Unterlassungsantrag, mit Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung, im angefügten „Insbesondere“-Teil das Zeichen mit anderen zusammen, ist widersprüchlich und daher unbestimmt

a) Ein Unterlassungsantrag, der im vorangestellten abstrakten Teil die Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung zum Gegenstand hat, im angefügten „Insbesondere“-Teil aber das Zeichen in-nerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung aufführt, ist wider-sprüchlich und daher unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b) Soll die Nutzung eines Firmenbestandteils untersagt werden, muss [...]