Die Verletzung eines Einheitspatents zieht umfangreiche Rechtsfolgen nach sich, da das Einheitspatent (Unitary Patent) einheitlich in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten Schutz genießt. Hier sind die zentralen Rechtsfolgen und Konsequenzen:


1. Unterlassungsanspruch

  • Rechtsgrundlage: Art. 63 des Einheitlichen Patentübereinkommens (EPÜ).
  • Folge: Der Patentinhaber kann gerichtlich verlangen, dass der Verletzer die weitere Nutzung der Erfindung unterlässt. Dies umfasst die Herstellung, den Vertrieb und die Verwendung des patentgeschützten Produkts oder Verfahrens.

2. Schadensersatzanspruch

  • Rechtsgrundlage: Art. 68 EPÜ.
  • Folge: Der Verletzer haftet für den durch die Verletzung entstandenen Schaden.
  • Berechnungsmethoden:
    • Konkreter Schaden: Ersatz für tatsächliche Verluste, z. B. entgangener Gewinn des Patentinhabers.
    • Gewinnabschöpfung: Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer erzielt hat.
    • Fiktive Lizenzgebühr: Zahlung eines Betrags, den der Verletzer für eine Lizenz hätte zahlen müssen.

3. Vernichtungsanspruch

  • Rechtsgrundlage: Art. 64 EPÜ.
  • Folge: Der Patentinhaber kann verlangen, dass rechtsverletzende Produkte vom Markt entfernt oder vernichtet werden. Dies kann auch Produktionsmittel betreffen, die ausschließlich für die Herstellung der verletzenden Produkte genutzt werden.

4. Auskunftsanspruch

  • Rechtsgrundlage: Art. 67 EPÜ.
  • Folge: Der Verletzer muss detaillierte Informationen über die Herkunft und den Vertrieb der rechtsverletzenden Produkte offenlegen. Dazu gehören Angaben zu Lieferanten, Abnehmern und Produktionsmengen.

5. Veröffentlichung des Urteils

  • Rechtsgrundlage: Art. 80 EPÜ.
  • Folge: Auf Antrag des Patentinhabers kann das Gericht anordnen, dass das Urteil veröffentlicht wird. Dies dient dazu, die Öffentlichkeit über die Verletzung und deren rechtliche Konsequenzen zu informieren.

6. Vorläufige Maßnahmen (einstweilige Verfügung)

  • Rechtsgrundlage: Art. 62 EPÜ.
  • Folge: Das Einheitliche Patentgericht (EPG) kann vorläufige Maßnahmen wie einstweilige Verfügungen erlassen, um weitere Verletzungshandlungen sofort zu unterbinden.

7. Gerichtskosten und Kostenersatz

  • Rechtsgrundlage: Art. 69 EPÜ.
  • Folge: Der unterliegende Verletzer trägt in der Regel die Verfahrenskosten, einschließlich der Anwaltskosten des Patentinhabers.

8. Sanktionen für wiederholte Verstöße

  • Folge: Bei vorsätzlichen oder wiederholten Verletzungen kann das Gericht verschärfte Maßnahmen verhängen, einschließlich hoher Schadensersatzsummen, um die abschreckende Wirkung zu verstärken.

9. Internationale Rechtsfolgen

  • Konsequenz: Da das Einheitspatent in allen teilnehmenden EU-Ländern gilt, wirken sich Urteile des Einheitlichen Patentgerichts unmittelbar in allen diesen Staaten aus. Es besteht keine Notwendigkeit, nationale Vollstreckungsverfahren einzuleiten.

10. Strafrechtliche Konsequenzen

  • Situation: In einigen Mitgliedstaaten können schwere Patentverletzungen strafrechtlich verfolgt werden, z. B. bei vorsätzlichem Handel mit gefälschten Produkten.

Patentverletzung

Die Verletzung eines Einheitspatents führt zu weitreichenden zivilrechtlichen Konsequenzen, die den Schutz des Patentinhabers effektiv durchsetzen. Neben Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtungsansprüchen hat der Verletzer mit zusätzlichen Kosten und möglichen Imageschäden zu rechnen. Das Einheitliche Patentgericht bietet dabei die Möglichkeit, diese Ansprüche zentral und einheitlich durchzusetzen, was die Durchsetzung von Patentrechten deutlich effizienter gestaltet.