Was wird im Patentanmeldeverfahren geprüft?

Im Prüfungsverfahren stellen Patentprüfer des DPMA sicher, dass Ihre Erfindung die folgenden Kriterien erfüllt:

Neuheit,
erfinderische Tätigkeit und
gewerbliche Anwendbarkeit.

Zudem muss es sich um eine technische Erfindung handeln.

Vorprüfung der Patentanmeldung

Mit dem Einreichen Ihrer Patentunterlagen und der Überweisung der Anmeldegebühren können Sie sich den Zeitrang Ihrer Anmeldung gesichert haben.

Nun wird Ihre Anmeldung vorgeprüft. Das heißt, die Unterlagen werden auf Einhaltung der Formvorschriften und daraufhin analysiert, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen. Außerdem wird die Erfindung nach ihrem sachlichen Gehalt in ein international geltendes, fein unterteiltes Klassifikationsschema (Internationale Patentklassifikation) eingeordnet.

Prüfungsantrag stellen

Um auch tatsächlich ein Patent zu erhalten, müssen Sie einen Prüfungsantrag stellen und die Prüfungsgebühr in Höhe von 350,00 Euro bezahlen. Erst dann kann das Amt die für die Patenterteilung notwendige Prüfung der Anmeldung durchführen.

Sie haben ab Anmeldetag sieben Jahre Zeit, den Prüfungsantrag zu stellen. Jahresgebühren sind zur Aufrechterhaltung Ihrer Anmeldung jedoch in jedem Fall ab dem 3. Patentjahr zu zahlen.

Gegebenenfalls können Sie vor Ihrem Prüfungsantrag auch einen separaten Rechercheantrag zu ihrer Anmeldung stellen. In diesem Fall werden Ihnen die Dokumente mitgeteilt, die für die Prüfung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung relevant sein können.
Offenlegung

Ihre Patentanmeldung bleibt 18 Monate lang geheim, danach wird sie offen gelegt, das heißt veröffentlicht. In DPMAregister erscheint ein Hinweis auf Publikation der so genannten Offenlegungsschrift. Diese können Sie ab dem ersten Publikationstag auch in der Datenbank DPMAregister einsehen.

Somit kann sich die Öffentlichkeit über den Stand der Technik informieren. Der 1 1/2 Jahres-Zeitraum der Geheimhaltung soll dem Erfinder die Möglichkeit geben, die Anmeldung weiterzuverfolgen oder noch vor Erscheinen der Offenlegungsschrift zurückzuziehen. Diese Offenlegungsschrift erscheint unabhängig davon, ob Sie Prüfungsantrag gestellt haben oder nicht.
Prüfungsbescheide

Wenn Sie für Ihre Anmeldung einen Prüfungsantrag gestellt haben, wird von einem Patentprüfer der für Ihre Erfindung relevante Stand der Technik ermittelt und überprüft, ob vor dessen Hintergrund ein Patent erteilt werden kann.

Ergebnis der materiellen Patentprüfung

Wenn der Patentprüfer feststellt, dass Ihre Erfindung neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist und Ihre Anmeldung auch alle sonstigen formalen Voraussetzungen erfüllt, erteilt er ein Patent.

Sofern Ihre Erfindung den Erfordernissen nicht genügt oder Ihre Anmeldung sonstige Mängel aufweist, wird Ihnen dies vom Patentprüfer in einem Prüfungsbescheid mitgeteilt.

Sie haben dann die Möglichkeit, sich innerhalb einer im Prüfungsbescheid festgesetzten Frist zu äußern und die Mängel zu beseitigen. Beachten Sie hierbei aber, dass sich sämtliche Änderungen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung, d.h. der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung Ihrer Erfindung, bewegen müssen.
Erteilung

Nach der erfolgreichen Prüfung der Patentanmeldung kann ein Patent erteilt werden. Analog zur Offenlegung erfolgt die Bekanntmachung der Erteilung im entsprechenden Teil des Patentblattes und ist in den Datenbanken DEPATISnet und DPMAregister recherchierbar.

Einspruch gegen die Patenterteilung und Einspruchsverfahren

Gegen die Patenterteilung kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt Einspruch einlegen. Ansonsten ist das Patent nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Das Patent gilt dann rückwirkend ab dem Anmeldetag maximal 20 Jahre.

Mit dem Einspruch hat der Einsprechende die Möglichkeit, Gründe anzuführen, die gegen eine rechtmäßige Erteilung des Patents sprechen. Im Einspruchsverfahren wird kostenpflichtig erneut geprüft, ob notwendige Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents fehlen. Dies geschieht in der Regel durch ein Gremium, das von Mitgliedern einer Patentabteilung des DPMA gebildet wird. Nach der Prüfung des Einspruchs kann das Patent widerrufen, teilwiderrufen (bzw. beschränkt aufrechterhalten) oder aufrechterhalten werden.

Prinzipiell ist gegen diesen Einspruchsbeschluss eine Beschwerde vor dem Bundespatentgericht möglich.

Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist kann ein rechtskräftig bestehendes Patent noch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden.