1. Die Einstufung streitgegenständlicher Informationen als geheimhaltungsbedürftig gem. § 16 GeschGehG ist auch in Verfahren zulässig, in denen Ansprüche auf einen Verstoß gegen § 17 UWG a.F. gestützt werden.
2. Es stellt einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar, wenn die Partei entscheidungserheblichen Vortrag von einer Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig abhängig macht und über ihren Antrag nach § 16 GeschGehG nicht so zeitig vor der letzten mündlichen Verhandlung durch Beschluss entschieden wird, dass ihr die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung gemäß § 20 Absatz 5 Satz 5 GeschGehG offensteht.
3. Wird ein Unterlassungsanspruch auf einen Erstverstoß gegen § 17 UWG a.F. gestützt, liegt eine Wiederholungsgefahr nur dann vor, wenn das beanstandete Verhalten auch seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen am 26. April 2019 durchgehend als rechtswidrig einzustufen ist. Ist dies nur deshalb nicht der Fall, weil der Geheimnisinhaber nicht schon vor diesem Zeitpunkt angemessene Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann feststellbaren Verstößen gegen § 17 UWG a.F. indizielle Wirkungen für das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr für entsprechende Verstöße gegen § 4 GeschGehG zugemessen werden.
4. Die Frage, ob der Geheimnisinhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat, ist nach objektiven Maßstäben zu bemessen. Als Mindeststandard ist zu fordern, dass relevante Informationen nur Personen anvertraut werden dürfen, die die Informationen zur Durchführung ihrer Aufgabe (potentiell) benötigen und die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Zudem müssen diese Personen von der Verschwiegenheitsverpflichtung in Bezug auf die fraglichen Informationen Kenntnis haben. Weitere Maßnahmen sind den Umständen nach zu ergreifen, wobei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Genauso wie das Ergreifen verschiedener verstärkender Maßnahmen zu einem angemessenen Schutzniveau führen kann, kann ein in Kauf genommenes „Datenleck“ zu der Bewertung führen, dass insgesamt kein angemessenes Schutzniveau mehr vorliegt. Letzteres kann angenommen werden, wenn der Geheimnisinhaber es zulässt, dass Mitarbeiter Dateien ohne Passwortschutz auf privaten Datenträgern abspeichern oder wenn Papierdokumente nicht gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert sind.
OLG Stuttgart Urteil vom 19.11.2020, 2 U 575/19 – Schaumstoffsysteme
…
I.
Auf die Berufungen der Beklagten Ziff. 1 bis 3 und auf den Anschlussberufungsantrag Ziff. 5 der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.09.2019 – Az. 41 O 3/19 KfH – einschließlich des Verfahrens
aufgehoben
und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart
zurückverwiesen.
II.
Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert in beiden Rechtszügen:
5.100.000,00 Euro
(Unterlassungsanträge wie vom Landgericht festgesetzt insges. 1,5 Mio. Euro, Schadensersatz: 3,0 Mio. Euro, Auskunft: 0,3 Mio. Euro, Vernichtung 0,3 Mio. Euro)
Gründe
A
1
Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten in einem Geschäftsgeheimnisprozess Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen der Verwendung verschiedener Rezepturen für Klebstoffe und Schaumsysteme sowie von Kundenlisten.
I.
1.
2
Die Klägerin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie und entwickelt, produziert und vertreibt Polyurethan-Schaumsysteme (PUR) sowie Klebstoffe. Der Bereich der Klebstofftechnik umfasst insbesondere die Herstellung und den Vertrieb von lösungsmittelhaltigen Klebstoffen, Schmelz-Klebstoffen (sog. Hotmelts) und wässrigen Dispersionsklebstoffen. Zu den Kunden der Klägerin zählen unter anderem Unternehmen aus der Automobilindustrie sowie Hersteller von Polstermöbeln und Matratzen. Die PUR-Schaumsysteme der Klägerin dienen der Herstellung von Weich- und Viscoschäumen (für Polsterungen), Integral- und Halbhartschäumen (z.B. für Armlehnen), Filterschäumen, formstabilen Hartschäumen (z.B. für Helme) und Polyurethan-Gießsystemen.
3
Die Produkte der Klägerin sind maßgeschneidert und speziellen Kundenbedürfnissen angepasst. Sie werden aufgrund der Anforderungsprofile der Kunden entwickelt. Hierzu gehören bei PUR-Systemen Parameter wie Dichte, Stauchhärte, Zugfestigkeit und Reißdehnung, bei Klebstoffen Faktoren wie Viskosität, Weichmacher- und Wärmebeständigkeit oder Zugfestigkeit.
4
Die Beklagte Ziff. 1 wurde zum Jahreswechsel 2015/16 von ehemaligen Beschäftigten der Klägerin gegründet und ist auf denselben Geschäftsfeldern als sog. „Formulierer“ tätig; bestritten hat sie allerdings, Rezepturen zu lösungsmittelhaltigen Klebstoffen zu formulieren. Produkte der Klägerin hat die Beklagte Ziff. 1 nicht vertrieben.
5
Der Beklagte Ziff. 3 ist der ehemalige Geschäftsführer und Mitgesellschafter (mit einem Anteil von 10 %) der Klägerin. Die Beklagte Ziff. 2, einst auf Betreiben der Klägerin als „verlängerte Werkbank“ gegründet, arbeitet als „Schäumer“ mit der Beklagten Ziff. 1 zusammen und hat sich auf die Entwicklung und Herstellung von Kunststoffformteilen aus Polyurethan-Kaltschaum spezialisiert. Der Umfang der von der Beklagten Ziff. 1 bezogenen Produkte ist streitig. Der Mitgeschäftsführer der Beklagten Ziff. 2, Herr K., ist ebenfalls ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin (dort u.a. verantwortlich für die IT) und Gründungsaktionär der Beklagten Ziff. 1 ohne eigenen Anteil am Grundkapital.
2.
6
Die Beklagte Ziff. 1 wurde im Dezember 2015 gegründet. Zu Vorständen wurden F., N. und S, allesamt vormals der zweiten Führungsebene der Klägerin angehörend, bestellt.
a)
7
Die Arbeitsverträge der Klägerin mit den späteren Gründern der Beklagten Ziff. 1 enthielten Vereinbarungen über nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die später – unter streitigen Umständen – unter Mitwirkung des Beklagten Ziff. 3 aufgehoben wurden. Die Wirksamkeit der Aufhebung ist streitig. Die gegen ihre ehemaligen Angestellten gerichteten Klagen auf Unterlassung von Wettbewerbstätigkeiten auf dem Gebiet der Klebstoff- und der Polyurethanschaumtechnik wurden vom Arbeitsgericht Stuttgart rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (vgl. beispielhaft Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Ludwigsburg –, Urteil vom 17. März 2017 – 26 Ca 400/16, vorgelegt als Anlage B 7).
8
Weiter enthielten die Verträge folgende Vereinbarungen (Anlage K 11 = B 3):
9
„XI. Verschwiegenheitspflicht
10
Der/die Mitarbeiter/-in verpflichtet sich, über alle ihm/ihr während der Vertragsdauer bekannt gewordenen Betriebsvorgänge und Geschäftsgeheimnisse auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Unterlagen dürfen nur den Betriebsangehörigen offenbart werden, die sie angehen.
11
XII. Aufbewahrungs- / Herausgabepflichten
12
Der/die Mitarbeiter/-in hat sämtliches in seinem/ihrem Besitz befindliche Firmeneigentum einschließlich aller Geschäftspapiere oder etwa gefertigte Abschriften, Fotokopien, Notizen und sonstige Unterlagen sorgfältig aufzubewahren, vor jeder Einsichtnahme Unbefugter zu schützen und auf Verlangen jederzeit, spätestens aber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unaufgefordert an die Firma herauszugeben. Stellt die Firma den/die Mitarbeiter/-in, im Zusammenhang mit einer Kündigung von der Arbeit frei, so ist das Firmeneigentum bereits vom Beginn der Freistellung an herauszugeben. Dies gilt auch für einen eventuell überlassenen Dienstwagen.“
13
Die Klagen der Klägerin auf Unterlassung der Verletzung der in Ziff. XI genannten Verschwiegenheitsverpflichtung durch die Benutzung von Rezepturen hat das Arbeitsgericht Stuttgart ebenfalls abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der Unterlassungsantrag unzulässig, da zu unbestimmt sei. Zudem wäre die Klage auch unbegründet, da die Regelung im Arbeitsvertrag gegen das Transparenzgebot verstoße. Es bleibe offen, was ein Betriebsvorgang sein solle. Mit dieser Formulierung würden zugunsten der Klägerin vermeidbare und damit unzulässige Spielräume eröffnet. Die Klausel benachteilige den Arbeitnehmer auch unangemessen, weil sie auch alltägliche Vorgänge erfasse, an deren Verschwiegenheit die Klägerin kein berechtigtes Interesse habe (vgl. Anlage B 7, S. 11 ff.).
b)
14
Im „Freien Mitarbeitervertrag“ mit dem Beklagten Ziff. 3 war geregelt (Anlage K 11):
15
„§ 5 Geheimhaltung
16
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, alle Angelegenheiten und Verhältnisse des Unternehmens, der nahe stehenden Unternehmen und der Gesellschafter gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
17
§ 6 Wettbewerbsverbot
18
Während der Dauer dieses Vertrags darf der Geschäftsführer im Geschäftszweig des Unternehmens sowie auf verwandten Gebieten weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen. Es ist ihm insoweit auch untersagt, sich an einem anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen, für ein solches tätig zu werden oder solches Unternehmen in sonstiger Weise zu fördern.“
c)
19
Der Arbeitsvertrag mit Herrn K. regelte unter Ziff. V.4 (Anlage K 11):
20
„Sie sind verpflichtet, über Kenntnisse und Erfahrungen, die sie aus Anlass des Anstellungsverhältnisses gewonnen haben und deren Verwertung oder Mitteilung an Dritte die Interessen der Firma schädigen kann, Stillschweigen zu bewahren. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung sind Sie dem Arbeitgeber zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Sofern Sie von einem durch andere beabsichtigten oder begangenen Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten erfahren, sind Sie verpflichtet, dies der Firma mitzuteilen und an dessen Verhinderung mitzuwirken.“
d)
21
In dem Businessplan der Beklagten Ziff. 1, an dem der Beklagten Ziff. 3 zumindest mitgearbeitet hat, heißt es auszugsweise (Anlage K 10):
22
„Bei der Existenzgründung handelt es sich um einen Spin-Off des kompletten Managements eines etablierten Unternehmens (im folgenden A genannt) der Kunststoffbranche. Start 1.1.2016 (…)
23
Potentielle Kunden sind den Gründern persönlich bekannt. Es besteht bereits eine langjährige Kundenbeziehung.
24
Kaufentscheidender Faktor ist das Produkt Know-how. Dies ist zu 100 % vorhanden. Wettbewerb ist zumindest in der Startphase nicht zu erwarten. (…)
25
Produkt-, Prozess- oder Marktrisiken sind nicht zu erwarten. (…)
26
Eine aktive Akquisition von Kunden wird nicht notwendig sein. Sie werden von sich aus Alternativen zu A suchen.
27
In der Startphase werden überwiegend „Altkunden“ bedient; d.h. es kann sofort mit der Produktion begonnen werden. Anschließend werden zunehmend Neukunden akquiriert, deren Projekte bereits in der Entwicklung sind.
28
Die Kundenbeziehungen bestehen bereits heute auf der persönlichen Ebene des Managements. Unternehmen A wird – zumindest in der Anfangsphase – nicht in der Lage sein, diese Projektentwicklung technisch zu bedienen. Es wird davon ausgegangen, dass mindestens 50 % der Kunden von A (ca. 12 Mio. Euro p.a.) in den ersten 2 Jahren eine Geschäftsbeziehung zur F. AG aufnehmen.“
e)
29
Im Dezember 2015 – noch vor Abschluss des Gründungsvorgangs – war unter der Domain […] ein Internetauftritt mit dem Titel „Besuchen Sie uns wieder ab Januar 2016!“ abrufbar (Anlage K 16). Auf den einzelnen Unterseiten wird in mehrfacher Weise Bezug auf „Z.“-Produkte der Beklagten genommen. Die Umstände zur Dauer und zu den Hintergründen sind streitig. Die Beklagte trägt vor, dass es sich um Platzhalter-Texte gehandelt habe und die Homepage nur kurz zu Testzwecken online gewesen sei, was durch eine interne Kommunikation belegt werde (Anlage B 23).
f)
30
Im Mai/Juni 2016 gelangte die Klägerin in den Besitz von zwei Produktmustern aus dem Portfolio der Beklagten Ziff. 1 (u.a. F. 2185), die sie auf Übereinstimmung mit ihren Erzeugnissen Z. 1034/22.1 und Z. 2185 analysieren ließ. Die infrarotspektroskopische Analyse ergab, dass die Erzeugnisse der Beklagten nahezu identisch waren mit denjenigen der Klägerin. Weiter ergab eine Analyse im November 2018, dass das Produkt der Beklagten Ziff. 1 „B. 24815“ – geliefert an einen Zwischenhändler – identisch mit dem Produkt der Klägerin Z. 2185 war.
g)
31
Bei einer polizeilichen Durchsuchung wurden etwa 38 GB Daten in mehr als 100.000 Dateien bei der Beklagten Ziff. 1 aufgefunden, eine Vielzahl geheimer Unterlagen auch in den Geschäftsräumen der Beklagten Ziff. 2. K. hatte im Herbst 2015 insgesamt 1.500 handschriftliche Rezepturen abfotografiert. Sie wurden am 01.10.2016 als Bilddateien gespeichert.
II.
32
Vortrag der Klägerin
33
1. Zu den Rezepturen
34
Die Klägerin verfüge über einen Bestand von vielen hundert Einzelrezepturen, die nur für den internen Gebrauch bestimmt und für Außenstehende nicht zugänglich seien. Die Rezepturen ließen sich auch nicht aus den Produkten erschließen. Zwar könne mit erheblichem Aufwand die Zusammensetzung analysiert werden. Die verwendeten Einzelkomponenten, ihr exaktes qualitatives Verhältnis zueinander und die einzelnen Schritte der Herstellung ließen sich daraus jedoch nicht erschließen. Die Entwicklung einer einzelnen Rezeptur betrage – abhängig von der Komplexität der Anforderungen – regelmäßig mehrere Monate. Rezepturen seien, soweit elektronisch vorliegend, durch Passwörter gesichert, ausgedruckte Rezepturen seien in abgeschlossenen, alarmgesicherten Laborräumen verwahrt worden.
35
2. Zu den aufgefundenen Daten
36
Die Daten seien entsprechend den Aufstellungen gemäß Anlagen K 21 und K 22 bei den Beklagten aufgefunden worden. Bei der Beklagten Ziff. 1 sei ein Laptop mit Rezepturdateien im Laborraum sichergestellt worden, ein angeblich privater Laptop des K. sei in Geschäftsräumen der Beklagten Ziff. 1 gefunden worden. Bei den Beklagten existierten weitere, noch nicht aufgefundene Kopien der Rezepturen.
37
Unter den bei den Beklagten gefundenen Daten seien mehr als 2.700 Produktrezepturen für Klebstoffe und PUR-Systeme gewesen. Die einschlägigen Produktionsunterlagen für F. 2185 seien im Rahmen staatsanwaltlicher Durchsuchungen aufgefunden worden.
38
Etliche Rezepturen seien auch im Excel-Format aufgefunden worden; dies bei der Beklagten Ziff. 2, teilweise – 312 Rezepturen – auch bei der Bekl. 1. Ca. 1.000 Rezepturen seien in sog. „Kalkulationskarten“ aufgefunden worden. Die Bezeichnung der Kalkulationskarten rühre daher, dass sie dazu dienten, die Rohstoffkosten für die Herstellung der jeweiligen Rezepturen zu kalkulieren. Sie seien in einem Ordner mit Tarnnamen abgespeichert worden, dessen Bezeichnung nicht auf den Inhalt schließen lasse („Rentenversicherung U.\Rentenkalkulation“).
39
Schließlich seien auf den Rechnern der Beklagten Ziff. 1 ca. 230 von der Klägerin stammende sogenannte Fertigungsaufträge identifiziert worden. Dabei handele es sich um interne Anweisungen zur Fertigung bestimmter Produkte. Ergänzt worden seien die Rezepturen durch so genannte Produktionsvorschriften, die das Herstellerverfahren detailliert erläuterten. Es seien 100 Produktionsvorschriften der Klägerin – von einzelnen Ausnahmen abgesehen durchweg beim Beklagten Ziff. 3 – aufgefunden worden. Weiter seien bei den Beklagten Kundendaten und Debitorenlisten gefunden worden.
40
3. Zur Rolle der Beteiligten
41
Der Beklagte Ziff. 3 sei der „Kopf“ des Vorhabens gewesen. Er sei bereits bei der Klägerin der Vorgesetzte der übrigen Beteiligten gewesen und habe in der Gründungsphase der Beklagten Ziff. 1 die zentralen Impulse gesetzt, indem er für die Finanzierung des Vorhabens gesorgt, den Businessplan entworfen und den Gründungstermin anberaumt habe. Die Wahl der Benutzerkennung „Al Capone“ für seinen PC zeige, welches Verständnis er seiner Rolle zugrunde gelegt habe. Ferner sei er Partei der Aktionärsvereinbarung gewesen. Weiter habe er pflichtwidrig bestehende Wettbewerbsverbote in sämtlichen Angestelltenverträgen aufgehoben. Er habe Kontovollmacht für die Beklagte Ziff. 1 gehabt, ferner Visitenkarten.
42
Der Beteiligte K., Mit-Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2, habe sich mehrere hundert streng vertrauliche Rezepturen und Kalkulationskarten sowie umfangreiche kaufmännische Unterlagen wie z.B. Kundendaten verschafft. Auf seinem Rechner seien über Hashwerte insgesamt 93.597 Dateien identifiziert worden, die aus dem System der Klägerin stammten. Er habe außerhalb der üblichen Geschäftszeiten mit seinem Smartphone Rezepturen abfotografiert und in einem Ordner mit Tarnbezeichnung („K. 2010\Urlaubsbilder privat\“) abgespeichert. Bei der Beklagten Ziff. 2 sei eine Festplatte mit den Rezepturen gefunden worden. Es gebe eine enge personelle Verflechtung des Herrn K. mit der Beklagten Ziff. 1. Auch er habe laut Aktionärsvereinbarung beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt Aktienanteile an der Beklagten Ziff. 1 zu übernehmen (Anlage B 2).
43
Die Beteiligte F. habe sowohl von ihrem Wohnort als auch von ihrem Arbeitsplatz bei der Beklagten Ziff. 1 aus Zugriff auf interne Daten der Klägerin gehabt. Auf ihrem Rechner seien ebenfalls große Mengen fallrelevanter Dateien mittels Hashwert-Vergleichs identifiziert worden.
44
Die Beteiligte S. habe samstags heimlich Rohstoffe in den Geschäftsräumen der Klägerin und unter Verwendung von im Eigentum der Kläger stehenden Materialien angemischt.
45
4. Zu den Umsatzrückgängen
46
Schon ab Mai 2016 seien bei der Klägerin Umsatzrückgänge zu verzeichnen gewesen. Verglichen mit einem Umsatz von 23,8 Mio. Euro im Jahr 2015 habe der Umsatz im Jahr 2017 lediglich 19,0 Mio. Euro betragen. Die Umsätze zu zwölf langjährigen Kunden seien massiv eingebrochen. Die für die Kunden spezifisch entwickelten Rezepturen seien in den Geschäftsräumen der Bekl. Ziff. 2 aufgefunden worden. Die Kunden seien in der Datenbank „Debitoren.xlsx“ enthalten gewesen, die diese Kunden betreffenden Rezepturdateien seien in der Anlage K 21 aufgeführt. Eine – nicht mit der streitgegenständlichen Liste identische – Kundendatenbank sei auch bei dem Beteiligten N. aufgefunden worden.
47
5. Antrag auf Einstufung von Informationen als Geschäftsgeheimnisse
48
Prozessual sei jedenfalls für die Konkretisierung des Klageantrags Ziff. V eine Entscheidung nach § 16 GeschGehG erforderlich.
III.
49
Vortrag der Beklagten
1.
50
Die Beklagte Ziff. 1 trägt vor:
51
a) Zur Gründungsgeschichte
52
Die Gründung der Beklagten Ziff. 1 durch ehemalige Führungskräfte der Klägerin sei in Anbetracht unwirksamer nachvertraglicher Wettbewerbsverbote und Verschwiegenheitsverpflichtungen nicht zu beanstanden. Bei dem Ausscheiden der Gründer aus dem Unternehmen der Klägerin habe es sich um einen über Monate andauernden Entscheidungsprozess gehandelt, der durch personelle Veränderungen in der Führung und der Gesellschafterstruktur der Klägerin angestoßen worden sei und sich aufgrund verschiedener Geschehnisse, die zu Spannungen geführt hätten, verfestigt habe.
53
b) Zur eigenen Produktpalette
54
Die Beklagte Ziff. 1 biete lediglich 30-40 Rezepturen an und beliefere nur eine entsprechende Anzahl an Unternehmen. Sie stelle auch keine lösungsmittelhaltigen Klebstoffe her.
55
c) Zu den Rezepturen
56
Die Rezepturen der Beklagten Ziff. 1 unterschieden sich von denen der Klägerin erheblich. Die verwendeten Komponenten beziehe sie von anderen Herstellern. Ihre Rezepturen seien in den 600 verschlüsselten Excel-Dateien enthalten, die auf ihren Servern gefunden worden seien.
57
Ferner habe die Beklagte für Kunden neue Systeme entwickelt; teilweise seien größere Mengen Versuchsmaterial verwendet worden, bis die finale Version einsatzbereit gewesen sei. Für die Vornahme kundenspezifischer Anpassungen habe die Beklagte Ziff. 1 mehr als sechs Monate benötigt; Kundenversuche seien etwa bei den Firmen D. und J. unternommen worden. Rohstofflieferanten hätten die Beklagte Ziff. 1 mit Richtrezepturen, Präsentationen und Artikeln unterstützt.
58
Die Rezepturen für die Kunden seien den Beteiligten im Gedächtnis geblieben. Sie hätten nach dem Ausscheiden bei der Klägerin ohne Zuhilfenahme alter Aufzeichnungen reproduziert werden können. Chemiker, die solche Rezepturen entwickeln, würden stets auf ihnen bekannte Rohstoffe und Rohstoffkombinationen zurückgreifen. Ihre Gründer hätten es nicht nötig gehabt, sich irgendwelches Know-how der Klägerin rechtswidrig anzueignen. Die Formulierung der PUR-Schaumstoffsysteme und Klebstoffe sei für sie einfach gewesen, deshalb habe in dem Businessplan gestanden, dass sofort mit der Produktion begonnen werden könne. Es handele sich um Basiswissen, da Standardrezepturen durch geringfügige Anpassungen, die aufgrund von Alltagswissen eines Chemikers möglich seien, individualisiert würden. Die Rezepturen eines jeden Kunden könnten ohne weiteres aus dem Gedächtnis reproduziert werden, wenn man wisse, welche Normen der jeweilige Kunde einhalten müsse. Die chemischen Rezepturen folgten auch einer gewissen Logik. Zudem entwickle jeder Chemiker seine eigene Handschrift. Hinsichtlich der Schmelzklebstoffrezepturen seien lediglich acht gängig gewesen und davon drei bis vier täglich produziert worden.
59
Aus frei zugänglichen Sicherheitsblättern ließen sich für einzelne Rezepturen teils genaue chemische Bezeichnungen der einzelnen Inhaltsstoffe entnehmen. Teils seien auch von Kunden nähere Informationen geliefert worden, bspw. von den Firmen B. und U.
60
d) Zu den Adresslisten
61
Die aufgefundenen Adresslisten seien während der Beschäftigungszeit von der Klägerin unter den Beschäftigten zirkuliert worden, damit sie Kunden für Weihnachtspräsente, Messeeinladung o.ä. auswählen konnten. Die Daten der entsprechenden Kunden seien dem jeweiligen Mitarbeiter auch ohne Liste bekannt. Die Gründer der Beklagten Ziff. 1 hätten die Dateien nach ihrem Ausscheiden nicht geöffnet.
62
e) Zu den aufgefundenen Dateien
63
Die Gründer der Beklagten Ziff. 1 hätten keine Betriebsgeheimnisse der Klägerin entwendet. Es seien auch nicht alle in dem Unterlassungsantrag aufgeführten Rezepturen bei der Beklagten Ziff. 1 gefunden worden. Rezepturen der Klägerin seien nicht auf Rechnern der Beklagten Ziff. 1 gefunden worden. Soweit auf einer (nicht mehr verbauten) Festplatte N. in pst-Dateien archivierte E-Mails aufgefunden worden seien, habe dies daran gelegen, dass er auf Anweisung der Klägerin von 2007 bis 2013 geschäftliche Mails auf seinen privaten Rechner weitergeleitet habe. Die bei Frau F. aufgefundenen Dateien seien gelöscht gewesen und erst durch die Polizei wiederhergestellt worden; sie habe im Oktober 2015 auf Dienstreisen und im Homeoffice den privaten Laptop genutzt. Produktdatenblätter, über die Frau F. verfügt habe, seien auf Messebesuchen hilfreich gewesen und im Internet frei verfügbar.
64
Computerdateien seien – mit Ausnahme von ohnehin frei verfügbaren Sicherheitsdatenblättern – nicht geöffnet und verwendet worden. Es seien nur solche Dateien geöffnet worden, bei denen es sich um im Internet frei zugängliche technische Datenblätter gehandelt habe. Etwaige aufgefunden Rezepturen hingegen seien nach dem Ausscheiden der Gründer nicht geöffnet worden.
65
Die Beklagte Ziff. 1 habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Herr K. Rezepturen der Klägerin abfotografiert habe. Der private Rechner (Asservat 3-2) sei zeitweise als Messrechner an der Zugprüfmaschine der Beklagten Ziff. 1 angeschlossen gewesen. Laut Untersuchungsbericht seien auf diesem Rechner gelöschte Dateien wiederhergestellt worden; Herr K. habe der Beklagten Ziff. 1 auch keine Dateien zur Verfügung gestellt.
66
f) Zur Wiederholungsgefahr
67
Da nicht alle Dateien bei der Beklagten Ziff. 1 aufgefunden worden seien, sei der Unterlassungsantrag zu weit gefasst. Insoweit fehle es auch an einer Erstbegehungsgefahr. Ferner seien die Unterlassungsanträge auch nicht vollstreckungsfähig. Allein die Rezepturnamen der Klägerin genügten für eine Identifizierung der Rezepturen der Beklagten Ziff. 1 und ihrer Zusammensetzungen nicht. Eine Wiederholungsgefahr für die Weiterentwicklung von Rezepturen bestehe mangels Erstbegehung nicht.
2.
68
Die Beklagte Ziff. 2 trägt ergänzend vor:
69
Herr K. habe die Daten während seiner Beschäftigung stets auf einer externen Festplatte gespeichert und diese zur Beklagten Ziff. 2 transportiert, um sie in einem dort vorhandenen Industriemüllcontainer zu vernichten. Dort habe die Polizei die Festplatte am 20.09.2017 gefunden und nach vier Tagen zurückgegeben. Anschließend habe er die Festplatte in eine Schuhschachtel mit weiteren Utensilien in sein Auto gelegt, wo sie drei Monate später wieder beschlagnahmt worden sei. Die Dateien seien nicht geöffnet worden.
3.
70
Der Beklagte Ziff. 3 trägt ergänzend vor:
71
Er sei nach seinem Ausscheiden am 02.12.2015 frei gewesen, die Beklagte Ziff. 1 als „Mentor“ ohne finanzielles Interesse zu unterstützen. Er habe die Gründung der Beklagten Ziff. 1 weder initiiert noch gesteuert. Bei seinem Besuch am 23.09.2015 bei dem ihm gut bekannten Herrn S. von der Firma B. sei er nicht für die Beklagte Ziff. 1 aufgetreten. Er habe aber mitgeteilt, dass er bei der Klägerin ausscheiden werde – was Herrn S. in Sorge versetzt habe – und weiter angedeutet, dass möglicherweise eine „Auffanggesellschaft“ gegründet werde, die die Belieferung an B. eventuell fortsetzen könnte. An dieser Auffanggesellschaft sei er nicht beteiligt. Mit seinem Investitionsangebot habe Herr S. die Belieferung sicherstellen wollen. Bei dem Darlehen über 30.000,00 Euro an Herrn N. habe es sich um ein Privatdarlehen auf freundschaftlicher Basis gehandelt. Den Businessplan hätten die Gründer der Beklagten Ziff. 1 erstellt. Die Aufhebung der nachvertraglichen Wettbewerbsverbote habe in keinem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Gründung der Beklagten Ziff. 1 gestanden.
72
Weiter erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
IV.
73
Auf gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin erstinstanzlich erklärt, ihre Ansprüche primär auf Delikt zu stützen (§ 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 17 ff. UWG bzw. § 23 GeschGehG). Hilfsweise würden Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geltend gemacht.
V.
74
a) Entscheidungsinhalt
75
Das Landgericht hat die Beklagten unter Ziff. I der Entscheidungsformel antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, die (konkret nach den Produktnamen der Klägerin bezeichneten) Rezepturen und/oder Produktionsvorschriften für die Herstellung, Entwicklung oder Weiterentwicklung von
76
– lösungsmittelhaltigen Klebstoffen (Entscheidungsformel I.1),
– Schmelz-Klebstoffen (I.2),
– wässrigen Dispersionsklebstoffen (I.3),
– Polyurethan-Systemen für Weich- und/oder Viskoseschäume (I.4)
– Polyurethan-Systemen für Integral- und/oder Halbhartschäume (I.5)
– Polyurethan-Systemen für Filterschäume (I.6)
– Polyurethan-Systemen für Hartschäume (I.7)
– Polyurethan-Systemen für Gießsysteme (I.8) und/oder
– Polyurethan-Systemen für Dichtungsschäume (I.9)
77
zu verwenden (auch durch Dritte) oder diese Rezepturen/Produktionsvorschriften zu Dritten gegenüber zu offenbaren.
78
Weiter hat das Landgericht die Beklagten unter Ziff. II verurteilt, es zu unterlassen, Klebstoffe und Polyurethan-Systeme, die durch Verwendung der in Ziff. I genannten Rezepturen und/oder Produktionsvorschriften entwickelt oder hergestellt wurden, selbst oder durch Dritte anzubieten, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, insbesondere 13 namentlich bezeichnete Unternehmen zu beliefern (u.a. D., J. und B.).
79
Unter Ziff. III hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften betreffend Klebstoffe und/oder Polyurethan-Systeme mit Personen/Unternehmen, die in der Datei „Adressdatenbank_210114_L.xls“ und/oder „Debitoren.xlsx“ genannt sind, gezielt in Verbindung zu treten.
80
Unter Ziff. IV hat das Landgericht die Beklagte Ziff. 1 zur Erteilung von Auskünften verurteilt unter Angabe von erzielten Umsätzen, der Gestehungs- und Vertriebskosten sowie der Gewinne. Abgewiesen hat das Landgericht den weitergehend geltend gemachten Auskunftsanspruch (über hergestellte Mengen, den Zeitpunkt jedes Offenbarens einer Rezeptur gegenüber Dritten und über die betreffenden Kunden, mit denen die Beklagten gezielt in Verbindung getreten sind). Ferner hat es sämtliche Auskunftsansprüche gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 abgewiesen (Tenor Ziff. II).
81
Unter Ziff. V hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß dazu verurteilt, die Rezepturen und die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder an einen Treuhänder zur Vernichtung herauszugeben.
82
Unter Ziff. VI hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser durch eine Handlung gemäß den Ziff. I-III entstanden sind oder die ihr dadurch noch entstehen werden. Hinsichtlich des Beklagten Ziff. 3 wurden Ausnahmen für Schäden aufgenommen, die Gegenstand eines Parallelverfahrens sind.
83
b) Entscheidungsbegründung
84
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Anträge seien hinreichend bestimmt (LGU 34). Die Darlegung der Rezepturen für die 2.698 in den Klageanträgen genannten Erzeugnisse sei nicht erforderlich; es bestehe auch keine Notwendigkeit für eine Einstufung der Rezepturen als geheimhaltungsbedürftig (LGU 35). Erst im Rahmen der Vollstreckung bei einem behaupteten konkreten Verstoß wäre gegebenenfalls durch einen Sachverständigen zu überprüfen, ob die Rezepturen übereinstimmten. Im Übrigen wüssten die Vorstandsmitglieder der Beklagten Ziff. 1 nach eigenem Vortrag alle Rezepturen aus dem Gedächtnis (LGU 36).
85
Die geltend gemachten deliktischen Unterlassungsansprüche seien nicht verjährt (LGU 37).
86
Es handele sich bei den Rezepturen und Produktionsvorschriften um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin. Diese seien nicht offenkundig, da die Rezepturen speziell auf die Kundenanforderungen abgestimmt seien (LGU 38/39). Die Klägerin habe dargelegt, dass es nicht allen Mitarbeitern möglich gewesen sei, beliebig jederzeit nach freiem Ermessen von jedem Privatgerät aus Zugriff auf beliebige Unternehmensdaten zu nehmen. Die Rezepturen seien auch nicht allen möglichen Personen zugänglich gewesen. Weiter seien die Rezepturen der Klägerin, soweit sie in elektronischer Form vorgelegen hätten, im Netzwerk gespeichert gewesen, auf das nur zugriffsberechtigte Personen nach Eingabe eines Passwortes Zugriff gehabt hätten. Sobald die Rezepturen in ausgedruckter Form vorgelegen hätten, seien diese in abgeschlossenen Laborräumen verwahrt worden. Dort seien entweder Mitarbeiter der Klägerin anwesend oder die Laborräume seien abgeschlossen gewesen. Insbesondere seien die Räumlichkeiten außerhalb der Geschäftszeiten verschlossen und durch eine Alarmanlage gesichert gewesen (LGU 40). Die exakten chemischen Formeln ergäben sich auch nicht aus veröffentlichten Sicherheitsdatenblättern. Auch mithilfe einer infrarotspektroskopischen Analyse könne die Rezeptur nicht hinreichend verlässlich ermittelt werden (LGU 41). Die Adressdatenbank sei ebenfalls nicht allgemein zugänglich und damit nicht offenkundig (LGU 42). Durch die Vereinbarung von Verschwiegenheitsklauseln sei der Wille der Klägerin zur Geheimhaltung deutlich geworden; der Beklagte Ziff. 3 habe hierüber nicht disponieren können (LGU 42/43).
87
Die Vorstände der Beklagten Ziff. 1 hätten sich nach § 17 Absatz 2 Nr. 2 Alt. 3 UWG a.F. strafbar gemacht. Die Beklagte Ziff. 1 habe unstreitig die frühere Kundin der Klägerin, die B., mit dem Produkt F. 24185 beliefert, das praktisch dieselbe Rezeptur aufweise wie das Produkt Z. 2185 der Klägerin (LGU 46). Weiter beliefere die Beklagte Ziff. 1 nach eigenen Angaben (auch) ehemalige Kunden der Klägerin. Die Beklagten hätten, obgleich auf ihre Vortragslast hingewiesen, nicht dargelegt, dass die Kunden mit neuen, von ihr selbst entwickelten Rezepturen beliefert werden würden. Deshalb gehe die Kammer davon aus, dass die Beklagte Ziff. 1 die Kunden jedenfalls auch mit Produkten beliefere, für die sie die Rezepturen der Klägerin zugrunde lege. Im Übrigen reiche für den Begriff des Verwertens schon die geplanten Nutzenziehung aus (LGU 46).
88
Die Verwertung geschehe auch unbefugt. Die Vorstände der Beklagten Ziff. 1 seien aufgrund einer konkreten Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet gewesen, über alle während der Vertragsdauer bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin Stillschweigen zu bewahren. Außerdem hätten sie einem ursprünglich wirksam vereinbarten Wettbewerbsverbot unterlegen. Es habe nicht in der Kompetenz des Beklagten Ziff. 3 gelegen, diese Wettbewerbsverbote ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin aufzuheben, was sich den Vorständen der Beklagten Ziff. 1 aufgedrängt haben dürfte (LGU 47). Auch die Adress- und Kundendaten seien genutzt worden. In der Debitorenliste seien sämtliche in der Klageschrift genannten Unternehmen enthalten, mit denen die Klägerin seit Tätigwerden der Beklagten Ziff. 1 keine oder nur noch geringe Umsätze mache (LGU 49).
89
Das Geschäftsführungsmitglied K. der Beklagten Ziff. 2 habe sich gemäß § 17 Absatz 2 Nr. 1 a UWG a.F. strafbar gemacht. Herr K. habe ab September 2015 zahlreiche Rezepturen usw. Handy abfotografiert und sie auf seinem Laptop im Ordner „Urlaubsfotos“ gespeichert.
90
Die Vorstände der Beklagten Ziff. 1, Herr K. und der Beklagte Ziff. 3 hätten auch vorsätzlich und aus Eigennutz gehandelt. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beklagten Ziff. 1 sei von langer Hand bereits ein halbes Jahr vor ihrer Gründung von den Beteiligten vorbereitet worden (LGU 53/54).
91
Aus den Verwertungshandlungen folge auch die Wiederholungsgefahr bezüglich aller bei den Beteiligten aufgefundenen Rezepturen und Kundendaten der Klägerin. Im Übrigen sei aufgrund der erfolgten Verletzungshandlungen für ähnliche Verhaltensweisen von einer Erstbegehungsgefahr auszugehen (LGU 52/53).
92
Wegen der weiteren Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
VI.
93
Berufungsvorbringen
94
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie machen übereinstimmend geltend:
95
– Die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass die Frage, wann zwei Rezepturen identisch oder ähnlich seien und wann es sich um Weiterentwicklungen handele, in rein tatsächlicher Hinsicht hochproblematisch sei. Die Form der Antragstellung beinhalte für die Beklagte Ziff. 1 ein existenzgefährdendes Risiko. Sie sei nicht in der Lage, jede Produktbezeichnung der Klägerin mit einer bestimmten Rezeptur in Verbindung zu bringen. Es könne auch passieren, dass unabsichtlich eine Rezeptur formuliert werde, die einer der Rezepturen der Klägerin in entscheidenden Teilen ähnliche sei. Die Richtigkeit der landgerichtlichen Auffassung unterstellt, hätten die Rezepturen der Klägerin entsprechend deren Antrag zu geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen erklärt und die Rezepturen offengelegt werden müssen.
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– Der Klageantrag Ziff. III sei zu wei