Das Eingangsdatum der Patentanmeldung wird auch als „Zeitrang der Anmeldung“ oder „Prioritätstag“ bezeichnet.

Hat ein Anmelder dieselbe Erfindung bereits vorher in Deutschland angemeldet, kann er für die zweite Anmeldung die Priorität der Voranmeldung beanspruchen (Innere Priorität). Das bedeutet, dass er für die zweite Anmeldung den Zeitrang der ersten Anmeldung erhält. Die zweite Anmeldung darf aber nicht später als 12 Monate nach der Voranmeldung eingereicht worden sein.

Eine innere Priorität kann man zum Beispiel in Anspruch nehmen, wenn man die ursprüngliche Erfindung weiter verbessert hat. Im Prüfungsverfahren darf die Erfindung nicht mehr ergänzt werden. Deshalb kann eine Weiterentwicklung, eine Verbesserung oder eine Alternative nur in einer neuen Anmeldung geschützt werden.

Man kann für eine Anmeldung in Deutschland auch die Priorität einer vorherigen ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen. Auch hier muss die Nachanmeldung innerhalb von 12 Monaten erfolgen.

Um die Priorität der früheren Anmeldung zu erhalten, müssen Sie unaufgefordert das Aktenzeichen der ursprünglichen Anmeldung angeben. Wenn Sie sich auf eine ausländische Anmeldung berufen, müssen Sie: Zeit, Land, Aktenzeichen der früheren Anmeldung angeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen.