Der Schutzumfang ist für eingetragene Geschmacksmuster und nicht eingetragene Geschmacksmuster derselbe. Beide haben einheitliche Wirkung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und müssen dieselben Schutzvoraussetzungen, d. h. Neuheit und Eigenart, erfüllen.

Unterschiede bestehen jedoch bezüglich der gewährten Rechte. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Dieses Verbietungsrecht umfasst insbesondere das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen wird und das keinen anderen Gesamteindruck erweckt, sowie den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber nur dann das Recht, die Benutzung des Geschmacksmusters zu gewerblichen Zwecken zu verbieten, wenn die Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist. Es gewährt keinen Schutz, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs seines Entwerfers ist, d. h. wenn es sich um eine unabhängige Parallelschöpfung handelt.