Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how ist ein wesentlicher Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes. Er ermöglicht es Unternehmen, wirtschaftlich relevante Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind, vor unbefugtem Zugriff, Offenlegung oder Nutzung zu schützen. Der rechtliche Rahmen in Deutschland wird maßgeblich durch das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) bestimmt, das die EU-Richtlinie 2016/943 umgesetzt hat.


1. Begriff des Geschäftsgeheimnisses

Laut § 2 Nr. 1 GeschGehG liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, wenn:

  1. Die Information geheim ist (d. h. nicht allgemein bekannt oder zugänglich).
  2. Die Information wirtschaftlichen Wert hat, weil sie geheim ist.
  3. Angemessene Maßnahmen zum Schutz der Information getroffen wurden (z. B. Vertraulichkeitsvereinbarungen oder IT-Sicherheitsmaßnahmen).

Beispiele:

  • Produktionsverfahren (z. B. eine spezielle Methode zur Herstellung von Arzneimitteln).
  • Kundendaten und -listen.
  • Geschäftsstrategien, Marketingpläne oder Forschungsergebnisse.

2. Know-how und sein Schutz

Know-how bezieht sich auf praktisches Wissen und Erfahrungen, die nicht zwingend patentiert oder anderweitig registriert sind, aber wirtschaftlichen Wert haben. Es fällt ebenfalls unter den Schutz des Geschäftsgeheimnisses, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Verträge zur Absicherung von Know-how:

  • Geheimhaltungsvereinbarungen (Non-Disclosure Agreements, NDA): Verhindern, dass Geschäftspartner oder Mitarbeiter sensible Informationen an Dritte weitergeben.
  • Lizenzverträge: Regelungen, bei denen das Know-how gegen Lizenzgebühren genutzt werden darf.
  • Arbeitsverträge: Klauseln, die den Umgang mit vertraulichen Informationen und Know-how regeln.

3. Schutzmaßnahmen und Beispiele

a) Organisatorische Maßnahmen:

  • Zugriffsbeschränkungen für Mitarbeiter und Geschäftspartner.
  • Einführung klarer Richtlinien für den Umgang mit sensiblen Informationen.
  • Regelmäßige Schulungen zum Thema Geheimnisschutz.

b) Technische Maßnahmen:

  • IT-Sicherheit: Einsatz von Verschlüsselungen, Passwortschutz und Zugriffskontrollen.
  • Physische Sicherheit: Zutrittskontrollen, abschließbare Büros oder Schränke.

Beispiel aus der Praxis: Ein Automobilhersteller sichert die Konstruktionspläne für ein neues Modell durch Passwortgeschützte IT-Systeme und verpflichtende NDAs für Mitarbeiter und Zulieferer.


4. Rechtsverletzungen und Sanktionen

Laut § 4 GeschGehG liegt eine Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses vor, wenn Informationen unbefugt erlangt, genutzt oder offengelegt werden. Dies kann zu:

  • Unterlassungsansprüchen (§ 6 GeschGehG).
  • Schadensersatzforderungen (§ 8 GeschGehG).
  • Strafrechtlichen Konsequenzen (§ 23 GeschGehG) führen.

Urteil: BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – Az.: I ZR 98/19
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine ehemalige Mitarbeiterin durch die Weitergabe von Kundendaten gegen das Geschäftsgeheimnisrecht verstieß. Die Daten wurden als Geschäftsgeheimnis eingestuft, da das Unternehmen umfassende Schutzmaßnahmen implementiert hatte.


5. Bedeutung von Verträgen

a) Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs):

  • Enthalten klare Definitionen, welche Informationen geschützt sind.
  • Legen Sanktionen und Vertragsstrafen bei Verstößen fest.
  • Beispiel: Ein Technologieunternehmen schließt NDAs mit Zulieferern ab, um die Weitergabe von Informationen zu innovativen Chips zu verhindern.

b) Arbeitsverträge:

  • Verpflichten Mitarbeiter zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Beispiel: Ein Chemieunternehmen sichert Formeln durch Klauseln im Arbeitsvertrag, um Abwanderung und Missbrauch zu verhindern.

6. Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 11. Juli 2018 – Az.: C-310/16
In einem Streit zwischen einem deutschen Automobilzulieferer und einem polnischen Konkurrenten entschied der EuGH, dass Geschäftsgeheimnisse auch dann geschützt sind, wenn sie durch Verhaltensweisen wie Industriespionage oder Hacking erlangt wurden. Die Richtlinie 2016/943 diente hier als Grundlage.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 – Az.: I ZR 77/17
Der BGH entschied, dass das Anfertigen von Kopien interner Dokumente durch einen Mitarbeiter, ohne ausdrückliche Zustimmung, als unbefugtes Erlangen von Geschäftsgeheimnissen gilt.


7. Geheimnisschutz und Know-how-Recht

 

Der Geheimnisschutz und das Know-how-Recht stellen eine wichtige Ergänzung zu anderen gewerblichen Schutzrechten wie Patenten oder Marken dar. Durch angemessene Schutzmaßnahmen, vertragliche Regelungen und eine konsequente Durchsetzung von Rechten können Unternehmen ihre sensiblen Informationen effektiv schützen. Die Rechtsprechung betont die Bedeutung der Umsetzung konkreter Schutzmaßnahmen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.