Der durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährte Schutz hat unmittelbare Wirkung in jedem Mitgliedstaat und umfasst das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Es bestehen zwei Möglichkeiten, diesen Schutz zu erlangen: durch ein nicht eingetragenes oder ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Mit jeder Erweiterung der Europäischen Union vergrößert sich das Gebiet, in dem das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt wird.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat einheitliche Wirkung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Das HABM ist nur für Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig, da nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster keiner Anmeldung bedürfen.