Patentschutz im Ausland

Patente gelten nur in dem Land, für das sie erteilt werden (Territorialitätsprinzip). Vom DPMA erteilte Patente gelten für die Bundesrepublik Deutschland. Wenn Sie Ihre Erfindung auch in anderen Ländern schützen lassen wollen, stehen Ihnen dazu verschiedene Möglichkeiten offen.

In jedem Fall müssen Sie Ihre Erfindung innerhalb von 12 Monaten nach der deutschen Anmeldung im Ausland anmelden. Sie erhalten dann für Ihre Nachanmeldung den Zeitrang der deutschen Erstanmeldung. (Das heißt, Ihre Anmeldung wird so behandelt, als wäre sie bereits zum deutschen Anmeldetag dort eingegangen.) Diese Frist dürfen Sie keinesfalls versäumen, da Sie ansonsten Ihr Schutzrecht nicht mehr rückwirkend auf das Ausland ausdehnen können. Ihrer Anmeldung würde dann der tatsächliche, spätere ausländische Anmeldetag zugeordnet. Dies kann dazu führen, dass Ihnen die Veröffentlichung Ihrer eigenen deutschen Anmeldung bei der ausländischen Prüfung neuheitsschädlich entgegensteht.

Wenn Sie Ihre Erfindung zusätzlich zur deutschen Anmeldung nur in wenigen Staaten schützen lassen wollen, können Einzelanmeldungen in den jeweiligen Ländern sinnvoll sein.

Sofern Sie einen breiten regionalen oder weltweiten Schutz Ihrer Erfindung anstreben, können Sie Ihr Patent auch europäisch und international anmelden. Sie haben damit ein effizientes Mittel, mit jeweils nur einer Anmeldung Patentschutz für eine Vielzahl von Staaten zu beantragen. Ein „Weltpatent“ gibt es allerdings nicht.

Europäische Patente

Das Europäische Patentamt führt ein eigenständiges Europäisches Patenterteilungsverfahren durch. Grundlage hierfür ist das Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ).

Ein europäisches Patent können Sie für die 38 Vertragsstaaten des EPÜ beantragen. Das Patent gilt jedoch nicht einheitlich für die gesamten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens. Nach der Erteilung zerfällt das Europäische Patent in einzelne nationale Schutzrechte. Diese entstehen mit der Bekanntmachung des Europäischen Patents in den jeweiligen Vertragsstaaten des EPÜ. Sie können wählen, in welchen Staaten des EPÜ Ihr Europäisches Patent gelten soll.

Einspruch gegen die Patenterteilung kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung einlegen. Widerrufen wird ein europäisches Patent, wenn wichtige Voraussetzungen seiner Erteilung, z.B. die Patentfähigkeit fehlen. Auch ein Teilwiderruf des Patents ist möglich.

Gegen Entscheidungen der Prüfungs- und der Einspruchsabteilungen kann Beschwerde zu den beim Europäischen Patentamt errichteten Beschwerdekammern eingelegt werden.

Europäische Patente, die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind, können außerdem im Wege einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein europäisches Einspruchsverfahren nicht mehr anhängig ist oder Einspruch nicht mehr erhoben werden kann. Die Klage ist auf die gleichen Gründe wie im Falle eines Einspruchs zu stützen.

Detailinformationen finden Sie auf den Internetseiten des Europäischen Patentamts unter https://www.epo.org/.

Internationale Patentanmeldungen nach dem PCT

Es besteht auch die Möglichkeit, eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) einzureichen. Die PCT-Anmeldung stellt dabei ein Bündel mehrerer Anmeldungen dar. Dieses Bündel spaltet sich im Lauf des Verfahrens in den einzelnen Staaten zu jeweils nationalen Erteilungsverfahren auf und führt dort zu nationalen Schutzrechten. Es fallen dann die jeweiligen nationalen Gebühren an und die angestrebten Schutzrechte werden nach nationalem Recht behandelt.

Der PCT umfasst gegenwärtig 151 Vertragsstaaten, die im Wege einer internationalen Anmeldung für ein Patent „bestimmt“ werden können. Dazu können Sie eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt als Übermittlungsbehörde einreichen. Das DPMA übermittelt Ihre Anmeldung an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Diese steuert das weitere internationale Verfahren.

In der internationalen Phase, die mit der internationalen Anmeldung beginnt, erstellt eine der Internationalen Recherchebehörden den internationalen Recherchebericht und übermittelt diesen dem Anmelder. Anschließend kann der Anmelder einen Antrag auf vorläufige Prüfung stellen, der ebenfalls noch in der internationalen Phase durchgeführt wird.

Innerhalb von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum hat der Anmelder vor jedem Bestimmungsamt gesondert die nationale (oder regionale) Phase einzuleiten. Dafür gelten je nach Behörde unterschiedliche Bestimmungen. In jedem Fall ist jedoch eine vollständige Übersetzung der Anmeldung in eine Amtssprache des Bestimmungsamts einzureichen (es sei denn, die Sprache der internationalen Anmeldung ist identisch mit einer Amtssprache des Bestimmungsamts) sowie eine nationale (bzw. regionale) Gebühr zu entrichten.

Erst in der nationalen (bzw. regionalen) Phase muss der Anmelder in den Staaten oder bei den regionalen Ämtern, bei denen er das Patent weiterverfolgen will, jeweils einen Prüfungsantrag stellen. Meist müssen Sie sich durch einen Anwalt vor dem jeweiligen Amt vertreten lassen (Inlandsvertreter). Das weitere Verfahren zur Patenterteilung, insbesondere die Prüfung auf Patentierbarkeit, erfolgt dann jeweils separat vor den nationalen und den regionalen Ämtern.

Weitere Informationen zum PCT-Verfahren finden Sie auf den Internet-Seiten der WIPO unter http://www.wipo.int/pct/en/ .