Mit dem am 21.11.2018 verkündeten Urteil, Aktenzeichen 9 O 1818/17, hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig die Klage gegen drei Unternehmen der Apple-Gruppe abgewiesen. Die Klägerin erbringt Telekommunikationsleistungen im Bereich Funkruf, Pager- und Textübermittlungsdienste. Seit ihrer Gründung firmiert die Klägerin unter der Bezeichnung „e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH“. Die Konzernmutter der Klägerin ist Inhaberin einer im Jahr 2011 eingetragenen Unionsbildmarke ebenfalls mit der Bezeichnung „e*Message“. Die drei beklagten Unternehmen gehören zum Apple-Konzern, der unter anderem Computer, Tablets und Mobiltelefone anbietet. Ein Teil des mitgelieferten Betriebssystems iOS ist eine Nachrichten-App, in der eine Funktion mit der Bezeichnung „iMessage“ verwendet wird. Die Klägerin hat die vorrangig auf Unterlassung gestützte Klage ( im Übrigen: Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung) damit begründet, dass durch die Verwendung der Bezeichnung „iMessage“ ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen verletzt würden. Zwischen den Zeichen „iMessage“ und „e*Message“ bestehe Verwechslungsgefahr. Ferner stützt sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche auf die in Lizenz genutzte Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „e*Message“.

Die Beklagten berufen sich auf die fehlende Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin. Zudem verweisen sie darauf, dass die Zeichen nicht verwechslungsfähig seien.

Die Kammer hat sowohl einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 5, 15 Abs.4 MarkenG als auch gem. Art. 9 ,130 UMV (Unionsmarkenverordnung) verneint. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass die Klägerin nicht über ein schutzfähiges Unternehmenskennzeichen verfüge. Bei der Beurteilung der Frage der Unterscheidungskraft des Zeichens sei auf den nicht beschreibenden Teil der klägerischen Unternehmensbezeichnung, nämlich „e*Message“ abzustellen. Die Bezeichnung „e*Message“ beschreibe den Geschäftsgegenstand der Klägerin. „E“ stehe wie bei e-book oder e-cash für elektronisch. Das englische Wort „Message“ sei bekannt in der Bedeutung im Sinne einer Nachricht. Da der Geschäftsgegenstand der Klägerin auf elektronische Messaging-Dienste gerichtet sei, werde damit die Geschäftstätigkeit beschrieben. Ein weiterer Aspekt für die Schutzunfähigkeit des Zeichens sei die Freihaltebedürftigkeit des Begriffes „e*Message“ für elektronische Nachrichten auch für andere Unternehmen. Vor dem Hintergrund seien auch andere Marken, die sich aus dem Buchstaben „e“ und einem beschreibenden Begriff zusammensetzen, als nicht unterscheidungskräftig bzw. freihaltebedürftig angesehen und daher nicht eingetragen worden (wie z. B.E-Book, E-Lotto).

Eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen „e*Message“ und „iMessage“ bestehe nicht, weil die Tätigkeitsfelder, in denen die Zeichen verwendet werden, nur gering ähnlich seien. Während sich das Unternehmenskennzeichen der Klägerin und auch deren Endgeräte an ein Fachpublikum wie Ärzte, Feuerwehrleute etc. richte, wende sich das angegriffene Zeichen, welches eine Software (App) auf einem Smartphone bezeichne, an Endverbraucher. Die Zeichen „e*Message“ und „iMessage“ seien in klanglicher Hinsicht verschieden, weil die Nutzer an die unterschiedliche englische Aussprache ( Aussprache bei „e*Message*“ als i und bei „iMessage“ als ai) am Anfang des Zeichens gewöhnt seien.

Einen möglichen Unterlassungsanspruch nach der UMV hat die Kammer wegen der fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen der Unionsbildmarke mit dem Bestandteil e*message und dem angegriffenen Zeichen iMessage ebenfalls verneint. Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.