Wenn eine Erfindung beim DPMA angemeldet wird, bleibt sie zunächst 18 Monate lang geheim. In dieser Zeit läuft (sofern ein Prüfungsantrag gestellt wurde) das Prüfungsverfahren. Auch wenn es in dieser Zeit noch nicht abgeschlossen sein sollte, erfolgt in jedem Falle 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung der Erfindung. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

Zur Veröffentlichung der Anmeldung gibt das DPMA eine Offenlegungsschrift heraus. Diese enthält die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. Die Offenlegungsschrift dient der Information der Öffentlichkeit darüber, was in nächster Zeit an fremden Schutzrechten auf sie zukommt und schützt Mitbewerber vor Doppelentwicklungen.

Im Zeitraum der Geheimhaltung kann sich der Anmelder entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte. Er kann sie auch noch vor der Offenlegung zurücknehmen, damit Details seiner Erfindung nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Eine Offenlegungsschrift erscheint auch dann, wenn kein Prüfungsantrag gestellt wurde. Sie gibt dem Anmelder noch kein gültiges Schutz- und Verbietungsrecht.
Wenn ein Patentprüfungsverfahren vor Ablauf der 18 Monate abgeschlossen ist, erscheint keine Offenlegungsschrift. Im Falle einer Patenterteilung wird dann gleich die Patentschrift veröffentlicht.