyprus (A+P) Latvia (A+P) Serbia (A+P)
Czech Republic (A+P) Lesotho (A+P) Sierra Leone (A+P)
Democratic People’s Republic of Korea (A+P) Liberia (A) Singapore (P)
Denmark (P) Liechtenstein (A+P) Slovakia (A+P)

A: Der Staat gehört dem Abkommen an (insg. 57)
P: Der Staat gehört dem Protokoll an (insg. 72)

*Luxembourg, Belgien und die Niederlande verfügen in Europa über eine einheitliche Rechtsprechung und ein gemeinsames Markenamt für die Registrierung von Marken (Benelux Office). Nach dem Madrider Abkommen wird der Markenschutz beansprucht, als handele es sich um ein Land (Benelux). Der Schutz verursacht deshalb nur eine Gebühr.

**Die Niederländischen Antillen gehörten dem Staatsgebiet der Niederlande an, auf das das belgisches Markenrecht nicht anwendbar ist. Es gibt ein eigenes Markenrecht und Markenamt. Der Schutz wird durch eine eigene Erstreckung über das Protokoll gewährt.

2. Gemeinschaftsmarken

Mit der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien, kann der Markenschutz in allen 27 Ländern der Europäischen Union begehrt werden. Zur EU gehören derzeit: Luxemburg, Niederlande, Belgien, Deutschland, Dänemark, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Griechenland, Italien, Irland, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden, Zypern, Bulgarien, Slowakische Republik, Slowenien, Estland, Ungarn, Lettland, Littauen, Malta, Polen, Tschechische Republik, Bulgarien und Rumänien.. Bitte beachten Sie für den Fall einer eher deutschsprachigen Marke, dass die Schweiz nicht Mitglied der EU ist und daher in der Regel eine internationale Registrierung nach Ziffer 1 dieses Formulars sinnvoller ist.

Die Amtsgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke in 3 Klassen beträgt 750,– € (bei elektronischer Anmeldung). Bei Eintragung der Gemeinschaftsmarke werden (bei drei Klassen) nochmals 875 € Amtsgebühren fällig. Unsere Gebühren können Sie entweder unserem Leistungsverzeichnis entnehmen oder nach Rücksendung dieses Formulars durch uns ( einschliesslich Amtsgebühren) berechnen lassen.

Die EU ist Mitglied des PMMA. Im Allgemeinen empfiehlt sich für eine europaweite Anmeldung eine nationale Basismarke nebst Internationalisierung als IR-Marke mit Bestimmungsregion EU und Schweiz.

3. Nationale Marken im Ausland

Für Länder, die in den o. g. Abkommen nicht enthalten sind (z. B. Kanada oder früher die USA bis 01. Nov. 2003, ab 2. 11. 2003 Mitglied des PMMA), müssen nationale Anmeldungen unter Einschaltung von Auslandsvertretern erfolgen. Wir verfügen über weltweite Kontakte. Die hierbei entstehenden Kosten sind allerdings von Land zu Land sehr unterschiedlich und müssen individuell ggf. erfragt werden. Auskünfte hierzu erteilen wir gern, nutzen Sie dafür bitte unser Formular zur Patentanmeldung.