Ein Gebrauchsmuster wird verletzt, wenn eine dritte Person ohne Zustimmung des Inhabers eine geschützte technische Erfindung in der Weise nutzt, dass deren Schutzbereich betroffen ist. Die Verletzung richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die eines Patents. Hier sind die wichtigsten Aspekte einer Gebrauchsmusterverletzung:


1. Schutzgegenstand des Gebrauchsmusters

Ein Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen, insbesondere:

  • Vorrichtungen, Gegenstände oder Geräte.
  • Verfahren sind (anders als bei Patenten) nicht schutzfähig, es sei denn, es handelt sich um einen Verfahrensschutz für die Herstellung eines Erzeugnisses.

2. Handlungen, die eine Verletzung darstellen

Eine Gebrauchsmusterverletzung liegt vor, wenn ohne Erlaubnis des Inhabers geschützte Erfindungen:

  • hergestellt werden.
  • angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu diesen Zwecken gebraucht werden.
  • importiert oder besessen werden, sofern dies dem genannten Zweck dient.

Diese Handlungen greifen dann in die ausschließlichen Nutzungsrechte des Inhabers ein.


3. Umfang des Schutzes

Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch die Schutzansprüche bestimmt, die in der Anmeldung definiert sind. Dabei gilt:

  • Wortlaut der Ansprüche: Der Schutzbereich ergibt sich primär aus dem, was in den Ansprüchen beschrieben ist.
  • Auslegung: Die Ansprüche werden unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen interpretiert.
  • Äquivalenzprinzip: Auch eine abgewandelte Ausführung, die für einen Fachmann erkennbar dieselbe technische Lösung bietet, kann eine Verletzung darstellen.

4. Voraussetzungen für eine Verletzung

Eine Verletzung liegt vor, wenn:

  1. Identität oder Ähnlichkeit: Das angegriffene Produkt fällt vollständig oder äquivalent unter die Schutzansprüche des Gebrauchsmusters.
  2. Handlung im geschützten Territorium: Die Verletzungshandlung erfolgt im Gebiet, für das das Gebrauchsmuster eingetragen ist (z. B. Deutschland bei einem deutschen Gebrauchsmuster).
  3. Keine Zustimmung: Der Gebrauch erfolgt ohne Erlaubnis des Gebrauchsmusterinhabers.

5. Ausnahme von der Verletzung

Ein Gebrauchsmuster wird nicht verletzt, wenn:

  • Die Nutzung zu privaten und nicht gewerblichen Zwecken erfolgt.
  • Die Nutzung zu Experimentierzwecken geschieht, um die Erfindung zu erforschen.
  • Dritte das geschützte Erzeugnis bereits rechtmäßig vor dem Anmeldedatum des Gebrauchsmusters in Gebrauch hatten (sogenanntes Vorbenutzungsrecht).

6. Rechtsfolgen einer Verletzung

Der Gebrauchsmusterinhaber kann im Falle einer Verletzung:

  • Unterlassung verlangen.
  • Schadenersatz fordern (bei schuldhafter Verletzung).
  • Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Produkte verlangen.
  • Die Vernichtung oder Rückruf der verletzenden Gegenstände beantragen.

7. Durchsetzung der Rechte

Die Durchsetzung erfolgt in der Regel über eine Abmahnung und gegebenenfalls eine gerichtliche Klage vor den zuständigen Gerichten. Im Gegensatz zum Patent gibt es kein formelles Prüfungsverfahren bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters, was den Schutzbereich anfälliger für Streitigkeiten macht.


Eine fundierte Prüfung der Schutzansprüche und eine rechtliche Beratung sind unerlässlich, um das Vorliegen einer Verletzung festzustellen und angemessen zu reagieren.