Der Stand der Technik ist die Messlatte der Schutzvoraussetzungen „Neuheit“ und „erfinderischer Schritt“. Der Stand der Technik umfasst alle schriftlichen Veröffentlichungen oder öffentlichen Benutzungen, die der Neuheit des Erfindungsgegenstands entgegenstehen.

Die Definition des Stands der Technik im Gebrauchsmusterrecht weicht einengend vom Patentrecht ab. Es gilt nicht der „absolute“ Neuheitsbegriff. Das ist mit der kürzeren Laufzeit des Gebrauchsmuster zu erklären. Im Vergleich zum Patentrecht bestehen folgende Unterschiede: Zum Stand der Technik zählen beispielsweise nur schriftliche Beschreibungen. Mündliche Beschreibungen gehören nicht dazu. Zudem sind sogenannte Benutzungen in der Öffentlichkeit nur dann „neuheitsschädlich“, wenn diese in Deutschland stattgefunden haben.

Außerdem wird dem Anmelder eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten eingeräumt. Das heißt, dass der Anmelder seine eigene Erfindung bis sechs Monate vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich machen kann, ohne dass dies dem Gebrauchsmusterschutz entgegensteht.