Nach der Patenterteilung wird vom DPMA eine Patentschrift herausgegeben. Nach der Veröffentlichung der Patenterteilung kann man innerhalb von neun Monaten gegen die Patenterteilung Einspruch einlegen. Die einsprechende Person kann dabei Gründe gegen das Patent vorbringen, die im Prüfungsverfahren bisher nicht bekannt waren. In diesem Fall wird die Erfindung nochmals geprüft. Als Ergebnis dieser Prüfung wird von dem Prüfungsgremium beschlossen, das Patent entweder zu widerrufen oder teilweise beziehungsweise ganz aufrecht zu erhalten.

Im Fall des Widerrufs eines Patents kann der Patentinhaber Beschwerde gegen den Beschluss einlegen und das Verfahren vor dem Bundespatentgericht weiterverfolgen. Wird das Patent andererseits teilweise oder ganz aufrechterhalten, so steht dem Einsprechenden der Beschwerdeweg beim Bundespatentgericht offen.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen oder ein Einspruchsverfahren nicht mehr anhängig, kann eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben werden.