Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb
sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen
(Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und
Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) verpflichtet die Mitgliedstaaten zum zivilrechtlichen
Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dem liegt die Wertung zugrunde, dass
der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und deren Verwertung einen erheblichen wirtschaftlichen
Wert darstellen können. Gleichwohl unterfallen Geschäftsgeheimnisse auf
Grund ihrer Art nicht immer dem besonderen Schutz von Spezialgesetzen wie zum Beispiel
dem Patentgesetz oder dem Urheberrechtsgesetz.
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird im deutschen Recht bislang über die Strafvorschriften
der §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
sowie über die §§ 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegebenenfalls in
Verbindung mit § 1004 BGB analog gewährleistet. Dies ist für eine Umsetzung der Vorgaben
der Richtlinie (EU) 2016/943 nicht ausreichend.

B. Lösung

Die Richtlinie (EU) 2016/943 wird durch ein neues Stammgesetz umgesetzt. Dadurch wird
ein in sich stimmiger Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und
rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erreicht.
Artikel 1 dieses Gesetzes enthält das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
(GeschGehG). Darin sieht Abschnitt 1 allgemeine Regelungen vor, wie eine Definition
des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nummer 1 und Handlungsverbote zum
Schutz von Geschäftsgeheimnissen, bei deren Missachtung eine rechtswidrige Erlangung
beziehungsweise eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses
vorliegt (§ 4). § 5 enthält Gründe, bei deren Vorliegen im Einzelfall ein Verstoß
gegen § 4 gerechtfertigt sein kann.
Abschnitt 2 enthält die Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den
Rechtsverletzer bei rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung oder rechtswidriger
Offenlegung. Hierzu zählen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 6), Vernichtung,
Herausgabe und Rückruf (§ 7), Auskunft (§ 8), und Schadensersatz bei fahrlässiger
oder vorsätzlicher Verletzung (§ 10).
In Abschnitt 3 werden Regelungen zum gerichtlichen Verfahren bei der Verletzung von
Geschäftsgeheimnissen getroffen. Durch Regelungen zur Geheimhaltung im gerichtlichen
Verfahren in den §§ 16 bis 20 wird der Rechtsschutz von Kläger und Beklagtem dauerhaft
verbessert.
– 2 –
Abschnitt 4 enthält die zuvor in den §§ 17 bis 19 UWG geregelten Strafvorschriften zum
Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Die Artikel 2 bis 4 nehmen die erforderlichen Folgeänderungen im Gerichtsverfassungsgesetz,
der Strafprozessordnung, dem Gerichtskostengesetz und dem UWG vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein gewisser Erfüllungsaufwand kann sich daraus ergeben, dass ein Teil der Kleinstunternehmen
den Umständen nach angemessene Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
treffen muss, damit ihre Informationen in den Schutzbereich des Gesetzes
fallen. Größere und mittlere Betriebe schützen bereits jetzt ihre Geschäftsgeheimnisse,
zum Beispiel durch eine Zugangskontrolle oder durch vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen,
um zu verhindern, dass die betreffenden Informationen offenkundig werden.
Insoweit ist von einem einmaligen Umstellungsaufwand in Höhe von 6 440 000 Euro auszugehen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Ausgehend von geschätzten 20 Verfahren wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen,
wird durch die Verbesserung des Rechtsschutzes durch den Entwurf eine Zunahme
um 80 Verfahren jährlich geschätzt. Die Länder können die Mehrbelastung steuern,
indem sie nach § 15 Absatz 3 GeschGehG die Möglichkeit erhalten, die gerichtliche Zuständigkeit
zu konzentrieren.
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Auch
sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
ersichtlich.
– 3 –
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb
sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung1)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
(GeschGehG)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Erlaubte Handlungen
§ 4 Handlungsverbote
§ 5 Rechtfertigungsgründe
A b s c h n i t t 2
A n s p r ü c h e b e i R e c h t s v e r l e t z u n g e n
§ 6 Beseitigung und Unterlassung
§ 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
§ 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
§ 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
§ 10 Haftung des Rechtsverletzers
§ 11 Abfindung in Geld
§ 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 13 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 14 Missbrauchsverbot
1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher
Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger
Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
– 4 –
A b s c h n i t t 3
V e r f a h r e n i n G e s c h ä f t s g e h e i m n i s s t r e i t s a c h e n
§ 15 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 16 Geheimhaltung
§ 17 Ordnungsmittel
§ 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
§ 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen
§ 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
§ 21 Bekanntmachung des Urteils
§ 22 Streitwertbegünstigung
A b s c h n i t t 4
S t r a f v o r s c h r i f t e n
§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung,
Nutzung und Offenlegung.
(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder
Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen vor.
(3) Es bleiben unberührt:
1. Der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte
Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird,
2. die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit
nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016,
S. 389), einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien,
3. die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge nach den bestehenden
europäischen und nationalen Vorschriften abzuschließen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
– 5 –
1. Geschäftsgeheimnis
eine Information, die
a) weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer
Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von
Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist
und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen
durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist;
2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis
hat;
3. Rechtsverletzer
jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 ein Geschäftsgeheimnis
rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt;
4. rechtsverletzendes Produkt
ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess
oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten
oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.
§ 3
Erlaubte Handlungen
(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch
1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung;
2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands,
das oder der
a) öffentlich verfügbar gemacht wurde oder
b) sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden
oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung
des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
3. ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs-
und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.
(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies
durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.
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§ 4
Handlungsverbote
(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch
1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten,
Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der
rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die
das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten
lässt, oder
2. jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz
von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit
entspricht.
(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer
1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1
a) Nummer 1 oder
b) Nummer 2
erlangt hat,
2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses
verstößt oder
3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.
(3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das
Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung,
Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis
entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt insbesondere, wenn die
Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der
Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht.
§ 5
Rechtfertigungsgründe
Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist
gerechtfertigt, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere
1. zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit
nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich der Achtung
der Freiheit und der Pluralität der Medien;
2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen
Fehlverhaltens, wenn die das Geschäftsgeheimnis erlangende, nutzende oder offenlegende
Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;
3. im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung,
wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen
kann.
– 7 –
A b s c h n i t t 2
A n s p r ü c h e b e i R e c h t s v e r l e t z u n g e n
§ 6
Beseitigung und Unterlassung
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung
der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch
nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung
erstmalig droht.
§ 7
Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch
nehmen auf
1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden
Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien,
die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
2. Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
3. dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
4. Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
5. Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses
hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 8
Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der
Auskunftspflicht
(1) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft
über Folgendes verlangen:
1. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden
Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für
die sie bestimmt waren,
2. die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden
Produkte sowie über die Kaufpreise,
3. diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente,
Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien, die das Geschäftsgeheimnis
enthalten oder verkörpern, und
– 8 –
4. die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis erlangt haben und der gegenüber
sie es offenbart haben.
(2) Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht,
verspätet, falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 9
Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung
im Einzelfall unverhältnismäßig wäre unter Berücksichtigung insbesondere
1. des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,
2. der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
3. des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des
Geschäftsgeheimnisses,
4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
5. der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des
Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide
haben könnte,
6. der berechtigten Interessen Dritter oder
7. des öffentlichen Interesses.
§ 10
Haftung des Rechtsverletzers
(1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des
Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der
Rechtsverletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der
Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages bestimmt werden,
den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er
die Zustimmung zu Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses
eingeholt hätte.
(3) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann auch wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in Geld verlangen,
soweit dies der Billigkeit entspricht.
– 9 –
§ 11
Abfindung in Geld
(1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann
zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses
in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein
unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung in Geld als
angemessen erscheint.
(2) Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich nach der Vergütung, die im Falle
einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Sie darf den Betrag
nicht übersteigen, der einer Vergütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeitraums
entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ein Unterlassungsanspruch
zusteht.
§ 12
Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat
der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen
den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn
der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet,
falsch oder unvollständig erteilt hat.
§ 13
Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig erlangt,
offengelegt oder genutzt und durch diese Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses auf
Kosten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt
der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 10 zur Herausgabe nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt sechs Jahre nach seiner Entstehung.
§ 14
Missbrauchsverbot
Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei missbräuchlicher
Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
– 10 –
A b s c h n i t t 3
V e r f a h r e n i n G e s c h ä f t s g e h e i m n i s s t r e i t s a c h e n
§ 15
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
(1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem
Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert
ausschließlich zuständig.
(2) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen
Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte im Inland
keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
Handlung begangen worden ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem
Landgericht die Klagen nach Absatz 1 der Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung
die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise
dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
§ 16
Geheimhaltung
(1) Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden
(Geschäftsgeheimnisstreitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei
streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig
einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können.
(2) Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter
und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder
die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungsbedürftig
eingestufte Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb
eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie
von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.
(3) Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, darf Dritten, die ein
Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse
enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.
§ 17
Ordnungsmittel
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen
die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 Euro oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung
von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.
– 11 –
§ 18
Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen
Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des
streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat
oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die
üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich
werden.
§ 19
Weitere gerichtliche Beschränkungen
(1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Gericht der Hauptsache zur Wahrung
von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder teilweise
auf eine bestimmte Anzahl von Personen
1. zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder vorgelegten Dokumenten, die
Geschäftsgeheimnisse enthalten können, oder
2. zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden
könnten, und zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das
Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven
Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer
natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern
Zugang zu gewähren. Im Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche
Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
(2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft,
1. kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen
werden und
2. gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.
(3) Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend im Verfahren der Zwangsvollstreckung,
wenn das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16 Absatz 1 als
geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1
Satz 1 getroffen hat.
§ 20
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
(1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und
§ 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.
(2) Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu
hören. Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder
abändern.
– 12 –
(3) Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 stellende Partei muss
glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis
handelt.
(4) Werden mit dem Antrag oder nach einer Anordnung nach § 16 Absatz 1 oder einer
Anordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Schriftstücke und sonstige Unterlagen eingereicht
oder vorgelegt, muss die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführungen
kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen
vorlegen, die eingesehen werden kann. Wird keine solche um die
Geschäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann das Gericht von der Zustimmung
zur Einsichtnahme ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt,
die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
(5) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Gibt es dem Antrag
statt, hat es die Beteiligten auf die Wirkung der Anordnung nach § 16 Absatz 2 und § 18
und Folgen der Zuwiderhandlung nach § 17 hinzuweisen. Beabsichtigt das Gericht die
Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei darauf und die Gründe
hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Absatz 1 und die
Anordnung der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 kann nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel
in der Hauptsache angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde
statt.
(6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist
1. das Gericht des ersten Rechtszuges oder
2. das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist.
§ 21
Bekanntmachung des Urteils
(1) Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheimnisstreitsache kann auf Antrag in
der Urteilsformel die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder Informationen über
das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn die
obsiegende Partei hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Form und Umfang der öffentlichen
Bekanntmachung werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der
im Urteil genannten Personen in der Urteilsformel bestimmt.
(2) Bei den Entscheidungen über die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1
Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. der Wert des Geschäftsgeheimnisses,
2. das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des
Geschäftsgeheimnisses,
3. die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses
und
4. die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des
Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.
– 13 –
(3) Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, es sei denn, das
Gericht bestimmt etwas anderes.
§ 22
Streitwertbegünstigung
(1) Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft, dass die Belastung
mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich
gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung
dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten
Teil des Streitwerts bemisst.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 bewirkt auch, dass
1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem
Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit
sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die
Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach diesem Teil des Streitwerts zu erstatten
hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach
dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann, soweit die außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen.
Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch
das Gericht heraufgesetzt wird. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklärt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu
hören.
A b s c h n i t t 4
S t r a f v o r s c h r i f t e n
§ 23
Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur
Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten
oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder
offenlegt oder
3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person
ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses
– 14 –
anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des
Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs,
aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines
Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er
durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur
Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz
2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen
Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder
offenlegt.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der
Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll,
oder
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis
im Ausland nutzt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des
Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder
fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.
(7) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz
6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ ein Komma und die
Wörter „dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
– 15 –
1. In § 374 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb“ durch die Wörter „§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“
ersetzt.
2. In § 395 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb“ durch ein Komma und die Wörter „§ 16 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes
§ 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“
die Wörter „und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ eingefügt.
2. In Absatz 5 werden nach dem Wort „Designgesetzes“ ein Komma und die Wörter
„§ 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem vorliegenden Entwurf wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entsprechend
unionsrechtlichen Vorgaben verbessert.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und
vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb
sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Abl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) um (im
Folgenden: Richtlinie (EU) 2016/943). Diese muss bis zum 9. Juni 2018 umgesetzt werden
(Artikel 19 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2016/943).
Die bestehenden rechtlichen Regelungen reichen für eine Umsetzung der Vorgaben der
Richtlinie nicht aus. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird im deutschen Recht
bislang über die Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) sowie über die §§ 823, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB analog gewährleistet. Dies genügt den
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 nicht, da diese eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
nicht wie die §§ 17 bis 19 UWG vom Vorliegen einer besonderen Absicht abhängig
macht. Daher ist eine ergänzende zivilrechtliche Umsetzung der Bestimmungen
der Richtlinie sowie eine Anpassung der Strafvorschriften erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Richtlinie (EU) 2016/943 wird durch ein neues Stammgesetz umgesetzt. Dadurch wird
ein in sich stimmiger Schutz vor der rechtswidrigen Erlangung, der rechtswidrigen Nutzung
und der rechtswidrigen Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen verwirklicht. In
dieses Gesetz werden die bisherigen Strafvorschriften des UWG in modifizierter Form
aufgenommen.
Artikel 1 enthält das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
Abschnitt 1 sieht allgemeine Regelungen vor wie eine Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses
in § 2 Nummer 1 und Handlungsverbote zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
bei deren Missachtung eine rechtswidrige Erlangung beziehungsweise
eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses vorliegt
(§ 4). § 5 enthält Rechtfertigungsgründe zu diesen Verboten, so kann zum Beispiel je
nach den Umständen des Einzelfalls ein Verstoß gegen § 4 bei der rechtmäßigen Ausübung
der Meinungsfreiheit oder bei der Aufdeckung eines Fehlverhaltens oder einer
rechtswidrigen Tätigkeit gerechtfertigt sein.
Abschnitt 2 enthält die Ansprüche des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gegen den
Rechtsverletzer bei einer rechtswidrigen Erlangung, einer rechtswidrigen Nutzung oder
einer rechtswidrigen Offenlegung. Hierzu zählen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung
(§ 6), Vernichtung, Herausgabe und Rückruf (§ 7), Auskunft (§ 8) und