Der Sortenschutz in Deutschland ist ein rechtliches Instrument, das Züchtern das exklusive Recht einräumt, eine neue Pflanzensorte zu nutzen und vor Nachahmung zu schützen. Dieses Schutzrecht wird gemäß dem Sortenschutzgesetz (SortG) vom Bundessortenamt (BSA) erteilt. Der Sortenschutz unterscheidet sich von der bloßen Sortenregistrierung, die lediglich die Zulassung einer Sorte für den landwirtschaftlichen Anbau regelt, ohne exklusive Rechte zu gewähren.


1. Möglichkeiten durch den Sortenschutz

  1. Exklusivität:
    • Der Inhaber hat das ausschließliche Recht, die geschützte Sorte zu vermehren, zu verkaufen und zu vermarkten.
  2. Wettbewerbsvorteil:
    • Schutz vor Nachahmung durch Dritte und Schaffung von Marktmonopolen für die geschützte Sorte.
  3. Lizenzierung:
    • Sorten können lizenziert werden, um Einnahmen durch Dritte zu generieren.
  4. Rechtsdurchsetzung:
    • Der Schutzinhaber kann rechtlich gegen Nachahmer und unrechtmäßige Nutzer vorgehen.

2. Voraussetzungen für den Sortenschutz

  1. Neuheit (§ 2 Abs. 1 SortG):
    • Die Sorte darf vor dem Anmeldedatum weder in Deutschland noch im Ausland vertrieben worden sein.
    • Ausnahme: Eine Schonfrist von 1 Jahr (innerhalb Deutschlands) bzw. 4 Jahre (außerhalb Deutschlands) gilt für den Vertrieb.
  2. Unterscheidbarkeit (§ 2 Abs. 2 SortG):
    • Die Sorte muss sich eindeutig von bestehenden Sorten unterscheiden, z. B. durch Eigenschaften wie Farbe, Größe oder Resistenz.
  3. Homogenität (§ 2 Abs. 3 SortG):
    • Pflanzen der Sorte müssen in wesentlichen Merkmalen einheitlich sein.
  4. Beständigkeit (§ 2 Abs. 4 SortG):
    • Die Sorte muss ihre Eigenschaften bei wiederholter Vermehrung beibehalten.
  5. Bezeichnung (§ 7 SortG):
    • Die Sorte benötigt eine einzigartige Bezeichnung, die keine Verwechslungsgefahr birgt und keine irreführenden Angaben enthält.

3. Verfahren zur Sortenschutzanmeldung

a) Einreichung der Anmeldung

  • Zuständig ist das Bundessortenamt (BSA) mit Sitz in Hannover.
  • Der Antrag muss enthalten:
    1. Beschreibung der Sorte und deren Merkmale.
    2. Angabe zur Züchtungsmethode.
    3. Vorschlag für die Sortenbezeichnung.
    4. Referenzmaterial (z. B. Saatgut oder Pflanzenteile).

b) Prüfung durch das Bundessortenamt

  1. Formelle Prüfung:
    • Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit.
  2. Technische Prüfung:
    • Durchführung von Feldversuchen zur Bestimmung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (DUS-Prüfung).
  3. Entscheidung:
    • Erteilung des Sortenschutzes für die Dauer von bis zu 30 Jahren (bei Hopfen, Reben und Baumarten) oder 25 Jahren für andere Pflanzenarten.

c) Kosten

  • Anmeldegebühr: 900 € (Stand: 2023).
  • Jährliche Gebühren zur Aufrechterhaltung des Schutzes.

4. Abgrenzung zur Sortenregistrierung

Sortenschutz:

  • Schutzrecht: Verleiht exklusive Rechte zur Nutzung der Sorte.
  • Voraussetzung: Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und Neuheit.
  • Ziel: Schutz der Züchterrechte und wirtschaftliche Nutzung.

Sortenregistrierung:

  • Keine Exklusivrechte: Dient nur der Zulassung für den landwirtschaftlichen Anbau.
  • Zulassung: Basierend auf landwirtschaftlichen Eigenschaften wie Ertrag, Qualität oder Krankheitsresistenz.
  • Ziel: Sicherstellen, dass die Sorte für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet ist.

5. Verträge zur Regelung von Sortenrechten

  1. Lizenzvertrag:
    • Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte gegen Zahlung von Lizenzgebühren.
    • Beispielklauseln:
      • Umfang der Lizenz (exklusiv/nicht-exklusiv).
      • Lizenzgebühren (z. B. jährliche Zahlung oder Anteil am Umsatz).
      • Verpflichtung zur Qualitätssicherung der vermehrten Pflanzen.
  2. Kooperationsvertrag:
    • Gemeinsame Nutzung von Sortenrechten in Forschungsprojekten.
    • Beispiel: Ein Züchter und ein Agrarunternehmen teilen die Rechte an einer neuen Weizensorte.
  3. Verwertungsvertrag:
    • Regelungen zur Vermarktung der Sorte durch Dritte.

6. Beispiele aus der Praxis

Sortenschutzfall „Blauer Wein“

Ein Winzer meldet eine neue, resistente Rebsorte an, die aus einer Kreuzung europäischer und amerikanischer Reben entstanden ist. Nach Erteilung des Sortenschutzes nutzt er Lizenzverträge, um die Sorte international zu vermarkten.

Sortenschutzverletzung

Ein Landwirt verkauft unerlaubt Saatgut einer geschützten Sorte. Der Schutzinhaber klagt erfolgreich auf Unterlassung und Schadensersatz.

  • Urteil: BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 – Az. X ZR 156/98 („Saatgut“)
    • Der BGH entschied, dass der Vertrieb von Saatgut ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers eine Verletzung des Sortenschutzes darstellt.

7.  Unsere Tätgikeit im Sortenschutz

  1. Beratung:
    • Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Sortenschutzanmeldung erfüllt sind.
    • Strategische Planung, welche Sorten angemeldet werden sollen und in welchen Ländern Schutz sinnvoll ist.
  2. Anmeldung:
    • Vorbereitung und Einreichung der Antragsunterlagen beim Bundessortenamt.
    • Unterstützung bei der Auswahl einer geeigneten Sortenbezeichnung.
  3. Verfahren:
    • Begleitung des Prüfungsverfahrens, z. B. Kommunikation mit dem Bundessortenamt oder Unterstützung bei der DUS-Prüfung.
  4. Vertragsgestaltung:
    • Erstellung und Verhandlung von Lizenz-, Kooperations- und Verwertungsverträgen.
  5. Rechtsdurchsetzung:
    • Vertretung bei Verletzungen des Sortenschutzes, z. B. durch Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen.
  6. Internationale Koordination:
    • Unterstützung bei der Anmeldung von Sortenschutz in anderen Ländern oder bei der Beantragung von EU-weitem Schutz.

8. Sortenschutzanmeldung

Die deutsche Sortenschutzanmeldung bietet Züchtern einen starken rechtlichen Rahmen, um neue Sorten zu schützen und wirtschaftlich zu nutzen. Die Abgrenzung zur Sortenregistrierung verdeutlicht, dass der Sortenschutz weit über eine bloße Zulassung hinausgeht, da er exklusive Rechte gewährt. Anwälte spielen eine zentrale Rolle, indem sie die rechtlichen und strategischen Aspekte des Sortenschutzes professionell begleiten und die Rechte der Züchter nachhaltig durchsetzen.