Designverletzungen nehmen stetig zu. Dies liegt auch an der häufig schwer überschaubaren Rechte-Landschaft: Neben eingetragenen Designrechten existieren auch nicht-eingetragene EU-Designrechte, deren Schutzbeginn mit Inverkehrbringen beginnt. Diese nicht-eingetragene EU-Geschmacksmuster steuern dennoch einen eher kleinen Teil der rechtlichen Unsicherheiten bei. Denn vor allem sich überlagernde Urheberrechte oder quasi-Schutzrechte aus dem wettbewerbsrechtlichen Bereich bilden ein erhebliches Risikopotential der Rechtsverletzungen.

Designschutz und Designverletzung hängen ebenfalls miteinander zusammen.

Designschutz für Form- und Farbgestaltungen

Das Design spielt heute eine erhebliche Rolle bei der Kaufentscheidung. Es gibt Impulse und weckt Emotionen. Nachdem funktionale Unterschiede zwischen Produkten seltener und Lebenszyklen kürzer geworden sind, ist die Aufmachung oft das einzige für den Verbraucher wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal. Unternehmen können mit einer attraktiven Form- und Farbgebung Kundinnen und Kunden emotional ansprechen und binden.
Eingetragene Designs schützen die Erscheinungsform Ihrer Produkte

Eingetragene Designs schützen die Farb- und Formgebung von nahezu allen industriell oder handwerklich herstellbaren Erzeugnissen, zum Beispiel von Bekleidung, Möbeln, Stoffen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen. Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, zum Beispiel die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgerätes.

Mit einem eingetragenen Design gewähren wir ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Form und farbliche Gestaltung eines Produkts. Die mit einer Anmeldung eingereichten Darstellungen des Designs legen Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und sind daher von zentraler Bedeutung. Geschützt ist nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird.

Eingetragene Designs können von Unternehmen oder Privatpersonen angemeldet werden. Der Schutz entsteht durch Eintragung des Designs in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register und gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.

Eingetragene Designs verleihen Rechte

Als Inhaber eines eingetragenen Designs besitzen Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. Als Designinhaber können Sie gegen jedes Design vorgehen, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Design erweckt.
Europäischer und internationaler Schutz

Beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Designs gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wenn Sie Ihr Design in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in weiteren Ländern vermarkten wollen, können Sie auch ein EU-weites Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden oder Ihr Design international registrieren lassen.
Welche Rechte gibt ein eingetragenes Design?

Das eingetragene Design gibt Ihnen das ausschließliche Recht, das eingetragene Design zu benutzen. Anderen ist es damit verboten, das eingetragene Design ohne Ihre Genehmigung zu verwenden. Dritte dürfen ohne Ihr Einverständnis keine Produkte herstellen und verkaufen, bei denen Ihr eingetragenes Design verwendet wird. Wenn jemand Ihr eingetragenes Design unerlaubt benutzt, können Sie von ihm die Unterlassung und auch die Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse verlangen. Zudem steht Ihnen grundsätzlich Schadenersatz zu.

Berechtigungsanfrage gegenüber dem Designverletzer bei einer Designverletzung

Statt einen Designverletzungsfall mit einer Abmahnung zu beginnen, empfiehlt sich von Fall zu Fall eine Berechtigungsanfrage. Diese stellt ein deutlich milderes Mittel als die Abmahnung dar. Hier wird der potentielle Designverletzer auf den zu beanstandenden Sachverhalt und die eigenen Schutzrechte hingewiesen, aber nur angefragt, weshalb die er meint, zu diesen Handlungen berechtigt zu sein.

Eine “unberechtigte” Berechtigungsanfrage löst anders als eine unberechtigte Abmahnung für den Designrechtsinhaber und Anfragenden grds keine Kostenfolge aus. Ferner erhält der Designverletzer die Möglichkeit, sehr frühzeitig Stellung zu beziehen und das eventuelle Verletzungsverfahren zu vermeiden.

Nachteilig an einer Berechtigungsanfrage wegen Verletzung eines Designs sind die nach aussen tretenden Kenntnisse von der Verletzung, die u.a. für den Verjährungsbeginn und Fragen der Dringlichkeit von Bedeutung sind. Kommt es zu keiner Einigung muss mitunter sehr kurzfristig abgemahnt und gerichtliche Hilfe beansprucht werden.

Abmahnung wegen Designverletzung

Mit der Abmahnung wird der Designverletzer auf den beanstandeten Sachverhalt und auf den bestehenden Designschutz hingewiesen. Dabei wird typischerweise für die Vergangenheit Schadensersatz und für die Zukunft Lizenz oder Unterlassung verlangt. Geht der Gegner darauf ein, ist ein Verletzungsprozess vermieden und das gewünschte Ergebnis erreicht worden. War die Abmahnung nicht erfolgreich, bleibt die Designverletzungsklage.
Designverletzungsklage/ Geschmacksmusterverletzungsverfahren

Eine Schutzrechtsverletzung kann in erster Linie auf zivilrechtlichem Wege verfolgt werden, das heisst, es wird Designverletzungsklage vor den Designstreitkammern der Landgerichte erhoben.

Wegen des Anwaltszwanges im gerichtlichen Verfahren müssen Sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt einbeziehen. Im Designverletzungsverfahren werden zumindest die folgenden Ansprüche geltend gemacht:

  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungsanspruch (Vernichtungsanspruch)
  • vermögensrechtliche Ansprüche/ Schadesersatz
  • Auskunft

Am Ende des Prozesses trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten.

Wenn ein Designrechtsinhaber einen gerichtlichen Prozess wegen Designverletzung anstrengt, so kann dies eine Vielzahl an Gründen neben der Designverletzung als solcher aufweisen. Es muss dem Designinhaber nicht zwingend um die Verhinderung der Verletzung gehen; mitunter können auch finanzielle Interessen den Leitgedanken bilden.

Patentverletzungsverfahren sind in Deutschland im internationalen Vergleich günstig, Die Anwalts- und Gerichtskosten orientieren sich am Streitwert. So verursacht ein erstinstanzliches Verfahren Gesamtkosten ab ca. 7000 EUR bis zu ca. 15000 EUR (Kostenschätzungen gelten bei typischen Streitwerten). Das ist europaweit der günstigste Wert.

Zudem haben die “grossen” Designverletzungsgerichte, also beginnend mit den Landgerichten in Düsseldorf, München und Mannheim sich auch international einen überdurchschnittlich guten Ruf für zügige und verlässliche Entscheidungen erarbeitet.

Über die Instanzen und bei ebenfalls geführtem Design-Löschungsverfahren sind Designverletzungsverfahren – erst recht mit Sachverständigengutachten – für deutsche Verhältnisse jenseits des internationalen Vergleiches dennoch kostenintensiv.

Einstweiliges Verfügungsverfahren bei Designverletzung

Ein Klageverfahren kann oft einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn Eilbedürftigkeit vorliegt, bietet eine einstweilige Verfügung vorläufigen Rechtsschutz. Mit einer einstweiligen Verfügung kann dem Designrechtsverletzer bei Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft untersagt werden, die kopierten oder gefälschten Produkte weiterhin anzubieten. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel das Gericht der Hauptsache zuständig, hier also die Designstreitkammern der Landgerichte. Die einstweilige Verfügung kann u.U ohne Anhörung der Gegenseite erlassen werden. Erweist sich eine einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Eine von einer einstweiligen Verfügung bedrohte Partei kann vorbeugend eine Schutzschrift hinterlegen. Damit kann verhindert werden, dass eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei erlassen wird.

Strafverfahren bei Designrechtsverletzung

Eine vorsätzliche Schutzrechtsverletzung ist strafbar und wird auf Antrag verfogt.

Grundsätzlich besteht dann die Möglichkeit, einen Strafantrag zu stellen. Antragsberechtigt sind Inhaber des verletzten Designrechts oder der ausschließliche Lizenznehmer. Der Strafantrag ist beim Amtsgericht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnisnahme der Straftat zu stellen (§ 77b StGB).

Bei den diversen Staatsanwaltschaften haben sich häufig Sonderzuständigkeiten für Designrechtsverletzungen gebildet. Auch zu Beweiszwecken im Zivilverfahren kann ein Strafverfahren förderlich sein.

Bei der Verteidigung gegen ein Strafverfahren kommen ebenfalls besondere Verfahrensarten, wie zB ein Design-Löschungsverfahren, in Betracht.

Weitere Aspekte einer Designverletzung:

  • EU Designschutz
  • nicht-eingetragenes Design
  • Designverletzung auf ebay
  • Designverletzung auf amazon
  • Designrechtsverletzung auf Verkaufsplattformen (z.B. dawanda)
  • Designrecherche
  • Designanmeldung
  • Designanwalt
  • Fachanwalt